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Kaufrecht kurzgefasst
Kaufverträge sind nicht an eine Form gebunden. Formvollendet oder nicht, der Kaufvertrag ist gesetzlichen Regelungen unterworfen. Zusammen mit weiteren allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen regelt das Kaufrecht, welche Rechte und Pflichten Käufer und Verkäufer haben. Gegenstand eines Kaufvertrages können sowohl bewegliche Güter als auch Forderungen oder ähnliches sein. Manchmal werden ergänzende gesetzliche Regelungen notwendig, wie beim Immobilienkauf zum Beispiel.
Der Kaufvertrag – Pflichten und Rechte
Schließen Käufer und Verkäufer einen Kaufvertrag, entstehen beiden damit gegenseitige Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat die Pflicht die Ware an den Käufer zu übergeben und damit auch das Eigentum an ihn zu übertragen. Nur wenn die Ware in tadellosem Zustand übergeben wird ist dieser Pflicht genüge getan. Und der Käufer wiederum ist verpflichtet, die Ware mit dem vereinbarten Preis zu bezahlen. Sind beide Parteien Privatpersonen so haben sie in manchen Dingen andere Regelungen als Geschäftspartner. Hier kann der Verkäufer eine Gewährleistung für den verkauften Gegenstand ausschließen. Einem Unternehmen ist dies nicht möglich, es hat für mindestens ein Jahr eine Gewährleistungspflicht zu gewähren. Beim Kauf neuer Gegenstände gilt immer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, das vom Händler nicht umgangen werden kann.
Der Kunde und sein Recht auf Mängelrüge
Ein Mangel an einer Sache kann z.B. eine Falschlieferung sein, oder ein verdorbener, beschädigter Artikel, oder er besitzt einfach eine zugesagte Eigenschaft nicht. Folgende Optionen bieten sich dem Käufer wenn er einen Mangel feststellt. Er kann die Nacherfüllung durch den Verkäufer (Nachbesserung, Reparatur, Umtausch) einfordern. Er kann den Kaufvertrag wiederrufen. Auch die Minderung des Verkaufspreises ist eine Möglichkeit. Das Gesetz schützt aber auch den Verkäufer. Er muss die Möglichkeit auf Mängelbeseitigung, also Nachbesserung anstelle einer Kaufrückabwicklung bekommen. Er muss eine einwandfreie Ware welche die bestellte Beschaffenheit besitzt nicht zurücknehmen. Er ist an den Vertrag gebunden, den er abgeschlossen hat. Haustür- und Internetkäufe bilden hier aber eine Ausnahme. Müssen Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen, wenden Sie sich am besten an einen versierten Anwalt für Kaufrecht.