Jahreswagen: Wann darf ein Auto so bezeichnet werden?
Auf dem Gebrauchtwagenmarkt wird oft mit sogenannten „Jahreswagen“ geworben. Jahreswagen sind für Käufer eine gute Gelegenheit einen relativ neuwertigen Wagen günstiger zu erwerben. Doch wann darf ein Autohändler ein Fahrzeug tatsächlich als „Jahreswagen“ bezeichnet werden?
Auf dem Gebrauchtwagenmarkt wird oft mit sogenannten „Jahreswagen“ geworben. Jahreswagen sind für Käufer eine gute Gelegenheit einen relativ neuwertigen Wagen günstiger zu erwerben. Doch wann darf ein Autohändler ein Fahrzeug tatsächlich als „Jahreswagen“ bezeichnet werden? Für den Kaufinteressenten ist in Anzeigen nämlich nicht immer klar erkennbar, wann ein gebrauchtes Auto ein „Jahreswagen“ ist und welche Qualitätsmerkmale sich hinter dieser Bezeichnung verstecken.
Seit längerem vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden ist, dass bei einer Verkaufswerbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen", ein Fahrzeug nicht länger als ein Jahr zugelassen sein darf und in der Regel aus erster Hand stammen muss (BGH Aktenzeichen: VIII ZR 180/05). Wichtig für die Beurteilung, ob es sich bei einem Auto um einen Jahreswagen handelt, sind demnach das Datum der Herstellung und das Datum der Erstzulassung. Liegen zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate, darf das Auto nicht mehr als Jahreswagen zum Verkauf angeboten werden.
Muss ein Händler jedoch beispielsweise auch darauf hinweisen, dass der zum Verkauf angebotene "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt wurde und damit einer durchaus höheren Beanspruchung ausgesetzt war?
Das OLG Oldenburg sagt: Ja! In einer aktuellen Entscheidung stellten die Richter klar, dass die Werbung eines Gebrauchtwagenhändlers mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" unzulässig ist, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt (Aktenzeichen 1 U 75/10).
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Händler für reimportierte (Neu)Fahrzeuge hatte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Der Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie Jahreswagen einen PKW angeboten mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)". Tatsächlich hatte das Auto eine Laufleistung von 20.800 km und war in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt gewesen.
Mit dem Begriff Jahreswagen verbinde ein Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt. Darauf müsse der Händler bei einem Jahreswagen ausdrücklich hinweisen. Dies soll zumindest gelten, wenn in der Werbung noch hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen "Vorbesitzer" gehabt hat, so die Oldenburger Richter.
Tipp der Redaktion: Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages für einen Jahreswagen sollte der Autokäufer sich beim Verkäufer vergewissern, wie das Fahrzeug in der Vergangenheit genutzt wurde. Damit lassen sich unter Umständen Gewährleistungsstreitigkeiten vermeiden.
erstmals veröffentlicht am 07.02.2013, letzte Aktualisierung am 17.11.2016
Seit längerem vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden ist, dass bei einer Verkaufswerbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen", ein Fahrzeug nicht länger als ein Jahr zugelassen sein darf und in der Regel aus erster Hand stammen muss (BGH Aktenzeichen: VIII ZR 180/05). Wichtig für die Beurteilung, ob es sich bei einem Auto um einen Jahreswagen handelt, sind demnach das Datum der Herstellung und das Datum der Erstzulassung. Liegen zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als 12 Monate, darf das Auto nicht mehr als Jahreswagen zum Verkauf angeboten werden.
Muss ein Händler jedoch beispielsweise auch darauf hinweisen, dass der zum Verkauf angebotene "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt wurde und damit einer durchaus höheren Beanspruchung ausgesetzt war?
Das OLG Oldenburg sagt: Ja! In einer aktuellen Entscheidung stellten die Richter klar, dass die Werbung eines Gebrauchtwagenhändlers mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" unzulässig ist, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt (Aktenzeichen 1 U 75/10).
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Händler für reimportierte (Neu)Fahrzeuge hatte gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Der Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie Jahreswagen einen PKW angeboten mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)". Tatsächlich hatte das Auto eine Laufleistung von 20.800 km und war in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt gewesen.
Mit dem Begriff Jahreswagen verbinde ein Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt. Darauf müsse der Händler bei einem Jahreswagen ausdrücklich hinweisen. Dies soll zumindest gelten, wenn in der Werbung noch hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen "Vorbesitzer" gehabt hat, so die Oldenburger Richter.
Tipp der Redaktion: Vor dem Abschluss eines Kaufvertrages für einen Jahreswagen sollte der Autokäufer sich beim Verkäufer vergewissern, wie das Fahrzeug in der Vergangenheit genutzt wurde. Damit lassen sich unter Umständen Gewährleistungsstreitigkeiten vermeiden.
erstmals veröffentlicht am 07.02.2013, letzte Aktualisierung am 17.11.2016
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