Testament: So regeln Sie Ihren letzten Willen!
Wer seinen letzten Willen über den eigenen Tod hinaus wirksam in einem Testament erklären will, ist mit einigen rechtlichen Anforderungen konfrontiert. Welche Möglichkeiten gibt es ein Testament zu errichten? Was ist ein Nottestament? Wann ist man testierunfähig? Muss das Testament in einer bestimmten Form verfasst sein? Kann man ein Testament nachträglich ändern oder widerrufen? Und wo sollte man ein Testament aufbewahren?
- Wie kann ich meinen letzten Willen regeln?
- Wer kann ein Testament erstellen?
- Was kann ich in einem Testament regeln?
- Welche Form muss ein Testament haben?
- Sind nachträgliche Änderungen beim Testament möglich?
- Wie kann ich ein Testament widerrufen?
- Gibt es Alternativen zum Testament?
- Testament – So gehen Sie vor
- TOP-Fehler beim Testament
- Weitere Artikel zum Thema Testament
- Anwalt konsultieren - was ist zu beachten?
- Häufige Fragen und Antworten zum Testament
Wie kann ich meinen letzten Willen regeln?
Den letzten Willen kann man zum einen mit einem ordentlichen Testament regeln. Dies kann als öffentliches oder eigenhändiges Testament errichtet werden. Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser mündlich vor einem Notar seinen letzten Willen. Dieser wieder niedergeschrieben und notariell beglaubigt. Beim eigenhändigen Testament schreibt der Verfasser das Testament selbst. Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Lesen Sie dazu auch unseren Ratgeber: Berliner Testament – So sichern Sie Ihren Partner ab. Eine weitere Testamentsform ist das Nottestament. Es kann in einer akuten Lebensgefahr vor drei Zeugen vom Erblasser verfasst werden, wenn ein Notar nicht mehr hinzugerufen werden kann. Wichtig ist, dass den Zeugen die Todesgefahr bewusst ist (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Az. 15 W 587/15) und das kein Zeuge Begünstigter des Testaments ist (OLG Köln, Az.2 Wx 86/17), ansonsten ist das Nottestament nicht wirksam und vollstreckbar. Wichtig ist auch, dass alle drei Zeugen während der gesamten Testamentserstellung anwesend sind, so das OLG Düsseldorf (Az. 3 Wx216/21). Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist laut Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 T 5033/08), dass das Nottestament dem Verfasser vorgelesen und nicht nur sinngemäß zusammengefasst wurde.Wer kann ein Testament erstellen?
Wer ein Testament erstellen möchte, muss testierfähig sein. Das ist jeder, der 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist. Eine Krebserkrankung im Endstadium begründet alleine noch keine Testierunfähigkeit des Verfassers, entschied das OLG Bamberg (Az. 6 W 20/12). Auch betreute Menschen sind, solange keine Demenz oder Alzheimererkrankung (OLG Hamm, Az.10 U 76/16) vorliegt, testierfähig. Ein an Parkinson Erkrankter verliert nicht seine Testierfähigkeit, entschied das KG Berlin (Az. 6 W 48/22). Entscheidend ist, ob der Erblasser bei der Erstellung seines Testaments trotz Zittern schreibfähig ist. Leidet der Verfasser eines Testaments an krankhaften Bewusstseinsstörungen oder Geistesschwäche muss seine Testierfähigkeit streng überprüft werden, entschied das OLG Frankfurt/Main (Az. 20 W 188/16). Nicht jede schwere geistige Erkrankung führt zu einer Testierunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die krankhafte Störung den Willen des Verfassers beeinflusst, so das OLG München (Az. 34 Wx 293/14). So kann eine Alkoholsucht zur einer Testierunfähigkeit führen, wenn dem Verfasser bei der Erstellung des Testaments die notwendige Erkenntnisfähigkeit fehlt, entschied das Bayerische OLG (Az. 1Z BR 6/03). Eine tödliche Krebserkrankung stellt für sich alleine noch keinen Grund für eine Testierunfähigkeit dar, urteilte das OLG Bamberg (Az. 6 W 20/12). Die Beweislast für das Vorliegen einer Testierunfähigkeit trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Testaments beruft. Muss geklärt werden, ob eine Testierfähigkeit beim Erblasser vorlag, darf sein Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden werden. Dies entspricht dem mutmaßlichen Willen des Verfassers, so das OLG Köln (Az. 2 Wx 202/18). Minderjährige können ab dem 16. Lebensjahr ein vom Notar beglaubigtes Testament errichten.Was kann ich in einem Testament regeln?
