Arbeitsrecht: Vorsicht beim privaten Telefonieren am Arbeitsplatz!
Ob und wie lange am Arbeitsplatz privat telefoniert werden darf, ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen. Neben den arbeitsrechtlichen Folgen, kann das private Telefonat während der Arbeitszeit aber auch Folgen für den Unfallversicherungsschutz des Arbeitsnehmers haben.
Privates Telefonieren unterbricht Unfallversicherungsschutz!
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen L 3 U 33/11 ) im Fall eines Lagerarbeiters, der sich nach einem privatem Telefonat verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und verwies darauf, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei. So sieht das auch das Hessische Landessozialgericht: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z.B. Essen oder Einkaufen – unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde. Hiervon sei im Fall des verunglückten Mannes nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, so das Hessische Landessozialgericht.
Privates Telefonieren kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen!
Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist in den meisten Firmen nicht erlaubt. Und die Chefs müssen sich das auch nicht gefallen lassen: Privates Telefonieren während der Arbeitszeit kann für den Arbeitgeber ein Grund zur Erteilung einer Abmahnung sein. Unter einer Abmahnung ist die Beanstandung einer Vertragsverletzung oder einer Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber zu verstehen. Die Abmahnung soll für den Arbeitnehmer eine Warnung darstellen. Sie geht immer in die Personalakte ein. Wird der Arbeitnehmer noch einmal beim privaten Telefonieren am Arbeitsplatz erwischt, droht ihm sogar die Kündigung!
erstmals veröffentlicht am 16.10.2013, letzte Aktualisierung am 29.06.2016
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