Wer erhält wann Prozesskostenhilfe?
Auch einkommensschwache Menschen sollen in der Lage sein ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Aus diesem Grund erhalten sie eine finanzielle Unterstützung vom Staat: die Prozesskostenhilfe. Doch wer hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Prozesskostenhilf erfüllt sein? Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab? Und muss man Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
- Welchen Voraussetzungen müssen für den Bezug von Prozesskostenhilfe erfüllt sein?
- Wer erhält Prozesskostenhilfe?
- Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab?
- Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
- Wann kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden?
- Muss Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?
Welchen Voraussetzungen müssen für den Bezug von Prozesskostenhilfe erfüllt sein?
Voraussetzung für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist, dass ein Mensch die Kosten für einen Gerichtsprozess nicht oder nur zum Teil leisten kann. Weiterhin muss die Verfolgung oder Verteidigung seiner Rechte hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und er würde den Gerichtsprozess auch durchführen, wenn er die Prozesskosten selbst zahlen müsste.
Die Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner aufgrund seiner Unterhaltspflicht die Prozesskosten zahlen müsste. Auch wenn Dritte, wie etwa ein Mieterverein, die Prozesskosten übernehmen, scheidet eine Prozesskostenhilfe aus.
Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe kann sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten beantragt werden, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist einen Gerichtsprozess zu führen. Die Prozesskostenhilfe wird für alle Verfahren des Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialrechts gewährt.
Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab?
Die Prozesskostenhilfe zahlt die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Im Fall eines verlorenen Gerichtsprozesses sind die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt. Eine Ausnahme gibt es bei Arbeitsgerichtsprozessen: Hier muss die Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz auch die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts übernehmen, wenn der Prozess verloren wird.
Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe muss man beantragen. Dies muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen, das für den Gerichtsprozess zuständig ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsstellers beinhalten. Dazu gehören neben seinen Familienverhältnissen auch Angaben zu seinem Vermögen und seinen Verbindlichkeiten. Diese Angaben müssen durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Desweiteren muss im Antrag auf Prozesskostenhilfe der Sachverhalt mit Beweismitteln dargelegt werden. So kann das Gericht prüfen, ob der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Wann kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden?
Wurde bereits eine Prozesskostenhilfe bewilligt, und stellt sich im Nachhinein raus, dass der Antragssteller die für die Bewilligung maßgeblichen Tatsachen nur vorgetäuscht hat, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich wieder aufgehoben werden.
Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 461 C 31177/10) im Fall einer Mieterin hervor, die von ihrem Vermieter vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 1.641 Euro verklagt wurde. Die Mieterin gab an, dass ihre Wohnung Mängel aufweise. Einige Räume seien mit Schimmel befallen und die Heizung und damit einige Zimmer würden nicht warm. Die Mieterin beantragte Prozesskostenhilfe, da sie wirtschaftlich nicht in der Lage war, die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch diejenigen für den Sachverständigen, der ihre behaupteten Mängel beweisen sollte, aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe wurde ihr vom Gericht zugesprochen.
Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der behauptete Schimmel nicht mehr vorhanden war und bereits ein Sachverständiger in der Vergangenheit festgestellt hatte, dass die Mieterin hier unzureichend lüfte und dadurch den Schimmel verursache. Der Temperaturabfall des Heizkörpers sei laut Sachverständigengutachten darauf zurückzuführen, dass die Mieterin selbst nach kurzer Heizphase das Heizkörperventil abdrehe.
Das Münchner Amtsgericht verurteilte die Mieterin daraufhin auf Zahlung der rückständigen Miete und hob den Beschluss über die zugesprochene Prozesskostenhilfe auf. Die Mieterin habe durch unrichtige Darstellungen die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht, so das Amtsgericht München.
Konsequenz der Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist unter anderem, dass der Betroffene die Gerichtskosten (einschließlich der Sachverständigenkosten oder Auslagen für die Zeugen) selbst zu bezahlen hat.
Muss Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?
Prozesskostenhilfe muss nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden. Ob Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen des Betroffenen ab. Je nach Höhe des Einkommens kann eine Ratenzahlung festgesetzt werden.
erstmals veröffentlicht am 30.04.2013, letzte Aktualisierung am 14.07.2023
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