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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
12.04.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 597 mal gelesen)
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Rechtsprobleme mit Haustieren

Das Kaufen und Halten von kleinen und großen Haustieren kann mit rechtlichen Problemen verbunden sein. Ist etwa das langersehnte und gut ausgesuchte Haustier da und es stellen sich nach wenigen Wochen ernsthafte Erkrankungen beim Tier heraus, stellt sich die Frage nach den Rechten des Tierhalters gegenüber dem Tierhändler. Ein weiterer Anlass für Rechtsstreitigkeiten ist oft das Halten von Haustieren in der Mietwohnung.

Das Kaufen und Halten von kleinen und großen Haustieren kann mit rechtlichen Problemen verbunden sein. Ist etwa das langersehnte und gut ausgesuchte Haustier da und es stellen sich nach wenigen Wochen ernsthafte Erkrankungen beim Tier heraus, stellt sich die Frage nach den Rechten des Tierhalters gegenüber dem Tierhändler. Ein weiterer Anlass für Rechtsstreitigkeiten ist oft das Halten von Haustieren in der Mietwohnung.

Haustierkauf
Grundsätzlich hat der Käufer eines Tiers, das bald nach dem Kauf Krankheitssymptome aufweist, die gleichen Gewährleistungsrechte wie der Käufer einer Sache. Er muss allerdings nachweisen, dass die Erkrankung des Tiers schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Davon wird allerdings ausgegangen, wenn der Käufer das Tier von einem Händler erwirbt, die Erkrankung keine Infektion ist und innerhalb des ersten halben Jahres nach Kauf auftritt.

Wichtig ist es daher, dass ein schriftlicher Kaufvertrag mit Angaben zum Tier, Namen des Händlers und Käufers, Kaufpreis und Datum der Übergabe des Tiers vorliegt.
Der Verkäufer muss im Krankheitsfall so dann vom Käufer zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.
Grundsätzlich kann der Käufer auch einen Schadensersatzanspruch beispielsweise über Tierarztkosten geltend machen, wenn der Verkäufer die Erkrankung des Tieres zu verschulden hat. Bei genetischen Erkrankungen scheidet ein Verschulden des Verkäufers allerdings aus und damit auch ein Schadensersatzanspruch, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 281/04).

Haustiere in der Mietwohnung
Bei der Frage, ob ein Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen 6 S 269/09), dass ein Vermieter die Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten darf. Hat der Mieter trotzdem einen Hund angeschafft, muss er diesen wieder abschaffen, oder das Mietverhältnis kündigen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 340/06) ist eine Klausel in einem Mietvertrag unwirksam, nach der "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters" bedarfs. Darin sieht der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung der Mieter, weil eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische bestehe, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet.

Selbst wenn die Katzenhaltung in einer Mietwohnung erlaubt ist, sind 15 Katzen nicht mehr tolerabel. So entschied das Landgericht Aurich (Aktenzeichen 1 S 275/09) und erklärte die fristlose Kündigung eines Vermieters für wirksam.



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