In einem Testament kann der Verfasser hineinschreiben, was er möchte. Er kann Erben bestimmen, eine Vor- und Nacherbschaft festlegen, ein Vermächtnis anordnen, Auflagen mit dem Erbe verbinden, die Verteilung des Nachlasses regeln, unter bestimmten Voraussetzungen auch enterben oder den Pflichtteil entziehen. Knüpft der Erblasser allerdings in seinem Testament die Bedingung, dass seine Enkel nur dann etwas erben, wenn sie ihn regelmäßig zu Lebzeiten besucht haben, ist dies sittenwidrig, entschied das OLG Frankfurt (Az. 20 W 98/18). Sittenwidrig ist auch ein Testament einer 92jährigen kranken Erblasserin zugunsten ihrer Berufsbetreuerin, so das OLG Celle (Az. 6 W 175/23). Die alte Frau hatte das Testament zugunsten ihrer Berufsbetreuerin kurz nach dem Tod ihrer Tochter geändert. Nicht sittenwidrig ist laut OLG Frankfurt a. M. (Az. 21 W 91/23), wenn eine Patientin ihren behandelnden Arzt als Erben einsetzt. Enthält ein Testament die Formulierung "für den Fall, dass ich nicht aus meinen Urlaub zurückkomme" ist das keine Bedingung für die Erbschaft, sondern lediglich eine Beschreibung, aus welchem Grund der Erblasser sein Testament errichtet, so das LG Hagen (Az. 4 O 265/22). Aber aufgepasst: Formulierungen im Testament "wird Erbe, wenn er mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut" sind inhaltlich zu unbestimmt, entschied das OLG München (Az. 33 Wx 38/23 e). Hier fehlt es an der inhaltlichen und zeitlichen Bestimmtheit und Klarheit im Hinblick auf die Pflege und Betreuung.Welche Form muss ein Testament haben?
Wichtig ist, dass die Formerfordernisse eines Testaments eingehalten werden. Ein eigenhändiges Testament muss vom Verfasser mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ein Rechtshänder darf das Testament auch mit der linken Hand schreiben, wenn er seine rechte Hand aufgrund einer Erkrankung nicht benutzen kann, so das OLG Köln (Az. 2 Wx 149/17, 2 Wx 169/17). Ein Testament in Form von Pfeildiagrammen ist laut OLG Frankfurt am Main (Az. 20 W 542/11) unwirksam. Ein Testament darf auch in Form eines Notizzettels errichtet werden. Ist der Zettel aber nicht datiert und enthält er eine unbestimmte Erbeinsetzung, liegt kein wirksames Testament vor. Dies hat das OLG Braunschweig (Az. 1 W 42/17) entschieden. Laut OLG Hamm (Az. 10 W 153/15) erfüllt ein Testament aus mehreren kleinen Zetteln und Pergamentpapier nicht die Formerfordernisse eines rechtswirksamen Testaments. So sah das auch das Landgericht München I (Az. 16 T 17192/03) im Fall einer Frau, die ihr Testament auf 10 DIN-A5-Blätter schrieb. Hier fehle es an einem ernsthaften Testierwillen, so das Gericht. In diesem Sinne entschied auch das Hanseatische OLG (Az. 2 W 80/13), dass zwei Aufkleber auf einem Fotoumschlag nicht den Testierwillen des Verfassers erkennen lassen und das Testament unwirksam ist. Aber das Verwenden eines ungewöhnlichen Schreibpapiers – im konkreten Fall ein Bestellzettel – spricht laut OLG Oldenburg (Az. 3 W 96/23) nicht gegen den Testierwillen des Erblassers und macht das Testament damit nicht unwirksam. Schreibmaschine oder Computerausdrucke sind bei der Erstellung eines Testaments nicht gestattet. Ein eigenhändig geschriebenes Testament ist auch dann wegen eines Formverstoßes nichtig, wenn es auf ein mit einer Maschine geschriebenen Schriftstücks Bezug nimmt, entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 249/14). Auch ein zum Teil mit der Hand und zum Teil mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament ist ungültig, so das OLG Hamm (Az. 15 W 414/05). Auch darf kein Dritter das Testament