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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
31.10.2024 (Lesedauer ca. 8 Minuten, 23896 mal gelesen)
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Jagd- und Waffenrecht: 6 Fakten, die Jäger unbedingt kennen sollten!

Jagd- und Waffenrecht: 6 Fakten, die Jäger unbedingt kennen sollten! © freepik - mko

Beim Erwerb eines Jagdscheins, beim Jagen und Waffengebrauch oder der Pacht eines Jagdreviers: Jäger müssen eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften beachten. Unter welchen Voraussetzungen erhält man einen Jagdschein? In welchen Fällen kann der Jagdschein entzogen werden? Auf was müssen Jäger beim Abschluss eines Jagdpachtvertrages unbedingt achten? Und wann haften Jäger für Unfälle oder Wildschäden?

1. Wie erhält man einen Jagdschein?


Wer in Deutschland jagen will, benötigt nach dem Bundesjagdgesetz einen Jagdschein. Nur ausgebildete Jäger, die eine entsprechende staatliche Prüfung absolviert haben, dürfen eine Jagd ausüben. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für einen Jagdschein vor, kann dieser bei der örtlichen Unteren Jagdbehörde beantragt werden. Der Jagdschein gilt bundesweit für drei Jagdjahre. Es gibt auch die Möglichkeit einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgenden Tagen zu beantragen. Der Jäger muss den Jagdschein bei jeder Jagd mit sich führen.

Der Jagdschein gibt dem Besitzer grundsätzlich das Recht an einer Jagd teilzunehmen oder sie zu veranstalten, ein Jagdrevier zu pachten, Waffen für die Jagd bei sich zu führen und erlegte Tiere zu begutachten und für den Handel freizugeben.
Um einen Jagschein zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Jägerprüfung


Der zukünftige Jäger muss eine Jägerprüfung erfolgreich bestanden haben. Der Inhalt der Jägerprüfung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Vor der Prüfung muss ein Ausbildungslehrgang von in der Regel je 60 Theorie- und Praxisstunden absolviert werden. Dem zukünftigen Jäger wird hier Wissen zu den erlaubten Jagdtieren und -zeiten vermittelt.

Jagdhaftpflichtversicherung


Des Weiteren muss eine Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden, die sowohl Sach- wie auch Personenschäden in einer vorgeschriebenen Höhe abdeckt.

Persönliche Eignung


Notwendig ist auch ein tadelloses Führungszeugnis und eine entsprechende Abfrage beim Verfassungsschutz sowie der Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Aufgepasst: Wer eine Verurteilung verschweigt, erhält sein Zeugnis zur Jägerprüfung nicht, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Az. 3 B 13.23).

Alter


Außerdem muss der Jäger mindestens 18 Jahre alt sein. 16 bis 18jährige habe die Möglichkeit einen Jugendjagdschein zu erwerben.

2. Was kostet ein Jagdschein?


Die Kosten für einen Jagdschein setzen sich aus den Ausbildungskosten, den Gebühren für die Ausstellung des Dokuments und evtl. einer Jagdabgabe zusammen. In welcher Höhe diese Kosten ausfallen, regelt jedes Bundesland für sich.

Für die Ausbildung zum Jäger können je nach Ausbildungsanbieter und Kurs Kosten von 1.000 bis 4.000 Euro entstehen. Für den Jagschein belaufen sich die Kosten zwischen 15 und 130 Euro. Die Jagdabgabe, die nicht in jedem Bundesland fällig ist, liegt zwischen 5 und 80 Euro.

3. Wann kann der Jagdschein entzogen werden?


Wird beim Jäger eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit festgestellt, kann ihm seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis und damit auch der Jagdschein entzogen werden.

Als waffenrechtlich unzuverlässig zeigt sich etwa ein Jäger, der unter Alkoholeinfluss sein Gewehr beim Jagen benutzt, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Az. 6 C 30.13). Im zu entscheidenden Fall hatte der Jäger zwei Gläser Rotwein und einen Wodka getrunken, bevor er auf den Hochsitz ging. Laut Gericht kann der Alkoholeinfluss dazu führen, dass der Jäger seine Waffe unsachgemäß benutzt und möglicherweise sogar Menschenleben gefährdet.

Für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann auch das Verwechseln von Tieren beim Abschuss sprechen. So hielt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 1 L 251.13) einen Jäger, der ein Wildschwein mit einem Islandpony verwechselte und das Pony erschoss, für nicht geeignet eine Waffe führen zu dürfen. Auch die Verwechslung von einem Pferd mit einem Wildschein bei einer nächtlichen Jagd, kostete den Jäger seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis, entschied das VG Koblenz (Az. 6 L 828/12.KO).

Anders hingegen eine Entscheidung des VG Neustadt (Az. 5 K 504/12.NW), wonach ein Jäger, der versehentlich einen Hund statt einem Wildschwein erschoss, seinen Jagdschein behalten durfte. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich aus dem einmaligen fahrlässigen Fehlverhalten des Jägers nicht darauf schließen, dass er in Zukunft Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde und deshalb waffenrechtlich unzuverlässig sei.

