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Rechtsanwalt Hans Rainer Wagner Meerbusch
Rechtsanwalt Hans Rainer Wagner
KANZLEI WAGNER
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Familienrecht · Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dorfstraße 26, 40667 Meerbusch
02132 137730
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Hans Rainer Wagner, Ihr Fachanwalt für Verkehrs-, Familien-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Meerbusch. Sie benötigen rechtlichen Beistand und sind daher auf der Suche nach einem Fachanwalt? Ich habe mich auf die Bereiche des Familienrechts, des Verkehrsrechts und des Mietrechts spezialisiert und verfüge neben juristischem Expertenwissen über langjährige Erfahrung in diesen Rechtsgebieten. Ich stehe Ihnen gerne jederzeit für persönliche Besprechungen zur Verfügung! Meine Kompetenzen. Mein Studium absolvierte ich in Marburg und Bonn, die Referendariatszeit in Düsseldorf und Washington D.C.. Bevor ich 1993 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhielt, war ich einige Jahre bei der Deutschen Bank im Bereich Recht und Kredit tätig. Im Jahr 2001 fasste ich dann den Entschluss meine eigene Kanzlei in Meerbusch-Büderich zu gründen und erhielt im selben Jahr die Befugnis die Bezeichnung „Fachanwalt im Familienrecht“ zu führen. Auf Grund meiner besonderen theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrung habe ich mich im Jahr 2007 zum „Fachanwalt im Miet- und ...mehr
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Wohnungseigentumsrecht - Relevantes für Eigentumsbesitzer

lachende Frauen in der eigenen Küchelachende Frauen in der eigenen Küche Nach Ende des zweiten Weltkrieges war Wohnraum knapp. Die Bevölkerung half mit eigenen finanziellen Mitteln Wohnungen wieder aufzubauen und dadurch Eigenheim zu schaffen. Daraus entstand 1951 das Gesetz des Wohnungseigentumsrechts, kurz WEG. Als Wohnungskäufer erwirbt man nun ein Sondereigentum an seiner Wohnung. Der Eigentümer hat freie Hand bei der Gestaltung seines Sondereigentums, wenn er die Rechte Dritter (in diesem Fall hauptsächlich andere Miteigentümer) und das Gesetz nicht missachtet. Zu einem bestimmten Anteil ist jeder Wohnungseigentümer auch Eigentümer des Gemeinschaftseigentums.

Ohne Teilungserklärung geht es nicht

Wohnungseigentümer freut sichWohnungseigentümer freut sich Die Teilungserklärung ist die Begründung von Wohnungseigentum. Sie ist im Teileigentums- oder auch Wohnungsgrundbuch im Grundbuchamt zu suchen, das meist dem örtlichen Amtsgericht zugeordnet ist. Die Teilungserklärung ist eine Übereinkunft aller Teileigentümer wie mit dem gemeinschaftlichen Eigentum zu verfahren ist. Durch die Teilungserklärung gelingt eine gerechte Aufteilung der entstehenden Kosten an den gemeinschaftlich genutzten Flächen. Da eine Teilungserklärung notariell beglaubigt werden muss, bietet sie dem Käufer Rechtssicherheit.

Das Sondereigentum

drei Personen besprechen den Kauf einer Wohnungdrei Personen besprechen den Kauf einer Wohnung Selbstredend sind die Räume der Wohnung Sondereigentum, ebenso Decken- und Wandverkleidungen sowie Fußbodenbeläge, Innentüren, sanitäre Installationen und alle nicht tragenden Innenwände. Nicht zum Sondereigentum gehören hingegen die Fenster der Wohneinheit und auch die Außenseite der Wohnungseingangstür. Das gleiche gilt für Balkone, denn auch wenn der Innenraum Sondereigentum ist, die Außenwand und Decke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Auch gemeinschaftlich genutzte Rohre wie Abwasser- oder Heizungsrohre sind nicht Teil des Sondereigentums. Dies führt dazu, dass sanitäre Anlagen vom Sondereigentümer nur soweit selbstständig zu entscheiden sind, solange die gemeinschaftlichen Rohre nicht betroffen sind. Einige sondereigentumsfähige Teile können jedoch per Eintrag in der Teilungserklärung ins Sondereigentum übernommen werden. Da eine Wohnung immer mit Anteilen am Gemeinschaftseigentum verbunden ist, führt dies häufig zu Unstimmigkeiten unter den Parteien. Nützen Sie das Fachwissen eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht bevor es zu einem Prozess kommt.

