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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
15.04.2020 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 515 mal gelesen)
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Grillen auf dem Balkon

Grillfest zusammen mit Freunden Grillfest zusammen mit Freunden © freepik - mko

Grillen gehört für die meisten Deutschen zum Sommer wie Sonnencreme und Erdbeereis. Doch was tun, wenn kein eigener Garten zur Verfügung steht und der Nachbar im Mehrfamilienhaus kein Verständnis für die knisternde Holzkohle oder den Geruch von Steaks hat? Wie oft darf man sich den Grillspaß gönnen, ohne Angst zu haben, gemahnt oder sogar verklagt zu werden?

Sobald die Tage länger werden und die Temperaturen die 15 Grad-Marke knacken, werden die Elektro- und Holzkohlegrills auf Hochglanz gebracht und mit Leckereien belegt. Dazu ein paar nette Freunde, kalte Getränke und Musik aus der Stereoanlage – fertig ist der perfekte Sommerabend. Gibt es Vorschriften, die das Grillen auf dem Balkon regeln? Es gibt keine bundesweit einheitlichen Rechtsvorschriften, die regeln, wie oft gegrillt werden darf. Daher gibt es immer wieder Fälle, in denen sich nicht gütlich geeinigt werden konnte, und die Gerichte einschreiten mussten. So hat das Landgericht Bonn beispielsweise in einem Urteil festgelegt, dass Grillen auf dem Balkon von April bis September einmal im Monat erlaubt ist. Voraussetzung: Die übrigen Mitbewohner müssen zwei Tage vorher darüber informiert werden. (Aktenzeichen: 6 C 545/96).

Achtung bei neuen Mietverträgen


Eine weitere Besonderheit gibt es bei neuen Mietverträgen: Laut dem Landgericht Essen (Aktenzeichen: Landgericht Essen 10 S 438/01) dürfen Vermieter per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen verhängen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Mieter einen Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt. Ignoriert der Mieter diese Anordnung, kann der Vermieter ihn abmahnen und im Wiederholungsfall sogar fristlos kündigen. Das Grillverbot darf allerdings nicht nachträglich ausgesprochen werden oder in die Hausordnung bzw. als Zusatz in den bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden.

Lärmschutzverordnungen


Wenn das Grillen mit Freunden zu einer handfesten Party ausufert, sind die Zeiten zu beachten, die oftmals auch im Rahmen der örtlichen Lärmschutzverordnungen geregelt sind: Tagsüber darf der Mieter auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten. Gelegentlich darf auch eine Party veranstaltet werden. Allerdings dürfen dadurch die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22.00 Uhr muss dann auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden, so dass dann auch in normaler Gesprächslautstärke auf dem Balkon nicht mehr weitergefeiert werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich aber über ein lebhaftes Gespräch und über Gläserklirren niemand aufregen.


erstmals veröffentlicht am 13.06.2008, letzte Aktualisierung am 15.04.2020

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