Der Jagdschein kann aber auch entzogen werden, wenn der Jäger bei einer sog. Drückjagd Jagdhunde einsetzt, die dafür nicht zu gebrauchen sind und daher keine fachgerechte Nachsuche stattfinden kann, so das VG Schleswig-Holstein (Az. 7 B 11/20).

4. Was müssen Jäger über das Waffenrecht wissen?


Wie ein Jäger seine Waffen nutzen darf und wie er mit ihnen umgehen muss, ist im Waffengesetz geregelt.
Im Februar 2020 wurde das Waffengesetz reformiert. Für Jäger hat es eine Reihe von Neuerungen mit sich gebracht. So ist die Anzeigepflicht beim Erwerb und bei der Überlassung von Waffen neugeregelt. Schalldämpfer dürfen Jäger allein auf Jagdschein erwerben. Sie müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dort wird der Schalldämpfer dann in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Kurzwaffen-Magazine für mehr als 20 Schuss und bei Langwaffen von mehr als zehn Schuss sind verboten. Ansonsten fallen mehr wesentliche Teile in die Erlaubnispflicht. Nachtsichtgeräte dürfen von Jägern nun auch in Verbindung mit einer Waffe genutzt werden. In einigen Bundesländern bestehen hierzu Ausnahmen. Ländern und Kommunen ist es jetzt verstärkt gestattet, sog. Waffenverbotszonen einzurichten. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit wird nun auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt. Die Waffenbehörde hat das Recht in begründeten Fällen das persönliche Erscheinen des Jägers anzuordnen.

Wichtig zu wissen: Auch wenn der Jagdschein den Jäger zum Führen von Waffen berechtigt, ist er kein Waffenschein. Der Jäger darf daher keine Schusswaffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen. Die Nutzung der Waffe ist nur bei der Jagd erlaubt. In jedem Fall benötigt der Jäger eine Waffenbesitzkarte für seine Jagdwaffen, die er zusammen mit dem Jagdschein mit sich führen muss.

Der Jäger muss seine Waffen sorgfältig und gesichert in einem Waffenschrank aufbewahren. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann ihm die Waffenerlaubnis entzogen werden, so das VG Neustadt (Az. 5 K 80/20.NW). Dabei muss der Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufbewahrt werden, dass den entsprechenden gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht, so das OVG NRW (Az. 20 A 2384/20). Die waffenrechtliche Erlaubnis kann einem Jäger auch entzogen werden, wenn er eine Taschenlampe an sein Jagdgewehr montiert und damit eine verbotene Waffe baut, so das VG Schwerin (Az. 3 A 807/22 SN).

Auch der Transport der Jagdwaffen ist im Waffengesetz geregelt: Die Jagdwaffen müssen getrennt von der Munition ungeladen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Wer seine Jagdwaffen einfach ungesichert auf dem Rücksitz seines Autos transportiert, muss mit dem Entzug seiner Waffenerlaubnis rechnen, so der Bayerische VGH (Az. 24 CS 21.2636).
Verstößt ein Jäger gegen die Vorgaben des Waffengesetzes, droht ihm eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro oder sogar Freiheitsentzug.

5. Wann haftet ein Jäger für Jagdschäden oder Jagdunfälle?


Laut Bundesjagdgesetzes haftet ein Jagdausübungsberechtigter dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden Schaden den er, der von ihm bestellte Jagdaufseher oder ein Jagdgast, aufgrund einer missbräuchlichen Jagdausübung verursacht hat. Für alle anderen Schäden haftet er nach den Grundsätzen des zivilen Schadensersatzrechtes.

Der Jagdpächter oder der Veranstalter einer Treibjagd muss also dafür Sorge tragen, dass es beim Jagen nicht zu Unfällen oder Schäden Dritter kommt.

Einem Landwirt wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 14 U 80/13 1) Schadensersatz zu gesprochen, weil seine Rinder aufgrund einer Treibjagd aus einer umzäunten Wiese ausbrachen und der Landwirt bei Einfangen der Rinder einen Unfall erlitt. Laut Gericht war der Jagdpächter verpflichtet, sich vor Beginn der Treibjagd zu vergewissern, ob sich in dem konkret zu durchjagenden Bereichen Nutztiere befinden, welche durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten. Wer dies unterlasse, hafte für Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstünden.

Zudem hätten die betroffenen Landwirte rechtzeitig von der beabsichtigten Treibjagd unterrichtet werden müssen, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Andernfalls müsse im ausreichenden Abstand mit angeleinten Jagdhunden der Gefahrenbereich weiträumig umlaufen werden, um ein Durchstöbern der Weide durch die Jagdhunde und damit die Gefahr einer panikartigen Reaktion der Tiere zu verhindern.

Wird ein Jagdhund auf einer Jagd versehentlich getötet, weil ein Jäger vor der Schussabgabe auf ein Wildschein den Hund nicht wahrgenommen hat, muss er für den Schaden haften. Die Höhe des Schadensersatzes ergibt sich aus den Anschaffungskosten eines vergleichbaren Welpen sowie die Ausbildungskosten, die notwendig sind, um den Hund auf einen vergleichbaren Ausbildungsstandard wie beim getöteten Hund zu bringen. Das entschied das OLG Frankfurt/Main (Az. 4 U 184/19) und sprach dem Hundebesitzer 2.100 Euro Schadensersatz zu.

