Corona – Tipps für Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers
Die Corona-Krise führt viele Unternehmen in die Insolvenz. Was bedeutet das für die betroffenen Arbeitnehmer? Bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen? Kann der Arbeitnehmer wegen Insolvenz gekündigt werden? Welche Kündigungsfristen gelten? Was passiert mit dem Lohn? Wer erhält Insolvenzgeld? Und wie wird mit Urlaub oder Überstunden verfahren?
Anmeldung der Insolvenz – wie ist die Rechtslage für Arbeitnehmer?
Sobald ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, tritt an die Stelle des Arbeitgebers ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleibt auch nach der Anmeldung einer Insolvenz bestehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch im Fall einer Insolvenz weiter im Unternehmen seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen muss.
Kündigung in der Insolvenz – was ist zu beachten?
Allein der Fakt, dass ein Unternehmen Insolvenz angemeldet hat, reicht als Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Es müssen betriebsbedingten Gründe für die Kündigung vom Insolvenzverwalter dargelegt werden. Im Zweifel lohnt sich für den Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung aufgrund von Insolvenz das Erheben einer Kündigungsschutzklage. Nur bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten kann der Insolvenzverwalter ohne Angabe eines Kündigungsgrundes das Arbeitsverhältnis beenden.
In der Insolvenz gilt laut Insolvenzordnung eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, es sei denn aufgrund des Arbeitsvertrags, Tarifvertrags oder Gesetz findet eine kürzere Kündigungsfrist Anwendung.
Was passiert mit dem Arbeitslohn?
Beim Arbeitslohn muss unterschieden werden in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Zeit danach. Lohn, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde, fällt unter die Insolvenzforderungen.
Bei fälligem Lohn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt es sich um eine Masseforderung, die vom Insolvenzverwalter beglichen werden muss. Der Lohanspruch für Arbeitnehmer, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterarbeiten, geht also nicht verloren.
Wer erhält Insolvenzgeld?
Um insolventen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu können, gibt es von der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld. Dieses wird aber nicht automatisch an die Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern muss spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzbeschluss vom Amtsgericht vorliegt. Die Agentur für Arbeit zahlt rückwirkend den Lohn für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettogehalts ausgezahlt. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird dies auch von der Agentur für Arbeit übernommen.
Was passiert mit Urlaub und Überstunden?
Arbeitnehmer haben auch in der Insolvenz einen Anspruch auf Urlaub. Im Hinblick auf einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung muss unterschieden werden für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und danach. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Anspruch auf Urlaubsabgeltung als Insolvenzforderung behandelt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Masseforderung.
Für Überstunden gibt es nur Insolvenzgeld für die geleistete Mehrarbeit in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Alle Überstunden, die danach geleistet werden, gelten als Insolvenzforderungen.
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