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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
03.05.2017 (Lesedauer ca. 1 Minute, 288 mal gelesen)
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KfZ-Werkstatt muss Rückrufaktion seiner Marken kennen!

KfZ-Werkstatt muss Rückrufaktion seiner Marken kennen! © Dan Race - Fotolia

Eine Fachwerkstatt eines KfZ-Herstellers für Kraftfahrzeuge muss Rückrufaktionen kennen und ist verpflichtet Kunden, die Inspektionen an ihrem Fahrzeug beauftragen, auch auf diese Rückrufaktion sowie die anstehenden Reparaturen hinzuweisen.

Erheblicher Schaden bei Automarke Dodge


Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 12 U 101/16) im Fall einer für die Automarke Dodge autorisierten Fachwerkstatt die im Auftrag eines Kunden Reparaturen an seinem Dodge vornahmen, ihn aber nicht über eine aktuelle Rückrufaktion des Herstellers hinwies, die sein Fahrzeug betraf. Das Fahrzeug des Kunden erlitt später einen erheblichen Schaden, weil die laut Rückrufaktion notwendigen Reparaturen nicht vorgenommen wurden. Der Kunde verlangte Schadensersatz von der Fachwerkstatt.

Fachwerkstatt muss sich über Rückrufaktionen informieren!


Das Oberlandesgericht Hamm hielt den Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt. Der Kunde habe sein Fahrzeug bei der Fachwerkstatt zur Inspektion gegeben. In diesem Zusammenhang sei die Werkstatt auch verpflichtet gewesen ihn auf die Rückrufaktion hinzuweisen. Es sei einer Fachwerkstatt zu zumuten, sich über Rückrufaktionen etwa auf der Homepage des Autoherstellers zu informieren. Vom Vorliegen dieser Kenntnisse könne ein Kunde auch bei Aufsuchen einer Werkstatt ausgehen. Die Fachwerkstatt treffe insoweit eine Informationspflicht.
Redaktion anwaltssuche.de

erstmals veröffentlicht am 02.05.2017, letzte Aktualisierung am 03.05.2017

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