BGH-Entscheidung zur 'Weiß-Klausel'
Die sogenannte 'Weiß-Klausel' , nach der bei Auszug eines Mieters weiß gestrichen sein muss, wurde nun dem Bundesgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
In vielen Mietverträgen findet sich die sogenannte ?Weiß-Klausel?, derzufolge bei Auszug Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen sein müssen. Bei nicht ausgeführtem Weiß-Anstrich verlangen Vermieter häufig Schadensersatz.
Diese sogenannte ?Weiß-Klausel? wurde nun dem Bundesgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
Der Hinweisbeschluss des BGH vom 14.12.2010 ? VIII ZR 198/10 (Ausgangsgericht LG Berlin) lautet wie folgt:
Die Farbvorgabe ?weiß? für eine Auszugsdekoration des Mieters (hier bezogen auf ?Decken, Fenster und Türen?) benachteiligt diesen unangemessen im Sinne von § 307 I BGB, weil sich ein kostenbewusster Mieter angesichts solcher Auszugsverpflichtung schon während des laufenden Mietverhältnisses daran gehindert sehen kann, in anderen dezenten Farbtönen zu dekorieren. Der BGH hat damit die Meinung des LG Berlin bestätigt, derzufolge die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen der unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl gemäß § 307 I 1, 2 BGB insgesamt unwirksam ist.
Zwar bezog sich die Farbvorgabe in dem der Entscheidung zugrundliegenden Mietvertrag nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe (?weiß?) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Zutreffend hat das Gericht darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahingeht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurück zu erhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, dem Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf die Farbe Weiß festzulegen. Auch andere dezente Farbtöne sind zu akzeptieren.
Diese sogenannte ?Weiß-Klausel? wurde nun dem Bundesgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.
Der Hinweisbeschluss des BGH vom 14.12.2010 ? VIII ZR 198/10 (Ausgangsgericht LG Berlin) lautet wie folgt:
Die Farbvorgabe ?weiß? für eine Auszugsdekoration des Mieters (hier bezogen auf ?Decken, Fenster und Türen?) benachteiligt diesen unangemessen im Sinne von § 307 I BGB, weil sich ein kostenbewusster Mieter angesichts solcher Auszugsverpflichtung schon während des laufenden Mietverhältnisses daran gehindert sehen kann, in anderen dezenten Farbtönen zu dekorieren. Der BGH hat damit die Meinung des LG Berlin bestätigt, derzufolge die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen der unangemessenen Einengung des Mieters hinsichtlich der Farbwahl gemäß § 307 I 1, 2 BGB insgesamt unwirksam ist.
Zwar bezog sich die Farbvorgabe in dem der Entscheidung zugrundliegenden Mietvertrag nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und erlaubt es dem Mieter somit, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe (?weiß?) im Zeitpunkt der Rückgabe schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters aber in einer Weise ein, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Zutreffend hat das Gericht darauf abgestellt, dass das berechtigte Interesse des Vermieters dahingeht, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurück zu erhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dieses Interesse erfordert es aber nicht, dem Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf die Farbe Weiß festzulegen. Auch andere dezente Farbtöne sind zu akzeptieren.
von Renate Winter
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