anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
17.05.2017 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 382 mal gelesen)
Stern Stern Stern Stern Stern grau 4.1 / 5 (28 Bewertungen)

Rechtstipp: Wann ist Arbeitslohn steuerpflichtig?

Rechtstipp: Wann ist Arbeitslohn steuerpflichtig? © bluedesign - Fotolia

Gewährt der Chef seinen Mitarbeitern Rabatte, stellt ihnen kostenlos Kleidung zur Verfügung oder bezahlt ihre Knöllchen kann es sich hier um Arbeitslohn handeln, der versteuert werden muss.

Rabatte – steuerpflichtiger Arbeitslohn?


Ein Reisebüro gab Rabatte der Reiseveranstalter an ihre Mitarbeiter weiter, womit sich der Preis einer Reise im Einzelfall bis zu 80 Prozent ermäßigte. Das Finanzamt behandelte diesen Rabatt als Arbeitslohn und verlangte ihn zu versteuern. Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 5 K 2504/14 E). Der Rabatt werde nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – dem Reiseveranstalter – gewährt. Dieser beabsichtigte mit der Rabattierung seine Schiffe / Hotels auszulasten und zusätzliche Gewinne zu erzeugen. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sei in der Weitergabe eines Rabattes nicht zu sehen.

Kostenlose Kleidung – steuerpflichtiger Arbeitslohn?


Ob kostenlose Kleidung vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Grundsätzlich ist kostenlose, oder vergünstigte Kleidung, als geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer anzusehen. Handelt der Arbeitgeber aber mit der kostenlosen Kleidung aus eigenbetrieblichen Interesse – wie etwa ein Schlachterbetrieb der seinen Mitarbeitern Hygienekleidung kostenlos verschafft – ist hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, so der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 21/05). Werden allerdings teuere Markenklamotten an die Mitarbeiter weitergegeben, ist hierin steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, entschied auch der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 60/02).

Zahlung von Schadensersatz wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung - steuerpflichtiger Arbeitslohn?


Erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigung vom Arbeitgeber wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung ist darin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen – auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Fall bestreitet und nur im Rahmen eines Vergleichs zahlt. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1594/14). Das Gericht stellt klar, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um einen Ersatz für einen materiellen Schaden handelt, sondern um einen Schadensersatz für einen immateriellen Schaden, der nicht als Arbeitslohn betrachtet werden könne.

Zahlung von Bußgeldern – steuerpflichtiger Arbeitslohn?


Zahlt ein Arbeitgeber eines Paketzustellers dessen Knöllchen wegen Falschparken, ist hierin kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1 K 2470/14 L). Schließlich fließe das Geld nicht dem Arbeitnehmer, sondern der Bußgeldbehörde zu. Der Strafzettel sei auch nicht an den Arbeitnehmer, sondern an das Unternehmen als Halterin des Fahrzeugs adressiert. Es handele sich daher nicht um eine Entlohnung des Paketzustellers.

Kostenloses Mittagessen – steuerpflichtiger Arbeitslohn?


Erzieherinnen, die im Kindergarten Mittags kostenlos zusammen mit den Kindern Essen zu sich nehmen, erhalten damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Aktenzeichen 5 K 64/11). Die Erzieherinnen seien zur Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen mit den Kindern verpflichtet. Sie müssen in dieser Zeit ihrer Aufsichtspflicht entsprechen. Daher gehört das kostenlose Mittagessen zu einer notwendigen Begleiterscheinung ihrer Tätigkeit und ist nicht als Arbeitslohn anzusehen.

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Arbeitsrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.