Wer muss die Kosten im Schadensfall übernehmen?

tropfender Wasserhahntropfender Wasserhahn Bereits während der Bauzeit können Mängel am Bauprojekt entstehen. Prinzipiell ist jeder vom Architekten bis zum letzten Gewerk für seine Leistung haftbar. Die Schwierigkeit hier ist, dass der Fehler schlüssig nachgewiesen werden muss. Liegt es an einem Planungsfehler, oder waren die Handwerker schuld? Je komplizierter es ist und je länger es dauert den Haftenden ausfindig zu machen, umso mehr muss man auf Verjährungsfristen achten. Schäden entstehen aber auch oft erst nach Bezug der Eigentumswohnung. Hier gibt das Gesetz einige Regeln vor. Entstehende Schäden am Sondereigentum sind laut § 14 WEG von jedem Eigentümer selbst zu tragen. Klar geregelt ist auch der Schaden der durch Sondereigentum am Gemeinschaftseigentum entsteht. Hier haftet ebenfalls der Eigentümer des Sondereigentums. Nicht selten kommt es aber vor, dass im umgekehrten Fall Gemeinschaftseigentum ein Sondereigentum beschädigt. Gern wird hier das Beispiel mit dem beschädigten Dach, durch das Wasser in die darunter liegende Wohnung eindringt, genannt. Ist das Dach kaputt, wegen eines Sturm- oder Hagelschadens, so ist es meist klar, dass die Gebäudeversicherung die Kosten für die Renovierung übernimmt. Es kann auch sein, dass die Eigentümergemeinschaft, der Verwalter oder die Hausverwaltung ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen sind, dann liegt die Verantwortung der Reparatur bei ihnen. Ist dies nicht der Fall, so bleibt nur zu hoffen, dass im Zuge der Renovierungsarbeiten des Daches auch das Sondereigentum mit in die Renovierung einbezogen wird.

Die Eigentümergemeinschaft

Wohnungen under constructionWohnungen under construction Im WEG findet man Regelungen über Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Eigentümer. Entscheidungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind auf einer jährlichen Eigentümerversammlung zu beschließen. Unter § 24 steht genau, wie eine Eigentümergesellschaft einberufen wird und welche Bedingungen zu erfüllen sind. Die Teilungserklärung hilft um festzulegen wer welches Stimmrecht hat. Auf Eigentümerversammlungen kommt es des Öfteren zu Differenzen unter den Parteien. Meist geht es um Geld, oft aber auch um Rechte ("Dürfen Miteigentümer im gemeinschaftlich genutzten Waschkeller rauchen?"), oder die Hausgemeinschaft verweigert einem Eigentümer die Tierhaltung. Dies führt auch zu juristischen Auseinandersetzungen. Gut beraten ist man deshalb, sich zeitig an einen fachlich kompetenten Anwalt für Wohnungseigentumsrecht zu wenden.

Interessantes zur Hausordnung

große Eigentümerversammlunggroße Eigentümerversammlung Das WEG führt in § 21 Abs. 5 Nr. 1 auf, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Aufstellung einer Hausordnung gehört. Ist eine Hausordnung nicht gleich schon in der Teilungserklärung festgelegt, so wird die von den Eigentümern auf einer Eigentümerversammlung durch Mehrheitsentscheid beschlossen. In einer Hausordnung stehen meist nicht nur wichtige Regelungen über Brand- und Kälteschutz, Ruhezeiten oder die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, sondern auch Dinge, die das friedliche Miteinander gefährden könnten wie etwa das Grillen oder Musizieren. Alle Regelungen, die über bloße allgemeine Verhaltensregeln hinausgehen sind jedoch nicht zulässig, da auch eine Hausordnung der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. dem BGB unterliegen.

Gewerbliche Nutzung nach WEG, oder auch Vermietung an Touristen

Vermietung Haus an TouristenVermietung Haus an Touristen Auch für gewerbliche Nutzung ist die Teilungserklärung zu Rate zu ziehen. Die Miteigentümer wollen durch eine Einschränkung der gewerblichen Nutzung den Wert der Immobilie schützen. Durch das grundsätzlich freie Nutzungsrecht des Eigentümers, darf er aber davon ausgehen, dass die Zustimmung für sein Gewerbe von den Miteigentümern erteilt werden muss, wenn er damit nicht den Wert der Immobilie oder größere Störungen der Miteigentümer verursacht. Ein anderes heikles Thema ist die immer beliebter werdende Vermietung über Internetplatformen wie Airbnb oder booking.com Zum Ärger der Miteigentümer, die unter den häufig wechselnden Mitbewohner leiden. Zu diesem Thema gibt es seit 2019 nun ein entscheidendes BGH-Urteil: Am 12.04.2019 erging das Urteil (Aktenzeichen V ZR 112/18), dass der Vermerk in der Teilungserklärung über den Gebrauch des Sondereigentums „zu Wohnzwecken“ eine kurzzeitige Vermietung nicht ausschließe. Zusätzlich untermauerte der BGH sein Urteil mit dem Verweis auf § 13 Abs. 1 WEG, in welchem dem Sondereigentümer das Recht zugestanden wird, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren. Den Miteigentümern bleibt nach WEG § 15 Abs. 3 die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch anzumelden, allerding nur wenn konkrete Verstöße wie Lärmbelästigung nachzuweisen sind. Eine Änderung der Teilungserklärung wäre eine mögliche Lösung, ist jedoch nur einstimmig möglich. Bei Fragen oder rechtlichen Problemen im WEG-Recht wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

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