Halloween-Streiche: Was ist erlaubt, was ist verboten?
Trick or treat – An Halloween ziehen verkleidete Kinder von Haus zu Haus, ergattern Süßigkeiten oder spielen den Geizhälsen gruselige Scherze. Doch nicht selten überschreiten die Halloween-Scherze die Grenze zur strafbaren Sachbeschädigung oder Nötigung. Wann wird der Grusel strafbar und mit welchen Konsequenzen müssen die Täter rechnen? Ab welchem Alter dürfen Kinder an Halloween alleine losziehen? Und wer muss für die Schäden durch Halloween-Scherze aufkommen?
- Ab welchem Alter dürfen Kinder an Halloween ohne Eltern um die Häuser ziehena?
- Was muss man bei der Halloween-Kostümierung beachten?
- Wann eskaliert ein Streich an Halloween zur Sachbeschädigung?
- Was tun, wenn man den Täter auf frischer Tat bei einer Sachbeschädigung erwischt?
- Wer muss für Schäden durch Halloween-Streiche zahlen?
- Süßes oder Saures - Wann beginnt eine Bedrohung oder Nötigung?
- Wie darf man sich bei Grusel-Clowns wehren?
- Was gibt es bei Prank-Videos zu beachten?
Ab welchem Alter dürfen Kinder an Halloween ohne Eltern um die Häuser ziehena?
Es gibt keine gesetzliche Regelung ab wann Kinder ohne ihre Eltern an Halloween um die Häuser ziehen dürfen. Dies steht allein im Ermessen der Eltern. Im Jugendschutzgesetz ist lediglich geregelt, wie lange Kinder sich in öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Kino oder Gaststätten, ohne Eltern aufhalten dürfen: unter 14 Jahren bis 20.00 Uhr, mit 14 und 15 Jahren bis 22.00 Uhr, mit 16 und 17 Jahren bis Mitternacht.
Was muss man bei der Halloween-Kostümierung beachten?
Jeder kann sich an Halloween verkleiden wie er will. Grundsätzlich gibt es bei der Halloween-Kostümierung keine rechtlichen Regelungen zu beachten. Auch das Verkleiden als sog. Horror-Clown ist nicht verboten.
Aufpassen sollten allerdings verkleidete Autofahrer, dass ihr Kostüm ihre Sicht- und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Wer mit Maske hinterm Steuer erwischt wird, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Kommt es zu einem Verkehrsunfall kann die Kaskoversicherung unter Umständen ihre Leistungen kürzen.
Wann eskaliert ein Streich an Halloween zur Sachbeschädigung?
Wer an Halloween Hausfassaden mit Eiern bewirft oder Autos mit Sprayfarbe ansprüht, begeht eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung, die mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet wird. Das Gleiche gilt für Klebstoff im Schlüsselloch oder einen in Brand gesetzten Briefkasten. Eine gemeinschaftliche Sachbeschädigung liegt vor, wenn diese Streiche mit anderen zusammen gemacht werden.
Was tun, wenn man den Täter auf frischer Tat bei einer Sachbeschädigung erwischt?
Erwischt an Halloween das Opfer einer Sachbeschädigung durch einen Grusel-Scherz den Täter auf frischer Tat, sollte dieser nach seinen Personalien befragt werden. Lehnt er dies ab, ist es ratsam die Polizei zwecks Personalien-Feststellung dazu zu rufen. Das Opfer des Halloween-Scherzes kann dann eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen und zivilrechtlich Schadensersatzansprüche vom Täter einfordern.
Wer muss für Schäden durch Halloween-Streiche zahlen?
Halloween-Streiche, die die Grenze zur Sachbeschädigung überschreiten, können teuer werden.
Erwachsene Täter müssen dem Geschädigten den Schaden, den sie durch Streiche an Halloween verursacht haben, ersetzen.
