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Kaufrecht kurzgefasst
Prinzipiell können Kaufverträge formlos geschlossen werden. Trotzdem gibt es im BGB §§ die eingehalten werden müssen. Dies gibt das Kaufrecht im BGB vor und legt Rechte und Pflichten fest an die sich die Vertragspartner zu halten haben. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Der Kauf eines Hauses bzw. einer Immobilie hat erweiterte besondere Vorgaben.
Pflichten für Käufer und Verkäufer
Der Abschluß eines Kaufvertrages bringt, wie erwähnt, für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich. Die Pflicht des Verkäufers ist es, dem Kunden die Ware mitsamt dem Eigentumsanspruch zu übergeben. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Abgeschlossen ist der Kaufvertrag mit Erfüllung der Pflicht des Käufers, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Bei einem Kauf zwischen Privatleuten sieht das Kaufrecht andere Regelungen vor als bei einem Kauf zwischen Unternehmer und Verbraucher. So kann bei einem reinen Privatkauf die Gewährleistungspflicht an der Ware gestrichen werden. Ein Unternehmer kann einen Gewährleistungsanspruch nicht ausschließen, sondern diesen lediglich auf maximal ein Jahr begrenzen. Bei einem neuen Produkt trägt das Unternehmen sogar zwei Jahre Gewährleistung.
Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge
Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Nach BGB § 437 stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten offen: Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Der Kaufvertrag kann komplett wiederrufen werden. Eine weitere Möglichkeit wäre die Minderung des ursprünglichen Warenpreises. Als Verkäufer ist man geschützt durch eigene Rechte. Eine Nachbesserung, bzw. Reparatur muss ihm immer gestattet werden. Weist der gekaufte Gegenstand keinerlei Mängel auf, kann der Käufer nicht grundsätzlich einfach vom Vertrag zurücktreten. Hier ist der Käufer in der Pflicht und muss die Ware wie vereinbart annehmen. Für dieses Recht gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. bei Haustürgeschäften oder dem Kauf über Internet. Im Streitfall wenden Sie sich am besten an einen Fachmann und vertrauen sich einem Anwalt mit dem Fachgebiet Kaufrecht an.