BGH-Urteil Pflegeverpflichtung
BGH-Urteil vom 29.01.2010 zu Zahlungsansprüchen bei nicht erbrachter Pflegeleistung
Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.
BGH, Urteil vom 29.01.2010
Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag übertrugen die Eltern deren Sohn und seiner Ehefrau ihr mit einem Haus bebautes Grundstück. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Räumlichkeiten eingeräumt. Ferner wurde vereinbart, dass der Erwerber verpflichtet ist, dem Übergeber unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren sowie für Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen.
Nachdem die Mutter des Übernehmers verstorben war, begab sich der Vater des Übernehmers in ein Seniorenheim. Für ihn wurde Betreuung angeordnet. Obendrein bezog der im Seniorenheim lebende Vater Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger verklagte den Sohn wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen auf eine entsprechende monatliche Zahlung. Der BGH entschied hierzu, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei. Eine ergänzende Vertragsauslegung insoweit komme nicht in Betracht.
Fazit:
Übergabeverträge enthalten oftmals keine umfassende Regelung für die Fälle, in denen der oder die Übergeber nicht mehr in der häuslichen Pflege verbleiben können, sondern in einem Pflegeheim untergebracht werden wollen oder müssen. Umso mehr ist den Parteien bei Abschluss eines Übergabevertrages anzuraten, umfassende und klarstellende Regelungen zu treffen.
BGH, Urteil vom 29.01.2010
Sachverhalt:
Mit notariellem Vertrag übertrugen die Eltern deren Sohn und seiner Ehefrau ihr mit einem Haus bebautes Grundstück. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an bestimmten Räumlichkeiten eingeräumt. Ferner wurde vereinbart, dass der Erwerber verpflichtet ist, dem Übergeber unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren sowie für Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen.
Nachdem die Mutter des Übernehmers verstorben war, begab sich der Vater des Übernehmers in ein Seniorenheim. Für ihn wurde Betreuung angeordnet. Obendrein bezog der im Seniorenheim lebende Vater Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger verklagte den Sohn wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen auf eine entsprechende monatliche Zahlung. Der BGH entschied hierzu, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben sei. Eine ergänzende Vertragsauslegung insoweit komme nicht in Betracht.
Fazit:
Übergabeverträge enthalten oftmals keine umfassende Regelung für die Fälle, in denen der oder die Übergeber nicht mehr in der häuslichen Pflege verbleiben können, sondern in einem Pflegeheim untergebracht werden wollen oder müssen. Umso mehr ist den Parteien bei Abschluss eines Übergabevertrages anzuraten, umfassende und klarstellende Regelungen zu treffen.
von Renate Winter
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