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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
23.08.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 3443 mal gelesen)
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Facebook & Co.: Was dürfen Arbeitnehmer posten?

Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen © freepik - mko

In der heutigen digitalen Welt sind soziale Medien ein fester Bestandteil unseres Alltags. Plattformen wie Facebook, Instagram und Twitter bieten eine hervorragende Möglichkeit mit Freunden und Kollegen zu kommunizieren und Informationen zu teilen. Doch gerade für Arbeitnehmer stellt sich häufig die Frage: Was darf ich eigentlich posten, ohne Probleme mit meinem Arbeitgeber zu bekommen?

Was dürfen Arbeitnehmer auf Facebook, Insta oder WhatsApp posten?


Soziale Medien bieten viele Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung, doch Arbeitnehmer sollten sich der Verantwortung bewusst sein, die mit dem Posten von Inhalten einhergeht. Ein gesundes Maß an Vorsicht und Respekt kann helfen, sowohl die eigene Integrität als auch die des Unternehmens zu wahren.

Arbeitnehmer dürfen sich im Rahmen der freien Meinungsäußerung auch bei Einträgen zu ihrem Arbeitgeber auf Social Media Plattformen, wie Facebook, Twitter, WhatsApp oder Instagram, frei äußern, so lange zum einen keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, wie Beleidigung oder Drohung, verwirklicht werden.

Das Posten von vertraulichen Informationen über das Unternehmen, wie interne Strategien, Finanzdaten oder persönliche Informationen von Kollegen, ist ein No-Go. Solche Handlungen können nicht nur das Vertrauen innerhalb des Unternehmens gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Posts dürfen auch den Ruf des Unternehmens oder der Betriebsfrieden nicht schädigen.

Kritik ist wichtig und kann konstruktiv sein, doch sie sollte mit Bedacht geäußert werden. Negative Äußerungen über den Arbeitgeber oder die Arbeitsbedingungen können als Rufschädigung angesehen werden. Es ist oft besser, solche Themen im direkten Gespräch mit Vorgesetzten oder in einem geschützten Rahmen zu besprechen.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass alles, was sie online posten, potenziell öffentlich ist. Das bedeutet, dass sie darauf achten sollten, keine sensiblen Informationen über sich selbst oder andere zu teilen. Auch Fotos von Kollegen oder Veranstaltungen sollten nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden.

Welche Posts sind auf Facebook, Instagram oder WhatsApp nicht erlaubt?


Der Chef darf auf Facebook nicht als "Scheiss", "kleinen Scheisshaufen", "faules Schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem Scheissleben", "Drecksau" und "Doofmann" tituliert werden, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Hagen (Az. 3 Ca 2597/11).
Eine fremdenfeindliche Kommentierung eines brennenden Asylantenheims auf Facebook ist laut ArbG Herne (Az. 5 Ca 2806/15) für einen Mitarbeiter einer gemeinnützigen Institution nicht zulässig. Die volksverhetzende Äußerung stelle eine Rufschädigung des Arbeitgebers und eine nachhaltige Störung des Friedens im Unternehmen dar.

Auch die Äußerung auf Facebook von einem Auszubildenden, dass sein Chef ein „Menschenschinder und Ausbeuter“ sei, ist eine Beleidigung und damit laut Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az. 3 Sa 644/12) nicht zulässig. Der Auszubildende hätte damit rechnen müssen, dass sein Chef bei Kenntnisnahme der Eintragung bei Facebook unter der Rubrik "Arbeitgeber" diese auf sich bezieht und sich persönlich angesprochen fühlt.

Auch Kollegen dürfen auf Facebook nicht beleidigt werden: Die Bezeichnung als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ geht gar nicht, entschieden die Arbeitsrichter in Duisburg (Az. 5 Ca 949/12).

Was gilt bei privaten Posts zwischen Arbeitskollegen?


