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Kategorie: Anwalt Mietrecht ,
20.05.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 10843 mal gelesen)
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Wie dürfen Mieter Balkon und Terrasse nutzen?

Frauen feiern auf dem Balkon mit einem Bier Frauen feiern auf dem Balkon mit einem Bier © freepik - mko

Grillen, Rauchen, Wäsche trocknen, Vögel füttern oder sich sonnen: Mieter nutzen Balkon und Terrasse ganz unterschiedlich. Doch was ist Mietern auf dem Balkon und der Terrasse erlaubt? Was können Vermieter auf dem Balkon oder der Terrasse verbieten? Und haben Mieter einen Anspruch auf einen Sichtschutz und eine Sonnenschutzmarkise am Balkon?

Wie dürfen Mieter Balkon und Terrasse nutzen?


Balkone und Terrassen sind Bestandteil des Mietvertrags und können vom Mieter so genutzt werden, wie die Mietwohnung selbst. Es dürfen Gartenmöbel und Sonnenschirme aufgestellt werden und selbstverständlich dürfen Mieter auf ihrer Terrasse oder dem Balkon essen, trinken und sonnenbaden – alles so, dass Nachbarn nicht gestört werden.

Ist Mietern Grillen auf dem Balkon erlaubt?


Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Grillen auf dem Balkon verbietet. Doch es steht dem Vermieter frei im Mietvertrag festzulegen, dass auf Balkon oder Terrasse nicht gegrillt werden darf – egal, ob mit Kohlegrill oder Elektrogrill, so das Landgericht (LG) Essen (Az. 10 S 438/01). Brutzelt der Mieter trotzdem im Freien, kann ihm im schlimmsten Fall die Kündigung seines Mietverhältnisses drohen.

Doch auch wenn Grillen laut Mietvertrag auf dem Balkon erlaubt ist, gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Um die Nachbarn nicht unnötig mit Rauch und Qualm zu belästigen, erlaubt etwa das LG Düsseldorf auf dem Balkon nur das Grillen mit einem Elektrogrill. Nach Ansicht des LG München I (Az. 15 S 22735/03) ist auch der Einsatz eines Kohle-Grills auf dem Balkon erlaubt, wenn der Mieter ihn so aufstellt, dass Nachbarn möglichst wenig belästigt werden.

Beim Grillen auf dem Balkon gilt, wie bei allen anderen geräuschvollen Aktivitäten: Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr.

Dürfen Mieter auf dem Balkon rauchen?


Rauchen auf dem Balkon ist Mietern zwar grundsätzlich erlaubt, fühlt sich aber ein Nachbar durch den aufsteigenden Qualm eines starken Rauchers gestört, muss der rauchende Mieter rauchfreie Zeiten akzeptieren. Umgekehrt muss der Nachbar es dulden, dass zu bestimmten festgelegten Zeiten auf dem Balkon geraucht wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. V ZR 110/14).
Auch das AG Bonn (Az. 6 C 510/98) gehört Rauchen auf dem Balkon zum üblichen Mietgebrauch.

Haben Mieter ein Recht auf Sichtschutz am Balkon?


Mieter, die ein wenig mehr Privatsphäre beim Sonnenbaden haben wollen, könnten sich mit einem Sichtschutz gegen neugierige Blicke der Nachbarn schützen. Das Anbringen eines Sichtschutzes ist dem Mieter aber nicht ohne weiteres erlaubt: Bei Markisen oder Balkonverglasungen handelt es sich laut Bayerischem Obersten Landesgerichts (Az. 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95) um bauliche Veränderungen, die ohne Genehmigung des Hauseigentümers nicht zulässig sind.

Auch das Anbringen von Vorhängen und Verkleidungen, die den Balkon nach außen völlig abschließen, ist dem Mieter nicht gestattet, entschied das AG Münster (Az. 48 C 2357/01). Bei einem Balkon handle es sich um einen offenen Gebäudevorbau, den der Mieter nicht eigenmächtig in einen geschlossenen Raum verwandeln dürfe.

In Köln ist man ein wenig toleranter und erlaubt dem Mieter das Anbringen eines Bast-Sichtschutzes an der Balkonbrüstung, so das AG Köln (Az. 212 C 124/98). Bedingung: Der Sichtschutz darf nicht höher sein als das Geländer und die Außenfassade des Hauses darf durch die Verkleidung nicht verunstaltet werden.

Ist Nacktsonnen auf dem Balkon für Mieter gestattet?


Nach Auffassung des AG Merzig (Az. 23 C 1282/04) stört hingegen alleine das Nacktsonnen auf einem Balkon im Mehrfamilienhaus noch nicht den Hausfrieden. Seiner Ansicht nach dürfen Mieter auf ihrem Balkon Nacktbaden.

Ist Sex auf dem Balkon im Mehrfamilienhaus erlaubt?


Mieter, die ihren sexuellen Bedürfnissen auf dem Balkon freien Lauf lassen, riskieren eine Abmahnung vom Vermieter. So geschehen in einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Bonn (Az. 8 C 209/05): Eine Mieterin hatte auf einem gut einsehbaren Balkon Sex mit ihrem Freund. Die Nachbarn wurden unfreiwillig Zeugen des Geschehens und beschwerten sich beim Vermieter. Dieser erteilte der Mieterin eine Abmahnung und bekam vor dem Amtsgericht Bonn Recht: Wer auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses, der zudem von einem Kinderspielplatz aus eingesehen werden konnte, sexuelle Handlungen vornimmt, stört den Hausfrieden.