für den Erblasser schreiben. Eigenhändigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn dem Verfasser bei der Abfassung des Testaments die Hand geführt wurde, entschied das OLG Hamm (Az. I-15 W 231/12). Das Testament sollte mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ überschrieben sein. Laut OLG Hamm (Az. 10 U 64/16) ist dies aber nicht zwingend notwendig, das Schriftstück kann auch mit „Vollmacht“ überschrieben sein. Es empfiehlt sich die Seiten des Testaments durch zu nummerieren. Die Schrift muss leserlich sein und die Formulierungen im Testament sollten eindeutig und klar verständlich sein, ansonsten ist der Inhalt nicht eindeutig zu bestimmen. Das Schleswig-Holsteinischen OLG (Az. 3 Wx 19/15) hat ein eigenhändig geschriebenes Testament einer Frau, das auch mit Hilfe eines Schriftsachverständigen nicht zu lesen war, als unwirksam erachtet. Weiterhin muss das Testament mit einer Unterschrift (Vor- und Nachname) versehen sein. Ein Testament unter dem lediglich steht „Eure Mutter“ entspricht dem Formerfordernis nicht. Auch eine Unterschrift mit einem Künstlernamen oder die Unterzeichnung mit den Initialien des Verfassers ist nicht zulässig, so etwa das OLG Celle (Az. 6 U 117/10). Eine nachträgliche Verfügung unterhalb der Unterschrift ist in einem Testament unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Verfassers handelt, entschied das OLG Celle (Az. 6 U 117/10). Im Testament muss neben der Unterschrift auch Ort und Datum angegeben werden. Das neueste Testament ist immer gültig. Wichtig ist, dass die Unterschrift unter dem Text steht. Ein hilfreiches Muster für ein Testament finden Sie hier: . Dies kann Ihnen zur Orientierung dienen. Es empfiehlt sich in jedem Fall die Beratung eines Anwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen. Der geht auf Ihre individuelle Situation ein und verschafft Ihrem letzten Willen seine Rechtsgültigkeit.Sind nachträgliche Änderungen beim Testament möglich?
Der Erblasser ist zu Lebzeiten nicht an ein einmal verfasstes Testament gebunden. Er kann es nach Belieben zu einem späteren Zeitpunkt verändern. Gestritten wird oft darüber, ob die Änderungen oder Nachträge ebenfalls einer eigenen Unterschrift bedürfen. Das OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 194/20) hat entschieden, dass nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen an einem Testament nicht extra unterzeichnet werden müssen, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild von der bereits vorhandenen Unterschrift mitgedeckt sind. Ob dies der Fall ist, muss laut Gericht durch eine Auslegung des Testaments, die den Willen des Verfassers ermittelt, geschehen. Die Düsseldorfer Richter wiesen darauf hin, dass bei einem Testament, das aus mehreren losen Blättern besteht, nicht jedes einzelne Blatt vom Verfasser unterzeichnet werden muss. Die Unterschrift auf der letzten Seite des Testamens sei ausreichend, wenn kein Zweifel am textlichen Zusammenhang des letzten Willens bestehe. Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Nummerierung der Seiten unvollständig ist. Laut OLG Köln (Az.2 Wx 131/20) können Änderungen eines Testaments auch wirksam auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden, aber die Änderungen müssen mit einer Unterschrift des Verfassers versehen sein. Wichtig: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einem Testament mit ersichtlichen Änderungen, diese vom Erblasser stammen, wenn kein Dritter Zugriff auf das Testament hatte, so das OLG München (Az. 33 Wx 73/23 e).Wie kann ich ein Testament widerrufen?
