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Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Hannover Mitte

Rechtsanwalt Sebastian Alexander Fricke Hannover
Rechtsanwalt Sebastian Alexander Fricke
Dr. Fricke & Collegen PartG mbB
Rechtsanwalt und Mediator | Partner
Yorckstraße 10, 30161 Hannover
0511 - 34017 - 0
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Sebastian Alexander Fricke – Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht und Mediator in Hannover. Sie haben Fragen zum Gewerberaum- oder Wohnraummietrecht und benötigen professionelle juristische Beratung? Dann sind Sie bei mir in besten Händen! Ich stehe Ihnen mit meinem Fachwissen und meiner Erfahrung als Rechtsanwalt und Mediator zur Verfügung. Sie können mich telefonisch unter oder auch per E-Mail erreichen. Wenn Sie möchten können Sie mir auch über das Kontaktformular auf meinem Profil auf der rechten Seite schreiben. Ich freue mich über Ihr Interesse an meiner Person und an meiner Tätigkeit – lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr über meine Tätigkeitsschwerpunkte und über meine Qualifikationen als Anwalt. Ich freue mich von Ihnen zu hören! Meine Kompetenzen als Rechtsanwalt und Mediator. Rechtswissenschaften habe ich bis 1998 in Passau, Bayern, und in Münster, Nordrhein-Westfalen, studiert. Nach meiner ersten juristischen Staatsprüfung absolvierte ich mein Referendariat in Osnabrück und Oldenburg. Meine Zulassung zum Rechtsanwalt erfolgte im ...mehr
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Wohnungseigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht ©freepik - mko

Das Wohnungseigentumsrecht

Frauen sitzen vor EigentumsdokumentenFrauen sitzen vor Eigentumsdokumenten Nach Ende des zweiten Weltkrieges war Wohnraum knapp. Die Menschen kamen zu Wohneigentum, weil sie sich durch ihre finanzielle Hilfe am Schaffen von neuem Wohnraum beteiligten. 1951 wurde deshalb das Gesetz für Wohnungseigentumsrecht geschaffen. Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt man seitdem das Sondereigentum an dieser Wohnung. Dadurch wird ausgedrückt, dass man die alleinigen Rechte und Pflichten an diesem Eigentum erhält. Neben diesem Sondereigentum erhält man zusätzlich Teile des Gemeinschaftseigentums wie z.B. das Treppenhaus.

Ohne Teilungserklärung geht es nicht

Wohnungseigentümer freut sichWohnungseigentümer freut sich Die jeweiligen Eigentumsanteile sind geregelt in der Teilungserklärung. Sie steht im Wohnungsgrundbuch und ist, ebenso wie das Grundstücksgrundbuch im Grundbuchamt hinterlegt. Die sogenannte Teilungserklärung ist wichtig, da hier genau definiert ist, welchem Teileigentümer welches Sondereigentum gehört und was Gemeinschaftseigentum ist. Durch die Teilungserklärung kann eine klare Kostenverteilung aller Miteigentümer sichergestellt werden. Die notariell beglaubigte Teilungserklärung dient der Rechtssicherheit.

Was zum Sondereigentum gehört

Ehepaar betrachtet den Grundriss ihrer WohnungEhepaar betrachtet den Grundriss ihrer Wohnung Folgende Dinge gehören zum Sondereigentum: die Räume der Wohnung, nicht tragende Innenwände, Innentüren, sanitäre Installationen, Fußbodenbeläge sowie Decken- und Wandverkleidungen. Nicht zum Sondereigentum gehören hingegen die Fenster der Wohneinheit und auch die Außenseite der Wohnungseingangstür. Das gleiche gilt für Balkone, denn auch wenn der Innenraum Sondereigentum ist, die Außenwand und Decke gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dies gilt auch für gemeinschaftlich genutzte Rohre wie Abwasser und Heizungsrohre Dies führt dazu, dass eine Badrenovierung nur so lange die alleinige Entscheidung des Wohnungseigentümers ist, wie die gemeinschaftlichen Rohre nicht in den Umbau miteinbezogen werden. Manche Dinge kann man jedoch in der Teilungserklärung als Sondereigentum zusätzlich festlegen, wie z.B. Tiefgaragenstellplätze. Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum, mit denen alle gleichermaßen einverstanden sind, sind nicht immer leicht zu finden. Nützen Sie bei Streitigkeiten die Hilfe eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht.

Wer haftet wann für welche Schäden?