Kommt es bei einem Kinder-Scherz an Halloween zu Sachschäden, haften die Eltern für die Grusel-Streiche ihrer Kinder nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das ist etwa der Fall, wenn ein unter 16 Jahre altes Kind an Halloween länger als 22 Uhr unterwegs ist und in dieser Zeit Sachbeschädigungen durchführt.
Kriterien für eine Haftung des Kindes sind die Einsichtsfähigkeit des Kindes, sein Alter und inwieweit die Eltern sie über mögliche Gefahren hingewiesen haben. Grundsätzlich gilt: Je älter ein Kind ist, desto höher ist die Möglichkeit der Haftung.
Kinder, die unter sieben Jahre alt sind, haften für verursachte Schäden grundsätzlich nicht.
Süßes oder Saures - Wann beginnt eine Bedrohung oder Nötigung?
Wer an Halloween mit „Saurem“ droht, sollte gut überlegen, welches Übel er seinem Gegenüber in Aussicht stellt. Die Drohung Toilettenpapier in den Briefkasten zu stecken ist strafrechtlich nicht relevant. Wer aber droht die Autoreifen aufzuschlitzen, begeht eine Nötigung. Diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch sog. Horror-Clowns, die ihr Opfer an Halloween nicht nur erschrecken, sondern bedrohen, haben schnell der Straftatbestand der Bedrohung oder Nötigung erfüllt. Verletzt der Grusel-Clown sein Opfer, kommt noch Körperverletzung dazu. Springt ein Horror-Clown an Halloween überraschend vor ein fahrendes Auto, kann darin die Verwirklichung des Straftatbestandes Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfüllt sein.
Wichtig zu wissen: Mit 14 Jahren sind Kinder strafmündig. Das Strafmaß hängt vom Alter des Kindes ab. Wer jünger als 14 Jahre ist, muss höchstens mit einer Unterredung mit der Polizei rechnen. 14- 21jährigen drohen Sozialstunden. Wer älter als 21 ist wird als Erwachsener bestraft.
Wie darf man sich bei Grusel-Clowns wehren?
Wer von einem Grusel-Clowns an Halloween angegriffen wird, darf sich wehren. Die Notwehr darf aber nicht stärker sein als der Angriff. Wer einen Grusel-Clown, der nur hinter ihm hergeht, sofort mit einer Schreckschusspistole attackiert, schießt übers Ziel hinaus. Wer die Grenzen der Notwehr allerdings überschreitet, weil er aufgrund der Situation verwirrt war oder sich fürchtete, bleibt straflos. Führt der Grusel-Clown im schlimmsten Fall eine Waffe bei sich, darf sich das Opfer auch mit Waffengewalt wehren.
Was gibt es bei Prank-Videos zu beachten?
In sog. Prank-Videos werden ahnungslosen Menschen Streiche gespielt. Ganz wichtig zu wissen: Die Person, über die sich in einem Prank-Video lustig gemacht wird, muss mit der Veröffentlichung des Videos einverstanden sein – ansonsten droht Ärger, denn heimliche Aufnahmen sind in Deutschland verboten. Am besten lassen sich die Video-Produzenten eine schriftliche Einverständniserklärung vom Gefilmten geben. Diese sollte auch die Angabe enthalten, wo das Video veröffentlicht werden soll. Also etwa bei YouTube. Auch gilt es für die Produzenten solcher Videos zu beachten, dass sie, sobald sie sich für den Streich auf ein fremdes Grundstück oder in ein Gebäude begeben, den Straftatbestand Hausfriedensbruch erfüllen. Werden fremde Menschen durch den Streich pikiert, weil etwa sexuelle Handlungen damit verbunden sind, droht die Verwirklichung des Straftatbestandes „Erregung öffentlichen Ärgernisses“. In beidem Fällen können Freiheitsstrafen drohen.
erstmals veröffentlicht am 28.10.2010, letzte Aktualisierung am 30.10.2023
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