Stanzbiopsie bei Krebsverdacht
Nach einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund lediglich Mammografie angeordnet: Gynäkologin von OLG Hamm wegen Befunderhebungsfehler verurteilt.
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2018, I-26 U 172/17, hatte eine Gynäkologin nach einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund bei ihrer Patientin lediglich eine Mammografie angeordnet. Diese erbrachte keinen Befund. Später zeigte sich Brustkrebs mit Knochen- und Lymphknotenmetastasen, in dessen Folge die Patientin nach längerer Behandlung verstarb.
Das OLG Hamm hat die Gynäkologin wegen eines Befunderhebungsfehlers verurteilt. Nach den Feststelllungen des Sachverständigen konnte der Krebsverdacht nicht allein mit der Mammographie sicher ausgeräumt werden. Bei dem auffälligen Tast- und Sonographiebefund wäre vielmehr die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung gewesen. Die behandelnde Gynäkologin konnte nicht nachweisen, dass sie der Patientin die Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hatte.
Dollinger Partnerschaft Rechtsanwälte
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