BGH schützt Schuldner nach Kreditverkauf
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 30.03.2010 den Schutz von Bankkunden verbessert, deren Kredit an Dritte verkauft wird.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 30.03.2010 den Schutz von Bankkunden verbessert, deren Kredit an Dritte verkauft wird. Der Käufer eines Kredites kann nicht mehr sofort die Zwangsvollstreckung betreiben. Vielmehr muss künftig geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernommen hat.
Diese Entscheidung weist nach Aussage eines Richters am Bankensenat „den Weg, wie Schuldner in Zukunft bei Darlehensverkäufen geschützt werden können“.
Das Urteil gilt auch für Alt-Verträge
Zwar gibt es seit 2008 ein Gesetz, das einen besseren Schutz von Bankkunden vorschreibt. Die vor August 2008 geschlossenen Verträge sind aber nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das aktuelle BGH-Urteil ist aber sowohl auf Alt- wie auch auf Neuverträge anwendbar.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Grundstückseigentümerin vor 20 Jahren einen Kredit erhalten und konnte diesen später nicht mehr zurückzahlen. Der Kredit wurde daraufhin verkauft, der Käufer wollte 2008 in das mit einer Grundschuld belastete Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass der Kreditverkauf selbst keine unangemessene Benachteiligung darstelle.
Die Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat der BGH aber nun so entschieden, dass die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordere. Es muss daher künftig geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernommen hat. Nur dann hat er das Recht, Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken, also die Zwangsversteigerung des Grundstückes zu betreiben. Nach dem BGH-Urteil hat zukünftig bereits die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditkäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen hat, d. h. ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat.
Betroffene Kreditschuldner sollten daher ihre Kreditverträge genau prüfen: In diesen sind oftmals vertragliche Abmachungen über Tilgungsziele, Stundungsklauseln oder auch Vollstreckungsaufschub enthalten. Liegen solche vor, ist eine sofortige Zwangsvollstreckung des neuen Forderungsinhabers nicht mehr möglich. Der Kreditschuldner kann sich also mit entsprechenden Rechtsbehelfen erfolgreich zur Wehr setzen.
Kreditschuldner, welche von Zwangsvollstreckungen nach Kreditverkäufen betroffen sind, sollten daher genau prüfen lassen, welche Möglichkeiten sie vor der neuesten BGH-Rechtsprechung haben.
Diese Entscheidung weist nach Aussage eines Richters am Bankensenat „den Weg, wie Schuldner in Zukunft bei Darlehensverkäufen geschützt werden können“.
Das Urteil gilt auch für Alt-Verträge
Zwar gibt es seit 2008 ein Gesetz, das einen besseren Schutz von Bankkunden vorschreibt. Die vor August 2008 geschlossenen Verträge sind aber nicht von der Gesetzesänderung betroffen. Das aktuelle BGH-Urteil ist aber sowohl auf Alt- wie auch auf Neuverträge anwendbar.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Grundstückseigentümerin vor 20 Jahren einen Kredit erhalten und konnte diesen später nicht mehr zurückzahlen. Der Kredit wurde daraufhin verkauft, der Käufer wollte 2008 in das mit einer Grundschuld belastete Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der BGH hat in diesem Fall entschieden, dass der Kreditverkauf selbst keine unangemessene Benachteiligung darstelle.
Die Frage nach der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat der BGH aber nun so entschieden, dass die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordere. Es muss daher künftig geprüft werden, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernommen hat. Nur dann hat er das Recht, Ansprüche aus der Grundschuld zu vollstrecken, also die Zwangsversteigerung des Grundstückes zu betreiben. Nach dem BGH-Urteil hat zukünftig bereits die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditkäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen hat, d. h. ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat.
Betroffene Kreditschuldner sollten daher ihre Kreditverträge genau prüfen: In diesen sind oftmals vertragliche Abmachungen über Tilgungsziele, Stundungsklauseln oder auch Vollstreckungsaufschub enthalten. Liegen solche vor, ist eine sofortige Zwangsvollstreckung des neuen Forderungsinhabers nicht mehr möglich. Der Kreditschuldner kann sich also mit entsprechenden Rechtsbehelfen erfolgreich zur Wehr setzen.
Kreditschuldner, welche von Zwangsvollstreckungen nach Kreditverkäufen betroffen sind, sollten daher genau prüfen lassen, welche Möglichkeiten sie vor der neuesten BGH-Rechtsprechung haben.
von Renate Winter
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