Aktuelles BGH-Urteil zur Beraterhaftung
Wieder einmal liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in welchem ein Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt wurde, vor.
Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09
Wieder einmal liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in welchem ein Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt wurde, vor.
In der Entscheidung wurde konkret die Revision eines Beraters zurückgewiesen, der einem Kunden eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Turmcenter Frankfurt) verkauft hatte. Die hierfür benötigten Mittel des Kunden hatte dieser aus dem Verkauf eines von seinem Vater geerbten Hausgrundstücks gewonnen. Ab 2002 geriet der geschlossene Immobilienfonds in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Anfang 2006 ordnete das Amtsgericht München schließlich die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft an.
Wegen Verlust seines eingesetzten Kapitals verklagte der Anleger den Berater auf Schadensersatz. Der Anleger machte geltend, der Berater habe seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da er ihm eine Anlage (geschlossener Immobilienfonds) empfohlen habe, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der klagende Anleger berief sich darauf, er sei nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlustes, hingewiesen worden.
Der Anlageberater wurde zu Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in den Vorinstanzen verurteilt. Der BGH wies die Revision des Anlageberaters zurück und bestätigte damit dessen Haftung.
Der BGH hat in dieser Entscheidung auf einen Beratungsfehler erkannt, weil aufgrund der konkreten Beweisaufnahme und Zeugenaussagen in diesem Fall der Anleger offenbar eine „sichere Anlage“ für die Altersvorsorge gewollt habe. Im konkreten Fall wurde das Anlageziel des Kunden verfehlt.
Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist wurde zum Rechtsbegriff der „grobfahrlässigen Unkenntnis von Anspruchsvoraussetzungen“ höchstrichterlich ebenfalls erneut Stellung genommen. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, „dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genüge für sich allein noch nicht, um die grobfahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen“.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH eine Verjährung des Anspruches des Anlegers verneint.
Wieder einmal liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in welchem ein Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt wurde, vor.
In der Entscheidung wurde konkret die Revision eines Beraters zurückgewiesen, der einem Kunden eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (Turmcenter Frankfurt) verkauft hatte. Die hierfür benötigten Mittel des Kunden hatte dieser aus dem Verkauf eines von seinem Vater geerbten Hausgrundstücks gewonnen. Ab 2002 geriet der geschlossene Immobilienfonds in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Anfang 2006 ordnete das Amtsgericht München schließlich die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft an.
Wegen Verlust seines eingesetzten Kapitals verklagte der Anleger den Berater auf Schadensersatz. Der Anleger machte geltend, der Berater habe seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da er ihm eine Anlage (geschlossener Immobilienfonds) empfohlen habe, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der klagende Anleger berief sich darauf, er sei nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlustes, hingewiesen worden.
Der Anlageberater wurde zu Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in den Vorinstanzen verurteilt. Der BGH wies die Revision des Anlageberaters zurück und bestätigte damit dessen Haftung.
Der BGH hat in dieser Entscheidung auf einen Beratungsfehler erkannt, weil aufgrund der konkreten Beweisaufnahme und Zeugenaussagen in diesem Fall der Anleger offenbar eine „sichere Anlage“ für die Altersvorsorge gewollt habe. Im konkreten Fall wurde das Anlageziel des Kunden verfehlt.
Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist wurde zum Rechtsbegriff der „grobfahrlässigen Unkenntnis von Anspruchsvoraussetzungen“ höchstrichterlich ebenfalls erneut Stellung genommen. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, „dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genüge für sich allein noch nicht, um die grobfahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen“.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH eine Verjährung des Anspruches des Anlegers verneint.
von Renate Winter
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