Dürfen Mieter eine Markise zum Sonnenschutz anbringen?


Mieter haben ein Recht auf einen schattigen Platz auf ihrem Balkon und dürfen sich daher mit einer Sonnenschutzmarkise vor Sonnenlicht schützen, entschied das AG München (Az. 411 C 4836/13). Sonnenschutz gehört zum sozial üblichen Gebrauch einer Mietwohnung. Wenn ein Sonnenschirm keinen ausreichenden Sonnenschutz bietet, muss es dem Mieter erlaubt sein, eine Markise anzubringen.

Auch das LG Berlin (Az. 64 S 322/20) bestätigt den Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Markise auf dem Balkon zum Sonnenschutz. Allerdings kann der Vermieter eine fachgerechte Montage verlangen. Er kann zusätzlich vom Mieter in diesem Fall eine zusätzliche Kaution verlangen und auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bestehen, so die Berliner Richter.

Der Anspruch auf das Anbringen einer Markise besteht auch dann, wenn sich an der Hausfassade ein Wärmeverbundsystem befindet, stellt das AG Hamburg-Barmbek (Az. 820 C 79/11) klar.

Ist die Sonnenschutzmarkise Bestandteil des Mietvertrags, muss der Vermieter diese wieder anbringen lassen, wenn die Markise aufgrund von Bauarbeiten abgenommen wurde, so AG Nürnberg (Az. 29 C 4898/15).

Darf der Mieter ein Pavillon-Zelt auf einer Terrasse aufbauen?


Das LG Hamburg (Az. 311 S 40/07) hat klargestellt, dass ein Vermieter ein Pavillon-Zelt auf einer Terrasse eines vermieteten Reihenhauses nicht verbieten darf.

Anders das AG Spandau (Az. 6 C 281/12), das den Mieter zur Beseitigung eines auf der Terrasse aufgestellten Pavillons verurteilte.

Was gibt es bei Blumenkästen und Rankengitter für Mieter zu beachten?


Blumenkästen dürfen nach einer Entscheidung des LG Berlin (Az. 655 S 40/12) nur an der Innenseite des Balkons angebracht werden. Ansonsten sei die Gefahr zu groß, dass Passanten beim Anbringen und Abmachen zu Schaden kämen.

Das LG Hamburg (Az. 316 S 79/04) sieht das anders und erlaubte auch das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons. Voraussetzung ist, dass die Blumenkästen so befestigt sind, dass sie nicht herunterfallen können.

Rankengitter für Pflanzen darf der Mieter auf dem Balkon anbringen, entschied das AG Schöneberg (Az. 6 C 360/85).

Der Mieter muss aber darauf achten, dass durch die Pflanzen in den Blumenkästen auf dem Balkon die anderen Mitbewohner nicht durch herabfallende Blütenblätter und ähnliches gestört werden, so das LG Berlin (Az. 67 S 127/02).

Ist das Aufstellen eines Vogelhauses auf dem Balkon erlaubt?


Der Vermieter kann dem Mieter laut AG Frankfurt am Main (Az. 33 C 3812/21) das Aufstellen eines Vogelhauses auf dem Balkon verbieten. Durch das Füttern der Vögel wird laut Gericht die Gefahr der Verunreinigung erheblich erhöht.

Dürfen Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen?


Mieter mit Katze haben einen Anspruch darauf ein Katzennetz am Balkon anzubringen. Dies gehört laut AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Az. 18 C 336/19) zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung.

Anders das AG Augsburg, nach dem es Fotos von der Baukonstrukt des Mieters gesehen hatte: Will ein Mieter ein Katzennetz an seinem Balkon anbringen, benötigt er laut Gericht die Zustimmung des Vermieters. Lehnt der ab, weil seiner Ansicht nach damit die Hausansicht negativ beeinträchtigt wird, muss der Mieter dies hinnehmen.

Auch das AG Neukölln (Az. 10 C 456/11) sieht im Anbringen eines Katzennetzes auf dem Balkon eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung.

Dürfen Parabolantennen und Satellitenschüsseln vom Mieter auf dem Balkon angebracht werden?


Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1314/118) kann ein Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall dem Mieter das Anbringen einer Satellitenschüsseln verbieten.

Nach einem Urteil des AG Berlin-Mitte (Az. 20 C 272/11) muss ein ausländischer Mieter, der bestimmte ausländische Sender ohne Parabolantenne nicht empfangen kann, sein Informationsbedürfnis konkret darlegen.

Das LG Wuppertal (Az. 9 S 28/11) lehnte den Anspruch eines Mieters auf eine Parabolantenne ab. Der Mieter könne sein Informationsbedürfnis mit Hilfe des Internets befriedigen.

Ist Wäsche trocknen für Mieter auf dem Balkon erlaubt?


Ein Wäscheständer mit kleiner Wäsche ist auf dem Balkon erlaubt. Er muss aber so aufgestellt werden, dass er Nachbarn nicht gefährdet oder optisch stört. So das LG Nürnberg-Fürth (Az. 7 S 6265/89).

Darf ein Mieter Partys auf dem Balkon oder der Terrasse feiern?


Partys dürfen draußen gefeiert werden, so lange sie die übrigen Mitbewohner nicht über ein erträgliches Maß hinaus stören. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind natürlich einzuhalten.


erstmals veröffentlicht am 29.07.2013, letzte Aktualisierung am 20.05.2024

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