Der Unfall eines Jagdaufsehers, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzte, fällt, wegen seiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit, unter den Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 17 U 193/18). Ein Hundeführer bei einer Gesellschaftsjagd genießt nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) (Az. L 3 U 45/17) nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

6. Was muss man beim Jagdpachtvertrag beachten?


Anfang April wechselt das Jagdjahr und es werden neue Jagdpachtverträge zwischen dem Pächter und dem Eigenjagdbesitzer oder der Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Jagdvorsteher, geschlossen.

Ein Jagdpachtvertrag ist ein Vertrag, bei dem das Recht zur Ausübung der Jagd auf einem bestimmten Grundstück an einen Jäger verpachtet wird.

Um ein Jagdrevier zu pachten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Pächter muss mindestens drei Jagdjahre einen Jagdschein besessen haben und zu Beginn der Pacht einen gültigen Jagdschein besitzen. Dabei müssen die drei Jahre nicht zusammenhängen, es muss lediglich der Nachweis erbracht werden, dass die Jagd drei Jagdjahre lang ausgeübt wurde. Wie viele Pächter sich ein Jagdrevier teilen können sowie die Pachtdauer sind in den jeweiligen Landesjagdgesetzen der Bundesländer geregelt. Aufgepasst: Schließen sich mehrere Pächter zusammen, müssen alle jagdpachtfähig sein. Erfüllt ein Pächter etwa nicht die Voraussetzung, drei Jagdjahre eine Jagd ausgeübt zu haben, ist der Pachtvertrag insgesamt für alle nichtig, entschied das LG Frankenthal (Az. 2 S 26/20).

Die Mindestpachtzeit für einen Jagdpachtvertrag beträgt nach dem Bundesjagdgesetz in der Regel 9 Jahre. Diese lange Laufzeit soll eine nachhaltige und verantwortungsvolle Bewirtschaftung des Jagdgebiets sicherstellen. In Ausnahmefällen sind kürzere Laufzeiten von bis zu 3 Jahren zulässig, wenn es sich um Eigenjagdbezirke handelt. In Pachtverträgen können sowohl feste Laufzeiten als auch Klauseln für eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung festgelegt werden.

Die vertraglich festgelegte Pachtfläche muss klar umrissen und im Vertrag genau beschrieben werden, meist durch Angaben zur Lage und den genauen Flurstücken. Das Gebiet muss gesetzlich als Jagdbezirk zugelassen sein und eine Mindestgröße von 75 Hektar in Gemeinschaftsjagdbezirken haben. Bundesweit kann ein einzelner Pächter nicht mehr als 1000 ha Jagdrevier pachten. Die Pachtfläche wird im Jagdschein hinterlegt. Einschränkungen auf bestimmte Wildarten oder Gebiete im Jagdrevier sind ebenfalls möglich und sollten im Vertrag konkret geregelt sein.

Der Pachtpreis und die Zahlungsmodalitäten müssen klar im Vertrag geregelt sein. Neben dem Pachtzins können zusätzliche Kosten anfallen, z. B. für notwendige Pflegemaßnahmen oder für die Einrichtung von Hochsitzen. Der Pächter muss auch die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung tragen.

Ein Jagdpachtvertrag kann vorzeitig gekündigt werden, wenn der Pächter etwa schwerwiegende Vertragsverletzungen begeht oder gegen jagdrechtliche Vorschriften verstößt. Auch der Tod des Pächters oder dessen Verlust des Jagdscheins kann zum vorzeitigen Ende des Vertrags führen. Auch für den Pächter kann ein Rücktrittsrecht vertraglich festgelegt sein, wie etwa bei großflächigen Rodungen oder baulichen Veränderungen, die das Jagdgebiet wesentlich verändern.

Der Jagdpächter hat das Recht, das Jagdgebiet zu betreten, Wild zu bejagen und sich aus der Jagdstrecke Wildbret anzueignen. Zugleich ist er verpflichtet, den Abschussplan zu erfüllen, der die Anzahl und Art der zu erlegenden Tiere vorgibt.

Zudem muss der Pächter für die Wildschadensverhütung sorgen, das heißt, er muss Schäden durch Wild an landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Kulturen verhindern oder mindern. Der Pächter ist verpflichtet, die Jagd ethisch und nach den gesetzlichen Regeln auszuüben. Auch die Pflege und den Erhalt des Wildbestands und dessen Lebensraums muss der Pächter sicherstellen.

Wichtig: Der Pachtvertrag über ein Jagdrevier muss immer schriftlich vereinbart und der zuständigen Jagdbehörde angezeigt werden. Zwingend aufgeführt werden muss im Pachtvertrag der Name und Art des Reviers, die Fläche, die Kontaktdaten des Pächters, Anfang und Ende des Pachtvertrags sowie die Höhe der Pacht.



erstmals veröffentlicht am 11.09.2020, letzte Aktualisierung am 31.10.2024

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