Gesundheit: Welche Medikamente, Hilfsmittel oder Behandlungen sind für Beamte beihilfefähig?
Beamte erhalten vom Staat etwa bei Krankheits- und Pflegefällen eine finanzielle Unterstützung- die Beihilfe. Strittig ist oft, welche Heilbehandlungen, Hilfsmittel oder auch Medikamente beihilfefähig sind.
Keine Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel
Ein Beamter im Ruhestand, beantragte beim beklagten Land Beihilfeleistungen für die Beschaffung des Lachs-Kaviar-Extrakts Vitalipin sowie eines Beta-Rezeptoren-Blockers und eines Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks. Das beklagte Land lehnte eine Beihilfeleistung ab. Die Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 K 370/14.KO) gaben der Klage teilweise statt. Hinsichtlich des Beta-Rezeptoren-Blockers und des Blutdrucksenkers seien dem Kläger Beihilfeleistungen zu gewähren. Dabei seien die Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme bei der Rezeptausstellung zu beachten. Die vom Kläger vorgelegte amerikanische Unterlage lasse im konkreten Einzelfall trotz fehlender Unterschrift eine Überprüfung durch die Beihilfestelle anhand der Beihilfebestimmungen zu. Das Präparat Vitalipin sei hingegen nach den einschlägigen Bestimmungen als Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig. Es komme dabei nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an.
Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach einem Bandscheibenvorfall
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 1 A 1012/12) hat entschieden, dass es für eine "Orthokin-Therapie" nach einem Bandscheibenvorfall keine Beihilfe gibt. Bei der "Orthokin-Therapie" handele es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung, weil ihre therapeutische Wirksamkeit nicht durch entsprechende Studien nachgewiesen sei. Die vorliegenden einschlägigen Studien seien schon wegen der Nähe der Autoren zu den Erfindern der "Orthokin-Therapie" nicht hinreichend aussagekräftig; außerdem gebe es methodische Einwände. Dem Beamten könne auch nicht ausnahmsweise für eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung die begehrte Beihilfe zugesprochen werden. Dies sei zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei aber u. a., dass eine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung bestehe; dies sei hier nicht der Fall, so die Richter.
Beihilfe für künstliche Befruchtung
Ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine Ehefrau, die an Un¬¬fruchtbarkeit leidet, grundsätzlich Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen 5 C 32.12) entschieden.
erstmals veröffentlicht am 02.10.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016
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