Ein Testament kann in Gänze widerrufen werden. Notwendig ist allerdings, dass entweder im Testament der Widerruf klar formuliert oder das Testament vernichtet und durch ein neues Testament ersetzt wird. Laut Bayerischem OLG (Az.1Z BR 93/04) ist ein handschriftliches Testament, das durchgestrichen wurde, als widerrufen zu erachten. Auch ein eingerissenes Testament gilt laut Bayerischem OLG (Az. 1 Z BR 67/95) als widerrufen. Wird nur ein von zwei Originalen eines Testaments vernichtet, gilt das Testament auch als widerrufen, so das OLG Köln (Az. 2 Wx 84/20), weil der Aufhebungswille des Verfassers maßgeblich ist. Entscheidet sich der Erblasser an einem Tag sein Testament zweimal zu ändern, ist das letzte Testament gültig. Kann nicht nachgewiesen werden, welches der beiden Testamente zuletzt verfasst wurde, sind sich widersprechende Passage in den Testamenten unwirksam, entschied das OLG Rostock (Az. 3 W 52/21). Handelt es sich um ein notarielles Testament muss der Verfasser es aus der öffentlichen Verwahrung anfordern und den Widerruf beim Nachlassgericht persönlich erklären. Doch Vorsicht: Eine Rücknahme aus der öffentlichen Verwahrung kommt nicht immer einem Widerruf gleich. Nimmt das aktuelle Testament Bezug auf das ältere Testament, das aus der öffentlichen Verwahrung genommen wurde, kann sich die Erbenstellung aus dem älteren Testament ergeben, so das OLG Frankfurt (Az. 20 W 9/20). Ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, kann zu Lebzeiten der Eheleute nur durch eine notarielle Erklärung widerrufen werden. Nach dem Tod des Ehegatten ist ein Widerruf nicht mehr möglich, es sei denn, eine entsprechende Klausel im Berliner Testament gestattet Änderungen.Gibt es Alternativen zum Testament?
Neben dem Testament gibt es die Möglichkeit in einem Erbvertrag oder einem Vermächtnis den letzten Willen zu äußern. Beim Erbvertrag einigen sich der Erblasser und der Erbe auf erbrechtliche Regelungen. In der Regel muss der Erbe eine Gegenleistung für das Erbe erbringen. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Er kann nicht einseitig von einer Partei widerrufen werden. Dazu muss ein Aufhebungsvertrag mit dem Erben abgeschlossen werden. Beim Vermächtnis erbt eine Person ohne Erbe zu sein aufgrund einer testamentarischen Verfügung einen bestimmten Teil des Nachlasses. Wichtig ist, dass das Vermächtnis auch als solches benannt wird. Es kann auf den Pflichtteil eines Erben angerechnet werden. Auf ein Vermächtnis muss Erbschaftsteuer gezahlt werden. Kann weder mit einem Testament noch mit einem Erbvertrag die Legitimation als Erbe nachgewiesen werden, kann vom Erben beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber: Erbschein: Antrag, Frist und Kosten .Testament – So gehen Sie vor
1. Prüfung gesetzliche Erbfolge Vergewissern Sie sich, wer nach der gesetzlichen Erbfolge wie viel von Ihrem Nachlass erbt. Sind Sie damit einverstanden? Dann benötigen Sie kein Testament. Wollen Sie die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teil mit einer letztwilligen Verfügung ändern? Dann können Sie ein Testament verfassen. 2. Erstellung des Testaments Wollen Sie das Testament selbst erstellen? Achten Sie auf die Mindestvoraussetzungen der Testamentsform: handschriftlich, unterschrieben mit Vor- und Nachname, Ort und Datum. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen möchten, kontaktieren Sie einen Anwalt für Erbrecht und lassen Sie sich bei der Erstellung Ihres letzten Willens professionell beraten. 3. Aufbewahrung des Testaments Bewahren Sie das Testament an einem sicheren Ort auf. Eine sichere Aufbewahrung ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Die Aufbewahrung kostet einmalig 75 Euro. Wer sein Testament zu Hause aufbewahren möchte und trotzdem sicher gehen will, dass es im Ernstfall gefunden wird, kann es beim Zentralen Testamentsregister erfassen lassen. Die Gebühr für eine solche Registrierung beträgt 15 Euro für ein notarielles Testament und 18 Euro für ein privatschriftliches Testament. 4. Anwalt für Erbrecht kontaktieren! Im Zweifel wenden Sie sich bei allen Fragen zum Testament vertrauensvoll an einen Anwalt für Erbrecht. Dieser berät Sie kompetent und erfahren, damit Ihr letzter Wille in Erfüllung geht!TOP-Fehler beim Testament
