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Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag
Hand überreicht Stift zur Unterzeichnung Kaufvertrag ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Für Kaufverträge muß keine besondere Form eingehalten werden. Auch wenn er keiner besonderen Form bedarf, so sind doch einige Dinge gesetzlich geregelt. So regelt das Kaufrecht unter anderem Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Egal ob es sich hierbei um ein bewegliches Gut handelt oder um Forderungen wie Vollstreckungstitel oder Schulden. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.

Rechte und Pflichten

Schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag, entstehen beiden damit gegenseitige Rechte und Pflichten. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Die Ware muß in einwandfreiem Zustand übergeben werden. Bezahlt der Käufer die Ware, so hat er seine Seite der Pflicht erfüllt und der Kaufvertrag ist erfüllt. Für Geschäftsabschlüsse gelten in manchen Bereichen strengere Regeln als bei Kaufverträgen unter Privatpersonen. So kann bei einem reinen Privatkauf die Gewährleistungspflicht an der Ware gestrichen werden. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Wenn die Ware Mängel aufweist

Es kann sich um einen Mangel der Art handeln, das wäre dann ein falsch geliefertes Produkt, einen Mangel der Beschaffenheit, in diesem Fall wäre die Ware fehlerhaft, einen Mangel der Qualität, es fehlt eine zugesagte Eigenschaft, oder auch einen Mangel der Quantität, also die vereinbarte Menge. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Minderung der Kaufsumme. Und es gibt die Rechte, die ein Verkäufer hat wenn ein Mangel festgestellt wurde. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Das Gesetz gibt dem Verkäufer das Recht, einwandfreie Ware nicht zurücknehmen zu müssen. In diesem Fall kann er auf Vertragserfüllung bestehen. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Ein Rechtsanwalt mit Fachgebiet Kaufrecht wird Ihnen im Streitfall gute Hilfe leisten und dafür sorgen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.

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