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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
23.01.2013 (Lesedauer ca. 1 Minute, 458 mal gelesen)
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Teilkasko: Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit bei Diebstahl

Teilkasko: Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit bei Diebstahl Rechtsanwalt Henning Karl Hartmann

Wenn Ihnen Ihr Fahrzeug gestohlen wird, greift grundsätzlich die Teilkaskoversicherung ein. Diese ersetzt den Schaden bis zum Zeitwert des Fahrzeuges z.B. bei Hagelschlag, Vandalismus und eben auch Diebstahl. Heute soll es um die Frage gehen, in welchen Fällen die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen kann, also wenn der Diebstahl-Fall durch ein Mitverschulden des Bestohlenen begünstigt wurde.

Ausgangspunkt ist § 81 II Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der bestimmt, dass eine Kürzung "in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis" zulässig ist. Konkretisierend hat der BGH hierzu in seiner Entscheidung vom 22.6.11 (A.Z. IV ZR 225/10) klargestellt, dass grundsätzlich zwischen 0 und 100 % alles möglich ist, es immer auf den Einzelfall ankommt.




Was bedeutet dies nun? Am besten ist es, wenn man konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung kurz anschaut, um ein Gefühl für die Wertungen zu bekommen. Hier also
Fall 1: Eine Pflegekraft im Seniorenheim lässt den Autoschlüssel in nicht geschlossenem Aufenthaltsraum zurück: 50% Kürzung nach Entwendung mit dem Schlüssel (OLG Koblenz).
Fall 2: Der Pkw wird auf einem unbewachten Parkplatz in Sarajewo abgestellt, die Schlüssel und Zulassung sind im Handschuhfach: 50% Kürzung (LG Traunstein).
Fall 3: Nach Schlüsselverlust am Vortag wird der Pkw ohne weitere Maßnahmen vor der Haustür abgestellt, wo er gestohlen wird: 100% Kürzung (LG Kleve).

Fall 4: Der Fahrzeughändler gibt einem vermeintlichen Kaufinteressenten die Fahrzeugschlüssel unbeaufsichtigt in die Hand, so dass dieser sich aus dem Staub machen kann: 100% Kürzung (LG Neubrandenburg).
Man sieht, je sorgfältiger aufgepasst wird, desto schwerer hat es die Versicherung, aus der Zahlungspflicht heraus zu kommen. Grobes Schlusseln auf Seiten des Geschädigten wird hingegen bitter bestraft.



von Henning Karl Hartmann

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