Fehler bei der Erstellung eines Testamentes können nach dem Tod des Erblassers nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher aufgepasst: Folgende typische Fehler bei der Testamentserstellung können leicht vermieden werden!Top-Fehler: Testament mit Computer geschrieben
Immer wieder kommt es vor, dass Verfasser eines Testaments ihre letztwillige Verfügung mit dem Computer schreiben und dann handschriftlich unterschreiben. Das macht das Testament ungültig! Das Testament muss in Gänze handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.Top-Fehler: Steuerliche Nachteile nicht bedacht
Insbesondere beim Berliner Testament denken viele Ehepaare nicht an die steuerlichen Auswirkungen für den längerlebenden Ehegatten und die Nachkommen. So geht etwa den gemeinsamen Kindern der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer beim Tod des erststerbenden Elternteils verloren. Wer ein Berliner Testament erstellen möchte, sollte sich unbedingt von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.Top-Fehler: Ehegatte ändert Berliner Testament alleine
Ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, kann auch nur gemeinschaftlich geändert oder widerrufen werden. Beide Ehegatten sind an das Berliner Testament gebunden.Top-Fehler: Widerruf alter Testamente fehlt
Wer eine alte eigenhändige letztwillige Verfügung durch ein neues Testament ersetzt, sollte dies im aktuellen Testament unbedingt handschriftlich mit „alle vorherigen Verfügungen werden widerrufen“ vermerken. Ansonsten ist im Erbfall unter Umständen nicht klar, welche Version gelten soll.Top-Fehler: Mehrere Testamente ohne Datum
Werden mehrere Testamente gefunden und fehlt bei einem oder mehreren Testamenten das Datum, gilt im Zweifel das jüngste Testament. Aus diesem Grund sollten alle Testamente unbedingt eine Datumsangabe beinhalten.Top-Fehler: Falscher Aufbewahrungsort
Viele Testamente werden nicht geeignet aufbewahrt. Entweder ist das Testament so gut versteckt, dass es nicht gefunden werden kann oder es ist zu leicht auffindbar und kann so schnell in die Hände Unbefugter gelangen, die es unterschlagen. Der sicherste Aufbewahrungsort ist die amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht.Weitere Artikel zum Thema Testament
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Beim eigenhändigen Testament müssen unbedingt die Formerfordernisse – handschriftlich, Name, Ort, Datum, leserlich und eindeutig - eingehalten werden. Lesen Sie dazu oben mehr.
+ Testament - wie verfassen?Ein Testament kann vom Erblasser selbst – eigenhändig – oder vor einem Notar – öffentlich - verfasst werden.
+ Testament - wie eröffnen?Das Standesamt teilt dem Nachlassgericht den Tod des Erblassers mit. Der Rechtspfleger des Nachlassgerichtes kontrolliert die Unversehrtheit und den Inhalt des Testaments. Erben und Vermächtnisnehmer werden über die Erbschaft und die Testamentseröffnung in Kenntnis gesetzt. In einem Testamentseröffnungstermin wird der Inhalt des Testament verlesen.
+ Testament - wie hinterlegen?Das Testament kann an einem sicheren Versteck zu Hause hinterlegt werden. Dann empfiehlt sich zumindest eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Die sicherste Aufbewahrung ist die Verwahrung beim Nachlassgericht.
+ Testament - wie anfechten?Ein Testament kann von den Erben oder Pflichtteilsberechtigten beim zuständigen Nachlassgericht mit einer Anfechtungserklärung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über den Anfechtungsgrund angefochten werden.
+ Testament - wie richtig schreiben?Das Erstellen eines rechtsgültigen Testaments ist mitunter nicht einfach. Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen als Testamentsexperte Ihren letzten Willen umzusetzen.
+ Testament - wen informieren?Wer ein Testament nach einem Todesfall findet, hat die gesetzliche Pflicht es beim Nachlassgericht unverzüglich abzugeben.
erstmals veröffentlicht am 26.03.2019, letzte Aktualisierung am 06.03.2024
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