Weihnachtsdeko an Haus und Balkon: Was ist erlaubt?

Leuchtende Lichterketten, funkelnde Sterne und blinkende Rentiere – in der Weihnachtszeit schmücken viele ihre Wohnungen, ihre Balkone und Fassaden. Doch wo liegt die Grenze zwischen festlichem Glanz und übertriebenem Lichtermeer? Was ist erlaubt, und wann können Nachbarn oder Vermieter Einwände erheben? Und wie kann man sich gegen störende Weihnachtsdekoration beim Nachbarn wehren?
- Wieviel Weihnachtsbeleuchtung ist am Haus erlaubt?
- Kann der Vermieter wegen Weihnachtsbeleuchtung am Balkon kündigen?
- Brauchen Wohnungseigentümer für das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung am Balkon eine Genehmigung der WEG?
- Worauf muss man bei Weihnachstdeko am Haus und im Garten achten?
- Wie können sich Nachbarn gegen übertriebene Weihnachtsdeko wehren?
- Wieviel Weihnachtsdekoration ist im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erlaubt?
- Wieviel Weihnachtsbeleuchtung ist im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erlaubt?
Wieviel Weihnachtsbeleuchtung ist am Haus erlaubt?
Das Anbringen von Lichterketten und Leuchtsternen am Fenster und am Balkon ist so lange erlaubt, wie Nachbarn nicht davon gestört werden und die Beleuchtung sicher festgemacht ist, entschied das Amtsgericht (AG) Eschweiler (Az. 26 C 43/14). Leuchtet eine Lichterkette rund um die Uhr hell in die gegenüberliegende Wohnung eines Nachbarn, muss der diese Störung nicht hinnehmen. In der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr sollte auch die Weihnachtsbeleuchtung ausgeschaltet sein. In manchen Kommunen ist sogar per Satzung geregelt, wann und wie hell die Weihnachtsdeko leuchten darf.
Kann der Vermieter wegen Weihnachtsbeleuchtung am Balkon kündigen?
Da das Aufhängen von Weihnachtsbeleuchtung am Fenster oder Balkon eine weit verbreitete Sitte ist, kann der Vermieter aus dem Grund einem Mieter nicht kündigen, entschied das Landgericht (LG) Berlin (Az. 65 S 390/09). Der Vermieter muss die Weihnachtsbeleuchtung am Haus dulden, solange sie den Gesamteindruck des Hauses nicht zerstört.
Brauchen Wohnungseigentümer für das Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung am Balkon eine Genehmigung der WEG?
Wohnungseigentümer aufgepasst: Laut einer Entscheidung des LG Köln (Az. 29 T 205/06) stellt das Anbringen von Lichterketten am Balkon eine bauliche Veränderung dar, die einer Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf.
Worauf muss man bei Weihnachstdeko am Haus und im Garten achten?
Weihnachtsdekoration am Haus oder im Garten muss sicher angebracht sein und darf auch bei stärkerem Wind niemanden gefährden. Fällt ein Leuchtstern vom Dach und verletzt einen Passanten oder beschädigt ein parkendes Fahrzeug, haftet der Dekorateur für diesen Unfall.
Wohnungseigentümer und Mieter müssen zudem darauf achten, dass durch die Weihnachtsdekoration nicht fremdes Eigentum beschädigt wird. Bevor also ein Rentierschlitten auf dem Dach verankert wird, sollte die Erlaubnis des Vermieters, bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft, eingeholt werden.
Wie können sich Nachbarn gegen übertriebene Weihnachtsdeko wehren?
Grundsätzlich kann jeder sein Haus und seinen Garten so weihnachtlich dekorieren wie er will. Aber der Weihnachtsdeko-Wahn findet seine Grenzen dort, wo Nachbarn über Gebühr gestört werden. Nachbarn, die sich durch übertriebene Weihnachtsdekoration gestört fühlen, können auf verschiedene Weise vorgehen.