Wasser läuft aus einer schadhaften LeitungWasser läuft aus einer schadhaften Leitung Bereits während der Bauzeit können Mängel am Bauprojekt entstehen. Natürlich haftet jeder am Bau Beteiligte für seine erbrachte Leistung. Den Schuldigen eindeutig auszumachen wird jedoch oft kompliziert. Wurde falsches Material angeliefert, oder hat der Ingenieur falsches Material bestellt? Bei komplexen Problemen ist die Haftungsfrage oft langwierig und Verjährungsfristen sitzen einem im Nacken oder werden übersehen. Natürlich gibt es auch Schäden, die nach Bezug der Eigentumswohnung entstehen. Das Gesetz hat hier folgendes geregelt: Im § 14 Wohnungseigentumsgesetz steht, dass jeder Eigentümer Reparaturkosten seines Sondereigentums selbst zu finanzieren hat. Klar geregelt ist auch der Schaden der durch Sondereigentum am Gemeinschaftseigentum entsteht. Hier haftet ebenfalls der Eigentümer des Sondereigentums. Was aber wenn Gemeinschaftseigentum umgekehrt einen Schaden am Sondereigentum verursacht? Klassisches Beispiel ist ein undichtes Dach, welches einen Wasserschaden im darunterliegenden Sondereigentum verursacht. Bei Sturm- oder Hagelschäden ist die Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung verpflichtet. Eventuell haben aber die Miteigentümer oder der Verwalter nicht rechtzeitig Sorge getragen, das schadhafte Dach zu reparieren, dann sind sie zur Behebung des entstandenen Schadens am Sondereigentum verpflichtet. Als letzte Möglichkeit bleibt dem Eigentümer dann nur noch, die Eigentümergemeinschaft zu bitten, die durch den Dachschaden an seinem Sondereigentum entstandenen Kosten in die Reparaturkosten des Daches mit einfließen zu lassen.

Eigentum verpflichtet - gemeinsames Eigentum erst recht.

Bau eines MehrfamilienhausesBau eines Mehrfamilienhauses Wohnungseigentümer können sich über Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im WEG informieren. Die wesentlichen Angelegenheiten regelt die Gemeinschaft lt. § 23 durch Beschlüsse auf der jährlichen Eigentümerversammlung. Mehr Informationen über rechtliche Bedingungen an eine Eigentümerversammlung findet man im WEG unter § 24. Die Teilungserklärung hilft um festzulegen wer welches Stimmrecht hat. Auf Eigentümerversammlungen kommt es des Öfteren zu Differenzen unter den Parteien. Vermeintlich kleine Entscheidungen geben Anlass zum Streit, wie etwa wie gerecht es ist Müll nach Quadratmetern abzurechnen anstelle von Personen je Wohneinheit, oder ob Pflanzen im Treppenhaus wirklich nicht gestattet sind. Können sich die Parteien nicht annähern, so kann es bis zum Prozess kommen. Holen Sie guten Rat bei einem Anwalt für Wohnungseigentumsrecht ein, bevor Sie eine allzu schnelle Entscheidung treffen.

Eine Hausordnung muss sein

EigentümerversammlungEigentümerversammlung Der § 21 Abs. 5 Nr.1 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer bestimmt, auch im Interesse aller Wohnunseigentümer, eine Hausordnung zu installieren. Die Hausordnung kann bereits in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthalten sein oder auch auf einer Eigentümerversammlung durch die Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden. In einer Hausordnung findet man Regelungen über Müllbeseitigung, Ruhezeiten, Tierhaltung und vieles mehr. Der Eigentümergemeinschaft sind bei ihren Regelungen in der Hausordnung allerdings auch Grenzen gesetzt, so dürfen sie zum Beispiel nicht den Gesetzen des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) widersprechen.

Vermietung an Touristen oder gewerbliche Nutzung möglich?

Vertragsunterzeichnung HausVertragsunterzeichnung Haus Eine gewerbliche Nutzung der Eigentumswohnung ist dann erlaubt, wenn die Teilungserklärung dies explizit erlaubt. Meist wird darauf verwiesen, dass gewerbliche Nutzung von den Miteigentümern genehmigt werden muss. Die Miteigentümer können einem Gewerbe jedoch nur widersprechen, wenn absehbar ist, dass damit der Wert der Immobilie sinkt oder die Störungen für die anderen Parteien etwa durch Lärm oder Publikumsverkehr zu groß wären. Lukrativ ist die Möglichkeit der Kurzzeitvermietung an Touristen über Airbnb, booking.com oder anderen Internetplatformen. Bei den Nachbarn ist diese Art der Vermietung nicht sehr beliebt. 2019 verkündete der BGH nun ein wichtiges Urteil: Ist in der Teilungserklärung die Nutzung zu „Wohnzwecken“ vereinbart, so schließe dies eine kurzzeitige Nutzung nicht aus, so der BGH in seinem Urteil vom 12.04 2019 Zusätzlich untermauerte der BGH sein Urteil mit dem Verweis auf § 13 Abs. 1 WEG, in welchem dem Sondereigentümer das Recht zugestanden wird, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren. Im März hat der BGH bei einer anderen Entscheidung zum Thema Kurzzeitvermietung die Eigentümergemeinschaft bereits darauf hingewiesen, das Recht auf Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs.3 besteht nur dann, wenn ein Verstoß nachgewiesen werden kann, ständig wechselnde fremde Menschen wären aber nicht ausreichend. Eine nachträgliche Änderung der Teilungsklausel bedarf der einstimmigen Zustimmung aller Eigentümer. Als Miteigentümer einer Wohnanlage teilen Sie eine ganze Menge mit den anderen Miteigentümern, bei strittigen Fragen ist es oft besser schnell die Rechtslage zu kennen, hier hilft Ihnen ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.

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