Vermögensrecht: Schenkungen an mein Schwiegerkind - krieg ich die zurück?
Nicht selten wenden die Schwiegereltern zur Hochzeit oder während der Ehezeit nicht nur ihrem eigenen Kind, sondern auch ihrem Schwiegerkind erhebliche Geldbeträge oder werthaltige Vermögensgegenstände zu, die sie im Falle des Scheiterns der Ehe zurück bekommen wollen.
Diese Rückforderung ist nunmehr mit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.02.2010 (XII ZR 189/06) möglich. Während nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Rückforderung fast aussichtslos war, sofern die Kinder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erfolgt die Rückabwicklung des zugewandten Gegenstandes nun unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind bzw. an das zukünftige Schwiegerkind erfolgen, sind nicht mehr als Rechtsverhältnis eigener Art, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Schenkung insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 BGB zurückzufordern.
In der Regel werden jedoch auf die Schenkungen an das Schwiegerkind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sein. Geschäftsgrundlage der Schenkung an das Schwiegerkind ist regelmäßig der Fortbestand der Ehe. Erfüllt sich diese Erwartung der Schwiegereltern wegen des Scheiterns der Ehe nicht, fällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg. Das Gesetz eröffnet nun gemäß § 313 BGB die Möglichkeit, den Schenkungsvertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder den Schwiegereltern nicht zumutbar, können diese vom Vertrag zurücktreten und die dem Schwiegerkind zugewendeten Leistungen zurück verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Rückgewähr durch eine Geldzahlung.
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind bzw. an das zukünftige Schwiegerkind erfolgen, sind nicht mehr als Rechtsverhältnis eigener Art, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Schenkung insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 BGB zurückzufordern.
In der Regel werden jedoch auf die Schenkungen an das Schwiegerkind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sein. Geschäftsgrundlage der Schenkung an das Schwiegerkind ist regelmäßig der Fortbestand der Ehe. Erfüllt sich diese Erwartung der Schwiegereltern wegen des Scheiterns der Ehe nicht, fällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg. Das Gesetz eröffnet nun gemäß § 313 BGB die Möglichkeit, den Schenkungsvertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder den Schwiegereltern nicht zumutbar, können diese vom Vertrag zurücktreten und die dem Schwiegerkind zugewendeten Leistungen zurück verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Rückgewähr durch eine Geldzahlung.
von Kerstin Herms
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