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Kategorie: Anwalt Zivilrecht ,
30.10.2019 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1283 mal gelesen)
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Verbraucherstreitbeilegung: Welche Informationspflichten haben Unternehmen?

Verbraucherstreitbeilegung: Welche Informationspflichten haben Unternehmen? © mko - topopt

Seit April 2016 gilt in Deutschland das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Es verschafft Verbrauchern die Möglichkeit, sich bei Konflikten mit Unternehmen schneller, einfacher und kostengünstiger außergerichtlich zu einigen. Für Unternehmen sind durch das VSBG Informationspflichten entstanden, die durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs präzisiert wurden.

Welche Informationspflichten müssen Unternehmen beachten?


Nach dem VSBG müssen Unternehmen seit dem 1. Februar 2017 besondere Informationspflichten im Hinblick auf das VSBG beachten. So müssen sie auf ihrer Website und/ oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären, ob sie bereit sind an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen. Ist das der Fall muss das Unternehmen auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und deren Kontaktdaten mitteilen.

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 265/18) hat in einer Entscheidung daraufhin gewiesen, dass die Erklärung, ob am Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilgenommen wird, sowohl auf der Website wie auch in den AGBs für den Verbraucher klar und verständlich sein muss. Eine Aussage wie „im Einzelfall zu einer Teilnahme bereit“ ist zu unklar und reicht laut BGH nicht aus. Die Teilnahmebereitschaft des Unternehmens könne bejaht, verneint und auch teilweise bejaht werden. Wichtig sei, dass die Fälle, bei denen sich das Unternehmen auf eine Verbraucherstreitbeilegung einlässt, klar umschrieben seien.

Unternehmen sind zudem verpflichtet auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.

Sind Unternehmen von den Informationspflichten ausgenommen?


Die Informationspflichten im Hinblick auf das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren gelten nicht für Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten (Stand 31.12.2016) oder Unternehmen, die keine Website betreiben und keine AGBs verwenden.

AGB-Klausel hinsichtlich obligatorischem Schlichtungsversuch verboten!


Unternehmer dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klausel verwenden, die Verbraucher vor Klageerhebung zu einem außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch zwingen. Der Weg des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens muss eine freiwillige Entscheidung des Verbrauchers sein.

Welche Unternehmen müssen zwingend am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen?


Einige Unternehmen müssen ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren zwingend durchführen. Dies ist etwa bei Konflikten um Energieversorgungsverträge mit Verbrauchern oder Zahlungsansprüche bei Fluggästen der Fall.

erstmals veröffentlicht am 14.12.2015, letzte Aktualisierung am 30.10.2019

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