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Kategorie: Anwalt Steuerrecht ,
03.09.2015 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 679 mal gelesen)
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Rechtstipps rund um die Übermittlung der Einkommenssteuererklärung

Die Abgabe der Einkommenssteuererklärung ist für viele Steuerpflichtige an sich eine leidige Pflicht. Ob sie etwa elektronisch, brieflich oder per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann, wurde bereits mehrfach gerichtlich entschieden.

Einkommenssteuererklärung muss elektronisch abgegeben werden


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 1 K 2204/13) hat jüngst entschieden, dass auch Steuerpflichtige mit nur geringfügigen Gewinnen aus selbständiger Arbeit ihre Einkommenssteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt abgeben müssen.

Im zugrundeliegenden Fall lehnte ein Steuerpflichtiger es ab, seine Einkommenssteuererklärung elektronisch, also via Internet, abzugeben. Zum einen lägen seine Einkünfte nur bei rund 500 Euro im Jahr und zum anderen sei er ein Opfer von Datenmissbrauch im Internet und gebe daher keine persönlichen Daten mehr über das Internet preis. Das Finanzamt lehnte eine Abgabe der Einkommenssteuererklärung in Papierform aber ab.
Zu Recht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die elektronische Abgabe der Einkommenssteuererklärung sei bei einem Gewinn ab 410 Euro zwingend. Dies könne man dem Steuerpflichtigen auch durchaus zu muten. Das Risiko eines Hackerangriffs sei dem Interesse des Staates an einem vereinfachten und damit wenige kostenintensiven Verwaltungsverfahren unterzuordnen. Absolute Geheimhaltung persönlicher Daten sei ohnehin nicht zu gewährleisten, da auch Einkommenssteuererklärungen in Papierform abhanden kommen könnten – etwa bei einem Einbruch in die Wohnung.

Einkommenssteuererklärung kann auch per Fax abgegeben werden


Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 82/13) hat in einem Fall entschieden, dass eine Übermittlung der Einkommensteuererklärung für Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch per Fax an das Finanzamt wirksam ist.

Die Bundesfinanzrichter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Für die Einkommensteuererklärung gelte nichts anderes als wie für die Übermittlung von Schriftsätzen an Gerichte die eine Frist wahren müssen. Hier sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass diese Schriftsätze auch per Fax an die Gerichte übermittelt werden könnten. Das Erfordernis der Schriftlichkeit werde durch die Unterschrift der Steuerpflichtigen erfüllt.

Unwirksame Einkommenssteuererklärung ohne elektronische Signatur hat trotzdem steuerliche Bedeutung


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 2680/09) hat entschieden, dass eine elektronische Einkommensteuererklärung, die wegen fehlender elektronischer Signatur unwirksam ist, trotzdem von steuerlichen Belang sein kann. Im zugrundeliegenden Fall sei die in der Einspruchsfrist übermittelte unwirksame elektronische Einkommensteuererklärung als formloser Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Die Daten der unwirksamen elektronischen Einkommensteuererklärung seien daher beachtlich.

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