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Das Kaufrecht

Prinzipiell können Kaufverträge formlos geschlossen werden. Der Kaufvertrag nach § 433 I BGB bildet die Basis des deutschen Kaufrechts. Zusammen mit weiteren allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen regelt das Kaufrecht, welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.

Pflichten für Käufer und Verkäufer

Es entstehen also Rechte und Pflichten für beide Seiten. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben und ihm damit "das Eigentum an der Sache verschaffen" muss. Die Kaufsache muss dabei frei von Mängeln sein. Der Käufer hat die Verpflichtung die Ware wie vereinbart zu bezahlen. Für Geschäftsabschlüsse gelten in manchen Bereichen strengere Regeln als bei Kaufverträgen unter Privatpersonen. Ein Privatmann kann z.B. eine Gewährleistung für sein Produkt ausschließen. Während ein Unternehmer als Verkäufer immer eine Gewährleistungspflicht von mindestens einem Jahr hat. Ist die Ware neu, so sind sogar zwei Jahre zu gewähren.

Die Mängelrüge

Fehlt der Ware eine im Vertrag zugesicherte Eigenschaft, so nennt man dies einen Mangel. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Er kann die Reparatur oder eine Nachlieferung fordern. Der Kaufvertrag kann komplett wiederrufen werden. Auch eine Preisminderung wäre eine Option. Das Gesetz schützt aber auch den Verkäufer. Er darf in der Regel "nachbessern", also eventuelle Mängel beseitigen, die der verkaufte Gegenstand aufweist. Außerdem muss er die Ware nicht zurücknehmen, wenn sie fehlerfrei ist. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Haustür- und Internetkäufe sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. Wird Ihnen Ihr Recht verweigert, so wenden Sie sich am sichersten an einen Anwalt mit dem Bereich Kaufrecht.

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