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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
15.03.2012 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 544 mal gelesen)
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Sorgerecht: Worüber darf ich selbst entscheiden?

Sorgerecht: Worüber darf ich selbst entscheiden? Rechtsanwältin Kerstin Herms

Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern das Recht und auch die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.

Zur Personensorge gehören sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind sowie jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind. Beispiele für die Ausübung der Personensorge sind:

- die Bestimmung des Familiennamens und die Erteilung des Vornamens,
- die Aufenthaltsbestimmung,
- Angelegeneheiten der schulischen Ausbildung,
- die Bestimmung über die religiöse Erziehung,
- der Abschluss eines Ausbildungsvertrages,
- die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten

Das Sorgerecht üben beide Elternteile jeweils in eigener Verantwortung aus. Ein Verzicht auf die Ausübung des Sorgerechts ist nicht möglich.

Mit einer Trennung der Eltern ist die Entscheidung verbunden, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind aufhalten soll. Solange die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können sie dabei bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung zwischen verschiedenen Kinderbetreuungsmodellen wählen. Haben die Eltern eine Einigung erzielt, kann diese nur gemeinsam oder durch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geändert werden. Darüber hinaus ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens darf jeweils der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt es sich in der Regel um solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Betroffen davon sind praktische Fragen wie z.B.:

- Routineerlaubnisse zur Freizeitgestaltung, Fenrsehkonsum, Besuch von Badeanstalten und Diskotheken, der Umgang mit Freunden,
- der normale Ablauf des Schullebens (Auswahl des Nachhilfelehrers, Entschuldigung im Krankheitsfall),
- die Teilnahme am Tagesausflug,
- die Bestimmung der Schlafenszeiten,
- die gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung (Teilnahme an den üblichen Vorsorgeuntersuchungen, routinemäßige Besuche beim Zahnarzt),
- die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke,
- Anträge an Pass- und Ausweisangelegenheiten.

Können sich die Eltern über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, auch unter Vermittlung des Jugendamtes und/oder einer weiteren Beratungsstelle für Familien nicht einigen, hat das Gericht auf Antrag eines Elternteils auf eine Einigung hinzuwirken. Schlagen die Bemühungen des Gerichts fehl, darf es die Entscheidung nicht selbst treffen, sondern muss die Entscheidungsbefugnis in der umstrittenen Angelegenheit einem Elternteil übertragen. Oberstes Entscheidungskriterium ist dabei stets das Wohl des Kindes.


von Kerstin Herms

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