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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
31.01.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 27661 mal gelesen)
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Straße zu eng – Wer hat Vorfahrt?

Straße zu eng – Wer hat Vorfahrt? © freepik - mko

Manche Straßen sind so eng, dass zwei Autos nicht problemlos zügig aneinander vorbeifahren können. Das treibt manchem Autofahrer die Schweißperlen auf die Stirn und er fragt sich, was er jetzt tun muss. Wer muss an einer Engstelle ausweichen? Wer hat Vorfahrt auf einer verengten Straße? Und wer haftet, wenn es auf der engen Straße zu einem Verkehrsunfall kommt?

Wie müssen sich Autofahrer bei einer engen Straße verhalten?


Bei einer Straßenenge, die das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.9 U 59/14) mit einem Mindestseitenabstand von weniger als einem Meter zwischen den Fahrzeugen definiert, müssen beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf Schritttempo reduzieren – notfalls anhalten - und sich verständigen, wer ausweicht und wer weiterfahren darf. Wenn die Fahrzeuge überhaupt nicht aneinander vorbeikommen, muss ein Fahrzeug zurücksetzen, bis dies möglich ist. Dies ergibt sich laut Gericht aus der in der Straßenverkehrsordnung normierten Rücksichtnahmepflicht.

Wer hat Vorfahrt bei einer verengten Straße?


Wird die Straße aufgrund eines Hindernisses, wie z.B. ein parkendes Auto, verengt, muss laut Straßenverkehrsordnung der Verkehrsteilnehmer, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Es empfiehlt sich allerdings nicht auf sein Vorfahrtsrecht zu pochen. Ist die Straße aufgrund parkender Autos verengt, müssen laut Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 14/13) beide Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und sich verständigen. Wer rücksichtslos sein Vorfahrtsrecht durchsetzt und damit einen Unfall provoziert, haftet zu 50 Prozent für den Unfall mit.

Wer haftet bei einem Unfall auf einer engen Straße?


Kommt es auf einer engen Straße zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, stellt sich schnell die Frage, wer für den Unfall haften muss. Das OLG Hamm (Az. 9 U 59/14) hat dazu Stellung genommen. Im zu entscheidenden Fall fuhr ein Traktorfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit auf einer engen Straße als ihm ein Auto entgegenkam. Beide Fahrzeuge veränderten ihre Geschwindigkeit nicht und blieben zunächst auf ihre Fahrspur. Als sich Traktor und Auto auf gleicher Höhe befanden, zog der Landwirt nach rechts ins Grüne. Dabei kippte sein Fahrzeug um. Der Landwirt verlangte daraufhin vom Autofahrer Ersatz für den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug.

Das OLG Hamm entschied, das beide Verkehrsteilnehmer mit jeweils 50 Prozent für den Unfall haften müssen. Auch wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt hätten, lasse dies die Haftung des Autofahrers für den Unfall nicht entfallen. Entscheidend sei, inwieweit seine Fahrweise für den Unfall verantwortlich war. Keine Rolle spiele hingegen, ob der Traktorfahrer durch ein anderes Verhalten den Unfall hätte vermeiden können. Im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht hätten sich beide Verkehrsteilnehmer über das Aneinander-vorbeifahren verständigen müssen.

erstmals veröffentlicht am 07.10.2016, letzte Aktualisierung am 31.01.2023

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