Laut der ArbG in Mainz (Az. 4 Ca 1240/17) darf ein Angestellter auf seinem privaten Smartphone in einer kleinen WhatsApp-Gruppe unangemessene fremdenfeindliche Fotos versenden, ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Folgen haben zu müssen. Begründung: Der WhatsApp-User durfte darauf vertrauen, dass die Fotos nicht nach außen in die Öffentlichkeit gelangten. Hält sich ein Gruppenmitglied nicht an die Vertraulichkeit, könne das nicht dem WhatsApp-User zur Last gelegt werden.

Die sehr herabwürdigenden Äußerungen eines technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins über Geflüchtete ist nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1291/20) keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da eine vertrauliche Kommunikation unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Und von dieser sei hier auszugehen, da die Äußerungen in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgt ist. Der Chat sei erkennbar nicht auf eine Weitergabe an Dritte angelegt gewesen.

Strafbar ist es laut Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 1 Ws 171/23) nicht, wenn Polizisten in einer Chatgruppe Dateien mit gewaltverherrlichendem und rassistischem Inhalt austauschen – zumindest, wenn es sich um eine geschlossene Gruppe mit kleinem Personenkreis handelt. Aber dieses Verhalten sei dienstrechtlich zu ahnden, so die Richter.

Ein WhatsApp-Post, in dem ein Arbeitskollegin verbreitet, dass ein Kollege wegen Vergewaltigung verurteil wurde, ist hingegen nicht zulässig entschied das LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 52/18). Selbst dann, wenn die WhatsApp-Userin nicht wusste, dass die Behauptung unwahr war. An dieser Stelle müsse die freie Meinungsäußerung zurücktreten, so das Gericht.

Auch einem türkischen Kollegen fremdenfeindliche und beleidigenden Posts per WhatsApp zu zuschicken, ist laut LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 3/19) nicht hinnehmbar.

Welche Folgen haben unangemessene Posts auf Facebook für Arbeitnehmer?


Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihre Online-Aktivitäten auch Auswirkungen auf ihre berufliche Reputation haben können. Ein unbedachter Post kann schnell negative Folgen für die Karriere haben. Es ist ratsam, die eigene Online-Präsenz regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Beschäftigte, die auf Facebook oder Instagram mit einem öffentlichen Profil Einträge posten, sollten bei ihren Posts genau hinschauen. Kann ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden, besteht bei unangemessenen oder gar strafrechtlich relevanten Äußerungen die Gefahr der Rufschädigung des Unternehmens. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Entscheidend ist dabei, ob mit den veröffentlichten Kommentaren oder Fotos auf Facebook oder Instagram ein Bezug zum Unternehmen dargestellt wird und wie groß der Kreis der Empfänger ist.

Aber auch die Betriebszugehörigkeit spielt bei der Kündigungsfrage eine Rolle. So lehnte das LAG Baden-Württemberg (Az. 19 Sa 3/16) die fristlose Kündigung eines Zugführers, der auf seiner Facebook Seite ein Foto vom Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Bildunterschrift „Arbeit macht frei“ veröffentlichte, ab. Zwar habe der Mann mit seinem Post eine Pflichtverletzung begangen, seine 14jährige Beschäftigungszeit im Unternehmen sei aber bei der Interessenabwägung schwer zu bewerten.

Die Frage, ob bei geschäftsschädigenden oder beleidigenden Kommentaren auf Facebook, Instagram, Twitter oder WhatsApp zunächst eine Abmahnung erfolgen muss, entschieden die Gerichte bisher nicht einheitlich. Grundsätzlich hängt die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung von der Art der Äußerung, der Größe des Empfängerkreises und der Betriebszugehörigkeit ab.

Was tun, wenn nach Online-Aktivität die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht?


Steht eine Kündigung wegen eines Eintrags auf Facebook, Insta, WhatsApp & Co. im Raum, sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sich für den Post entschuldigen. Selbstverständlich sollte der Post umgehend gelöscht werden. Möglicherweise erhalten Sie dann statt einer Kündigung nur eine Abmahnung. Bleibt die Kündigungsabsicht im Raum, sollten Sie schnellst möglich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Der berät und vertritt Sie in dieser Angelegenheit mit der erforderlichen Kompetenz und Erfahrung.


erstmals veröffentlicht am 26.08.2013, letzte Aktualisierung am 23.08.2024

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