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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht ,
28.02.2025 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1678 mal gelesen)
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Wohnraum an Geflüchtete: Was ist dabei zu beachten?

Wohnraum an Geflüchtete: Was ist dabei zu beachten? © freepik - mko

Krieg, Armut, Verfolgung und Naturkatastrophen sind Gründe, warum Menschen ihre Heimat verlassen und in andere Länder flüchten. Neben Sach- und Geldspenden benötigen geflüchtete Menschen dringend Wohnraum. Darf man Geflüchtete ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen? Was muss man bei der Vermietung an Geflüchtete beachten? Und können Behörden private Wohnungen zur Unterbringung von Geflüchteten beschlagnahmen?

Wann muss der Vermieter der Aufnahme von Geflüchteten zustimmen?


Wohnen Geflüchtete länger als acht Wochen zusammen mit dem Mieter in der Mietwohnung, muss der Vermieter der Unterbringung zu stimmen. Ausnahme: Keine Zustimmung des Vermieters bedarf es bei der Unterbringung von einem Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder den Eltern. Der Vermieter kann seine Erlaubnis verweigern, wenn die Wohnung dauerhaft überbelegt wäre.

Eine Zustimmung benötigt ein Mieter auch, wenn er ein Zimmer seiner Mietwohnung an einen Geflüchteten untervermietet.
Vorsicht: Wer ohne die Zustimmung des Vermieters Geflüchtete für eine längere Zeit in seiner Mietwohnung aufnimmt, riskiert eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags.

Was müssen Vermieter bei der Vermietung von Wohnraum an Geflüchtete beachten?


Ein Mietverhältnis mit Geflüchteten unterscheidet sich nicht von anderen Mietverhältnissen. Die üblichen Regelungen des Mietrechts gelten uneingeschränkt. Die Geflüchteten schließen einen regulären Mietvertrag mit dem Vermieter ab – befristet oder unbefristet.
Geflüchtete im Asylverfahren oder mit anerkanntem Schutzstatus erhalten Mietkosten im Rahmen der angemessenen Unterkunftskosten. Diese werden direkt vom Amt an den Vermieter gezahlt.

Falls die finanzielle Situation des Mieters unsicher ist, kann eine Bürgschaft von Privatpersonen oder dem Sozialamt hilfreich sein.
Viele Geflüchtete haben anfangs keine private Haftpflichtversicherung. Hier lohnt es sich, das vor Vertragsabschluss zu klären.

Vorsicht: Tageweise Vermietung an Geflüchtete verstößt gegen das Zweckentfremdungsverbot!


Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 6 L 223.17) hat entschieden, dass die Vermietung an Geflüchtete oder Asylanten mit einer tageweisen Übernahme der Kosten durch das Sozialamt eine Zweckentfremdung des Wohnraums darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter drei Wohnungen an jeweils bis zu acht geflüchtete Menschen für 50,00 Euro pro Übernachtung vermietet. Die Kosten übernahm das Sozialamt. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nun klar, dass dieses Vorgehen eine Zweckentfremdung der Wohnungen sei, selbst wenn der Vermieter Mietverträge mit den Asylanten und Geflüchteten über mehrere Monate abgeschlossen hätte. Entscheidend sei allein die Vergütung nach Tagen.

Hintergrund: Seit dem Jahr 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum, um die Bevölkerung ausreichend mit Wohnungen zu versorgen. Mit dem Gesetz soll Wohnraum vor Leerstand, Abriss oder Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt werden.
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Wer haftet für Schäden in der Mietwohnung durch Geflüchtete?


Egal wer einen Schaden in einer Mietwohnung verursacht: Es haftet der Mieter für jedes vertragswidrige Verhalten eines Besuchers in seiner Wohnung. Dies gilt unabhängig davon, wie lange sich der Besucher in der Wohnung aufhält.

Können Behörden private Wohnungen zur Unterbringung von Geflüchteten beschlagnahmen?


Bei jeder Flüchtlingskrise geht bei vielen Menschen die Angst um, dass privater Wohnraum für die Unterbringung von Geflüchteten beschlagnahmt werden könnte. Zur Klarstellung: Will eine Behörde eine Wohnung beschlagnahmen, kann dies in allen Bundesländern nur nach den Grundlagen des Polizei- und Ordnungsrecht geschehen. Zwingende Voraussetzung ist, dass eine „Gefahr für die öffentlichen Sicherheit“ besteht. Eine drohende Obdachlosigkeit der Geflüchteten stellt zwar eine Gefahr für deren Leib und Leben dar, die die öffentliche Ordnung gefährden könnte, mit einer Beschlagnahmung von privatem Wohnraum würde allerdings erheblich in die Grundrechte der Wohnungseigentümer eingegriffen. Dieser Grundrechtseingriff müsste das letzte möglich Mittel und verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Städte und Kommunen erstmal ihre eigenen bewohnbaren Flächen zur Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus dürfte nur leerstehender Wohn- oder Gewerberaum beschlagnahmt werden, da ansonsten ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum gegeben wäre.

Dürfen Geflüchtete in Wohncontainern untergebracht werden?


Geflüchtete können während ihres Asylverfahrens in einem Wohncontainer mit gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untergebracht werden. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.L 8 AY 40/15 B ER) im Fall einer somalischen Familie mit drei Kindern, die von Dänemark nach Deutschland eingereist war und hier einen Asylantrag stellte. Die Familie wurde von den zuständigen Behörden in einer Wohncontaineranlage untergebracht, in der noch drei weitere Familien untergebracht waren. Konkret gestaltete sich ihre Wohnsituation wie folgt: Der Familie stand ein Wohnraum mit Küchenzeile von rund 41 qm zur Verfügung. Die Sanitäreinrichtungen, zwei Duschen und zwei Toiletten, musste die Familie sich mit den anderen Familien teilen. Aufgrund dieser beengten Situation wollte die somalische Familie anderweitig untergebracht werden, entsprechende Anträge blieben aber erfolglos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass kein Anspruch auf eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit bestehe. Eine so beengte Wohnsituation dürfe zwar nicht über einen längeren Zeitraum erfolgen, während der Dauer des Asylverfahrens sei dies aber zumutbar.

erstmals veröffentlicht am 19.11.2015, letzte Aktualisierung am 28.02.2025

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