Straßenverkehr: Trifft den Beifahrer eine Erkundigungspflicht?
Während einer Autofahrt ist der Beifahrer meist nicht ganz so aufmerksam mit dem Straßenverkehr beschäftigt wie der Fahrer. Doch wie ist das bei einem Fahrerwechsel- muss sich der Beifahrer nach der vorangegangenen Beschilderung erkundigen?
Im zugrundeliegenden Fall fuhr ein Mann in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Mit Wagen saß das weinende Kind. Frau und Mann wechselten auf einem Parkplatz ihre Positionen, damit die Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Mann dann ein weiteres Auto. Aus diesem Grund wurde er zu einer Geldbuße von 87,50 Euro verurteilt.
Keine Rechtsgrundlage für Erkundigungspflicht!
Das Oberlandesgericht Hamm hat das vom Fahrer angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Als Bei- oder Mitfahrer in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Fahrzeug sei der Betroffene nicht verpflichtet gewesen, auf die Verkehrszeichen zu achten, da er zu diesem Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Ein besonders gelagerter Fall, bei dem etwa ein Fahrzeughalter als Beifahrer sein Fahrzeug einer fahruntüchtigen Person überlassen habe und deswegen auch für dessen Fahrweise mitverantwortlich sei, liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels sei das Überholverbotsschild für den Betroffenen als Fahrer nicht mehr sichtbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Betroffene auch nicht bei seiner Ehefrau nach etwaig bestehenden besonderen Verkehrsregelungen erkundigen müssen. Für eine solche Verpflichtung gebe es keine Rechtsgrundlage. Würde man eine solche verlangen, gebe es zudem keine Gewähr für die Richtigkeit einer erhaltenen Auskunft. Wenn diese falsch sei und den Fahrzeugführer exkulpieren könne, bestehe die Gefahr, dass er im Vertrauen auf die Auskunft die im Verkehr gewünschte gesteigerte Aufmerksamkeit vermissen lasse, so die Hammer Richter.
Fahrlässigkeit, wenn Beifahrer die Beschilderung kannte
Sie hielten das Amtsgericht an, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das Überholverbot anordnende Beschilderung vor seinem Fahrtantritt am Tage der Tat nicht zur Kenntnis genommen habe, sei es möglich, dass er sie kennen müsse, weil er die Straße zuvor schon häufiger oder gar regelmäßig befahren habe. Zu klären sei außerdem, ob die örtlichen Gegebenheiten das Vorhandensein eines durch Beschilderung angeordneten Überholverbots besonders nahe legten, auch hieraus könne sich ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen ergeben.
erstmals veröffentlicht am 01.09.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016
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