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Kaufrecht
Kaufverträge sind nicht an eine Form gebunden. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Das Kaufrecht legt also fest, welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben. Von beweglichen Gütern bis hin zu Forderungen wie Rechnungen oder Schulden, kann alles gekauft werden. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.
Der Kaufvertrag – Pflichten und Rechte
Durch Akzeptieren des Kaufvertrages gehen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Pflichten ein, bzw. haben sie gegenseitige Rechte . Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Abgeschlossen ist der Kaufvertrag mit Erfüllung der Pflicht des Käufers, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. Bei einem Privatkauf ist es zulässig, eine Gewährleistung für den gekauften Gegenstand im Kaufvertrag auszuschließen. Ein Unternehmer kann einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließen, sondern diesen lediglich auf maximal ein Jahr begrenzen. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.
Die Mängelrüge
Ein Mangel besteht dann, wenn der Gegenstand eine, im Vertrag zugesicherte, Eigenschaft nicht hat. Der Käufer hat nun unterschiedliche Rechte gegenüber dem Verkäufer. Die Reaktion auf einen Mangel kann sein, dass man eine Nachbesserung wünscht. Er kann vom Kauf zurücktreten. Er kann auf einer Kaufpreisminderung bestehen. Und es gibt die Rechte, die ein Verkäufer hat wenn ein Mangel festgestellt wurde. Die Beseitigung des Mangels bzw. die Nachbesserung muss dem Hersteller folglich ermöglicht werden. Wenn seine Ware keinerlei Mängel aufweist, muss der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen nämlich bei Internetkäufen oder Haustürgeschäften. Lassen Sie sich in anstehenden Angelegenheiten des Kaufrechts von einem Fachmann beraten.