Verfügungsbeschränkungen im gesetzlichen Güterstand
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand während einer aufrechten Ehe dar. Dabei werden sämtliche Vermögenswerte der Ehepartner getrennt verwaltet, stirbt ein Ehegatte oder wird die Ehe geschieden, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt.
Rechtliche Verfügungsbeschränkungen bei der Zugewinngemeinschaft
Das Gesetz - § 1364 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - sieht vor, dass jeder Ehegatte grundsätzlich sein in der Ehe erworbenes Vermögen selbstständig verwaltet, dieses Verfügungsrecht unterliegt bei aufrechter Ehe jedoch nachfolgenden Einschränkungen.
Einzelheiten der Verfügungsbeschränkungen
Besteht ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann ein Ehegatte gemäß § 1365 (1)BGB über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Diese Verfügungsbeschränkung ist auch dann wirksam, wenn bereits Verpflichtungen ohne die Zustimmung des Ehepartners eingegangen wurden, diese erlangen nur dann Rechtskraft, wenn der andere Ehegatte nachträglich einwilligt. Von dieser Verfügungsbeschränkung ist jedoch nur die Verfügung eines Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen betroffen, Teile des Vermögens eines Ehepartners können auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden. Laut Entscheidung des BGH vom 16.01.2013 (XII ZR 141/10) ist von einer Verfügung über das Gesamtvermögen dann auszugehen, wenn durch den verfügenden Ehepartner mindestens 85% seines Vermögens aus der Hand gegeben werden. Bei der Entscheidung, ob das betreffende Rechtsgeschäft der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzen unterliegt, sind bei der Ermittlung des verfügten Vermögenswertes auch geldwerte Genüsse, wie etwa ein dingliches (gegenüber Dritten wirksames) Wohnungsrecht, zu berücksichtigen.
Entscheidung des Familiengerichtes kann Zustimmung ersetzen
Nach § 1365 (2) BGB kann die Zustimmung des anderen Ehegatten durch eine Entscheidung des Familiengerichtes ersetzt werden, falls dieser die Einwilligung grundlos verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist. Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt und keine sonstige Verfügungsbeschränkung besteht.
Stichwort: Haushaltsgegenstände
Nach § 1369 (1) BGB unterliegen Haushaltsgegenstände innerhalb der ehelichen Zugewinngemeinschaft folgender Verfügungsbeschränkung: Liegt ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor, kann ein Ehegatte die Verfügungsgewalt über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur dann ausüben, wenn der andere Ehegatte einwilligt, auch bedürfen diesbezüglich bereits eingegangene Verpflichtungen zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Ehepartners. Die Einwilligung des anderen Ehegatten kann nach § 1369 (2) BGB durch eine Entscheidung des Familiengerichtes dann ersetzt werden, wenn diese grundlos verweigert wird oder es dem anderen Ehepartner aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund von Abwesenheit nicht möglich ist, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.
erstmals veröffentlicht am 22.08.2013, letzte Aktualisierung am 29.06.2016
von Kerstin Herms
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