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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
13.03.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 348 mal gelesen)
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Reiserecht: Vorsicht bei Onlinebuchungen!

Eine Reise zu Hause am Computer zu buchen ist komfortabel. Doch hier ist auch Vorsicht geboten: Nach aktueller Rechtsprechung werden Eingabefehler oft zu Lasten des Buchenden gewertet.

Eine Reise zu Hause am Computer zu buchen ist komfortabel. Doch hier ist auch Vorsicht geboten: Nach aktueller Rechtsprechung werden Eingabefehler oft zu Lasten des Buchenden gewertet.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen X ZR 37/12) kommt bei einer Buchung einer Reise im Internet kein Luftbeförderungsvertrag mit "noch unbekanntem" Mitreisenden zustande. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann bei seiner Onlinereisebuchung in die Buchungsmaske unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss." Als der Mann später seinen Mitreisenden nachbenennen wollte, lehnt das der Reiseveranstalter ab. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des für die nicht erfolgte Beförderung einer zweiten Person gezahlten Entgelts hat, ihm aber ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 7 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung dieser Person nicht zusteht. Grund: Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über die Beförderung einer zweiten, vom Kläger zunächst nicht namentlich benannten Person geschlossen worden.
Wer sich bei einer Online-Flugbuchung beim Reiseziel verklickt, hat leider Pech gehabt. Die Betreiber eines Internetportals für Flugreisen sind nach einem Urteil des Landgericht München I nicht verpflichtet, Reisende in der Reisebestätigung oder Rechnung nochmal auf das Land ihres Flugziels hinzuweisen.

Der Entscheidung des Landgericht München I (Aktenzeichen 34 O 1300/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wollte auf einem Internetportal vier Flüge von Stuttgart nach San Jose in California, USA buchen. Dabei klickte er versehentlich auf das Flugziel San Jose, Costa Rica. Einen nochmaligen Hinweis auf das ausgewählte Reiseziel gab es im Rahmen des Buchungsvorganges nicht mehr. Auf der Buchungsbestätigung waren lediglich die Ortsnamen mit den internationalen Flughafenkürzeln genannt, so insbesondere „San Jose (SJO)“. Auf der Rechnung waren ebenfalls lediglich die Ortsnamen ohne Staatenbezeichnung genannt, in der Betreffzeile war angeführt „Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame“. Der Kläger wurde auf die Buchung der Flüge nach San Jose in Costa Rica erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart aufmerksam. Daraufhin musste er vier neue Tickets mit dem richtigen Flugziel kaufen und verlangte vom Portalbetreiber den entsprechenden Schadensersatz. Zu Unrecht, wie die Münchner Richter feststellten: Dem Portalbetreiber obliege keine Hinweispflicht, den Kläger nochmals über das von ihm im Internetportal gewählte Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und San Jose in Costa Rica hinzuweisen

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