Steuerrecht: Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
Natürliche Personen können unter bestimmten Bedingungen im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung sechs Jahre nach Eröffnung für die noch offenen Schulden erlangen. Ausgenommen davon sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, wenn die Gläubiger diesen Forderungsgrund ausdrücklich bei der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren angegeben haben.
Bereits im Jahre 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerforderungen, bei denen eine Steuerhinterziehung vorliegt, nicht darunter fallen, da der Steueranspruch des Staates unabhängig von der Steuerhinterziehung entsteht. Nun musste das oberste Finanzgericht über das Schicksal von Hinterziehungszinsen im Insolvenzverfahren entscheiden. Auf einen Großteil der bei Steuerhinterziehung anfallenden Hinterziehungszinsen werden zwar die bei einem ehrlichen Steuerpflichtigen ebenfalls anfallenden Nachzahlungszinsen angerechnet, jedoch verbleibt bei Steuerhinterziehung aufgrund des zumeist früheren Beginns der Verzinsung mit Hinterziehungszinsen ein zusätzlicher Betrag. Man könnte daher die Meinung vertreten, dass deswegen Hinterziehungszinsen im Insolvenzverfahren anders zu behandeln seien als der eigentliche Steuerbetrag. Diese Ansicht war auch die Finanzverwaltung. Dem trat jedoch der Bundesfinanzhof entgegen: Da der Zinsanspruch abhängig ist von der Steuerschuld, teilt er auch deren Schicksal im Insolvenzverfahren und der Steuerpflichtige kann auch bzgl. der Hinterziehungszinsen daher Restschuldbefreiung erlangen.
Grundsätzlich ist damit höchstrichterlich klargesellt, dass auch bei zahlungsunfähigen Personen, bei denen Steuerschulden im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung vorliegen, das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsverfahren ein sinnvolles Unterfangen sein kann. Allerdings kann es erforderlich sein, den Zeitpunkt für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bedacht zu wählen. Die Restschuldbefreiung kann nämlich komplett für alle Verbindlichkeiten versagt werden, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Darunter kann auch eine Steuerhinterziehung fallen.
Grundsätzlich ist damit höchstrichterlich klargesellt, dass auch bei zahlungsunfähigen Personen, bei denen Steuerschulden im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung vorliegen, das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsverfahren ein sinnvolles Unterfangen sein kann. Allerdings kann es erforderlich sein, den Zeitpunkt für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Bedacht zu wählen. Die Restschuldbefreiung kann nämlich komplett für alle Verbindlichkeiten versagt werden, wenn der Insolvenzschuldner in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Darunter kann auch eine Steuerhinterziehung fallen.
von Christian von der Linden
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