Zunächst sollte das Gespräch mit dem dekorier-freudigen Nachbarn gesucht werden. Dabei ist es aus nachbarschaftlichen Aspekten wichtig, den richtigen Ton zu wahren. Am besten tragen Sie sachlich und freundlich die Umstände vor, die Sie an der Weihnachtsdekoration des Nachbarn stören. Das kann die Helligkeit von Weihnachtsbeleuchtung oder blinkende Lichter, Lärmbelästigung durch Musikdekoration oder auch Störungen durch Gerüche etwa von Duftstäbchen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses sein.
Es empfiehlt sich auch einen Blick in die Hausordnung eines Mehrfamilienhauses zu werfen. Hier ist oft die Nutzung und Dekoration von Gemeinschaftsbereichen geregelt. Falls die Weihnachtsdekoration gegen die Hausordnung verstößt, können Sie den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren.
Auch wenn das Gespräch mit dem Nachbarn nicht nach Wunsch läuft, können Sie sich an den Vermieter oder die Hausverwaltung wenden. Diese können einschreiten, wenn sich die Weihnachtsdekoration im Gemeinschaftsbereiche, wie das Treppenhaus, befindet oder von der Weihnachtsdekoration eine Störung des Hausfriedens ausgeht oder aufgrund der Weihnachtsdekoration Schäden an der Bausubstanz drohen.
Wenn erhebliche Störungen vorliegen, etwa durch dauerhafte Lärmbelästigung, grelles Licht in der Nacht oder eine Gefahr durch unsichere Installationen besteht, können Sie auch das Ordnungsamt informieren.
Falls sich der Konflikt mit dem Nachbarn um die Weihnachtsdekoration zu spitzt, kann ein Anwalt für Mietrecht helfen Ihre Rechte durchzusetzen.
Wieviel Weihnachtsdekoration ist im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erlaubt?
Türkränze, Lichterketten, Nikoläuse und Tannengrün: In der Adventszeit schmücken manche Mieter nicht nur ihre Wohnung, sondern beziehen das Treppenhaus mit in ihre Weihnachtdekoration ein. Dies müssen Mitbewohner und Vermieter nur begrenzt dulden.
Schmückt ein Mieter das komplette Treppenhaus und den Garten, ohne das mit seinen Mitbewohnern abzusprechen, können diese und auch der Vermieter die Entfernung der Weihnachtsdekoration verlangen, entschied das AG Münster (Az. 38 C 1858/08). Geschmückte Adventskränze an der Wohnungstür sind aber erlaubt, so das LG Düsseldorf (Az. 25 T 500/98). Erlaubt ist auch das Aufstellen einer Madonnenfigur im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, so das AG Münster (Az. 3 C 2122/03).
Weihnachtsduftsprays im Treppenhaus sind hingegen für die Hausgemeinschaft nicht zumutbar – egal ob Tannen- oder Zimtduft, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 WX 98/03).
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Aufpassen sollten Mieter und Wohnungseigentümer, dass die Weihnachtsdeko im Treppenhaus sicher angebracht ist und keine Stolperfallen entstehen, ansonsten haftet der Dekorateur für die Unfallfolgen, so das AG Münster (Az. 38 C 1858/08). Auch für Schäden an Türen, Fenster oder Wände aufgrund der Weihnachtsdekoration muss der Dekorateur zahlen.
Wichtig: Die Weihnachtsdekoration darf nicht vor Fluchtwegen oder Notausgängen im Mehrfamilienhaus stehen. Kann ein Bewohner im Notfall aufgrund einer Weihnachtsdekoration den Fluchtweg nicht nutzen, haftet derjenige, der die Weihnachtsdeko angebracht hat, so das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.10 B 304/09).
Wieviel Weihnachtsbeleuchtung ist im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses erlaubt?
In einem Mehrfamilienhaus darf im Treppenhaus Weihnachtsbeleuchtung angebracht werden, solange sie die übrigen Mitbewohner nicht stören, entschied das LG Berlin (Az. 65 S 390/09).
erstmals veröffentlicht am 03.12.2021, letzte Aktualisierung am 02.12.2024
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