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junge Frau im Bekleidungsgeschäft
junge Frau im Bekleidungsgeschäft ©freepik - mko

Kaufen und das Kaufrecht

Kaufverträge benötigen keine äußere Form. Auch wenn er keiner besonderen Form bedarf, so sind doch einige Dinge gesetzlich geregelt. Dies gibt das Kaufrecht im BGB vor und legt Rechte und Pflichten fest an die sich die Vertragspartner zu halten haben. Kaufen kann man bewegliche Sachen (von der Briefmarke bis zum Automobil) oder Forderungen (Vollstreckungstitel, Schulden, Rechnungen). Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.

Pflichten näher beschrieben

Mit dem Kaufvertrag entstehen also, wie oben bereits erwähnt, für Verkäufer und Käufer Rechte und Pflichten. Die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Kunden die Ware mitsamt dem Eigentumsanspruch zu übergeben. Die Bedingung muß eine mängelfreie Ware sein. Und der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware mit dem vereinbarten Preis zu bezahlen. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. So kann bei einem reinen Privatkauf die Gewährleistungspflicht an der Ware gestrichen werden. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge

Um einen Mangel handelt es sich, wenn die gekaufte Ware eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft nicht hat, oder die vereinbarte Funktion eingeschränkt ist. Der Käufer hat in diesem Fall folgende Möglichkeiten. Er kann die Reparatur oder eine Nachlieferung fordern. Oder man wünscht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch eine Preisminderung wäre eine Option. Das Gesetz schützt aber auch den Verkäufer. So hat auch er das Recht auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auch kann der Verkäufer nicht gezwungen werden eine gänzlich mängelfreie Ware zurückzunehmen. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen nämlich bei Internetkäufen oder Haustürgeschäften. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.

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