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Das Gewährleistungsrecht

Letzte Aktualisierung am 2022-01-28 / Lesedauer ca. 5 Minuten
Zu den Kaufvertragspflichten eines Verkäufers gehört die Übergabe einer bestimmten Sache im vereinbarten Zustand. Der Käufer hat das Recht, eine Ware ohne Sachmängel oder Rechtsmängel zum Zeitpunkt des Kaufs zu erhalten. Fehlt der Sache bzw. Ware bei Übergabe, man nennt dies auch den Gefahrenübergang, diese vereinbarte Beschaffenheit, so liegt lt. § 434 BGB ein Sachmangel vor. Wurde keine Beschaffenheit im Kaufvertrag vereinbart, muss die Sache für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sein, oder die Beschaffenheit aufweisen, die bei einer ähnlichen Sache üblich ist. Dafür haftet der Verkäufer, also meist der Händler der Ware. Ein Mangel muss zwingend bereits beim Kauf bestanden haben, auch wenn er erst später auftaucht. Diese Sachmangelhaftung des Verkäufers für Mängel an der Kaufsache regelt das Gewährleistungsrecht.

Wie lange sind Gewährleistungsfrist und Verjährung?

Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 24 Monate, kann in den AGB oder einer gesonderten Vereinbarung auch auf zwölf Monate reduziert werden. Dies ist häufig bei Gebrauchtwagen der Fall. Das Gewährleistungsrecht deckt nicht nur die Mängel an einer Kaufsache ab, es beinhaltet auch den Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung durch Reparatur, durch ein neues Produkt, eine mögliche Minderung des Kaufpreises, die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag oder den Anspruch auf Schadensersatzanspruch. Bis Dezember 2021 ging auch die Beweislast bereits sechs Monate nach Kauf auf den Kunden über.

Ergänzung zur Gewährleistungsfrist

Mit der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie durch das neue Gewährleistungsrichtlinien – Umsetzungsgesetz (GRUG) das seit 01.01.2022 gilt, gibt es eine Ergänzung zur Gewährleistungsfrist. Durch die sogenannten Ablaufhemmungen wird die Verjährung der Gewährleistung zeitlich nach hinten verschoben. Sie betreffen Kaufverträge die ab Januar 2022 geschlossen werden.Tritt nun ein Mangel während der Gewährleistungsfrist auf, so kann die Verjährung frühestens vier Monate nach dem ersten Auftreten des Mangels eintreten. Wurde folglich ein Gerät vor 23 Monaten gekauft und die Gewährleistungsfrist würde in einem Monat enden, so hat der Kunde bei Auftreten eines Mangels nun Anspruch auf weitere vier Monate Verjährungsfrist nach dem ersten Auftreten dieses Defektes. Die Gewährleistung endet damit erst nach 27 Monaten, also nach zwei Jahren Gewährleistungsfrist zuzüglich drei Monaten Verjährungsfrist. Nützt der Händler die Möglichkeit der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersetzen der Sache tritt ebenfalls eine Ablaufhemmung ein. Um sicherzustellen, dass der aufgetretene Mangel wirklich behoben wurde, wird in diesem Fall die Verjährungsfrist nach Rückgabe an den Verbraucher um zwei Monate verlängert.

Änderung der Beweispflicht, Beweislast und Beweislastumkehr bei Gewährleistungsansprüchen seit Januar 2022

Seit dem 01.01.2022 tritt die Beweislastumkehr lt. § 477 Abs. 1 BGB-E erst nach einem Jahr ein. Die Beweispflicht lag bisher nur die ersten sechs Monate beim Verkäufer. Die Beweislast, oder auch Vermutungsfrist, bleibt damit doppelt so lang wie bisher beim Händler. Weist eine Leistung bzw. Sache innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel auf, so geht man davon aus, dass der Mangel bereits bei Kauf, also bei Gefahrenübergang, bestanden hat und die Sache mangelhaft war. Erst nach einem Jahr nun, nicht mehr bereits nach sechs Monaten, verkehrt sich diese Beweislast, es gibt eine Beweislastumkehr. Bemerkt der Käufer den Mangel erst nach Ablauf dieses Jahres muss nun er beweisen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt existierte. Mit dieser neuen Richtlinie wird der Verbraucherschutz deutlich gestärkt.

Der Unterschied zur Garantie

Häufig wird zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung noch eine freiwillige Garantie gewährt. Vereinfacht formuliert ist die Gewährleistung Sache des Händlers, die Garantie Sache des Herstellers. Während ein Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet ist, steht es dem Hersteller frei, inwieweit er für sein Produkt garantieren möchte. Bei der Gewährleistung bzw. beim Gewährleistungsanspruch muss also eine Sache bei Übergabe, bei Gefahrübergang, mangelfrei sein. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, bei der die Funktionsfähigkeit eines Produktes für einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise zwei Jahre, garantiert wird. Auch der Verkäufer kann aus Kulanz eine Garantievereinbarung zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht freiwillig treffen. Die Dauer einer Garantie können Hersteller bzw. Händler selbst festlegen. Mit einer Garantie wird zugesichert, dass die Ware bestimmte Eigenschaften für die Dauer der Zusicherung behält. Wird ein Kaufgegenstand z.B. eine Waschmaschine mit der Garantie des Herstellers oder Händlers verkauft, dass sie die nächsten drei Jahre störungsfrei wäscht und es tritt während dieser Zeit ein Defekt auf, so ist dies ein Garantiefall. Sofern der Kunde die Ware nicht absichtlich beschädigt hat, ist der Garantiegeber bei Auftreten eines Schadens dann verpflichtet den Mangel zu beheben, unabhängig davon ob der Mangel bereits bei Kauf bestand oder erst später auftrat. Es gibt die Haltbarkeitsgarantie, bei der die Funktionsfähigkeit für einen definierten Zeitraum garantiert wird, und die Beschaffenheitsgarantie, hier wird eine bestimmte Beschaffenheit garantiert. In der Garantieerklärung müssen für die Geltendmachung der Garantie alle notwendigen Angaben enthalten sein. So muss der Kunde z.B. eindeutig erkennen können wie lange die Garantiezeit ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Hat der Kunde die Wahl, weil er zur rechtlichen Gewährleistung auch noch eine Garantie vom Händler oder Hersteller erhalten hat, so bleibt es ihm überlassen ob er sich für die Garantieleistung oder sein Gewährleistungsrecht entscheidet. Da bei einer Garantieleistung aber keine Beweislast besteht, ist dies vermutlich der unkompliziertere Weg. Ob ein Garantiefall vorliegt oder nicht führt gern auch zu Uneinigkeit zwischen Verbrauchern und Garantiegebern. Das Recht auf Gewährleistung bleibt dem Kunden in jedem Fall. Der Verkäufer kann sich hier nicht auf eine fehlende Garantie berufen, er ist bei einem Gewährleistungsmangel verpflichtet die Beschaffenheitsvereinbarung bei Kauf zu erfüllen. Liegt also ein Sachmangel vor der innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetreten ist, so ist er zur Nachbesserung durch Reparatur oder Umtausch verpflichtet.

Kann Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen werden?

Der Gewährleistungsanspruch kann gesetzlich ausgeschlossen sein, wenn ein Käufer den Mangel vor dem Erwerb bereits kannte. Im Handelsrecht gibt es noch die Verpflichtung zur Rüge. Danach verliert der Einkäufer seine Gewährleistungsansprüche, wenn er den Mangel nicht unverzüglich gerügt hat. Auch vertraglich kann der Gewährleistungsanspruch reduziert oder auch ausgeschlossen werden, wenn sich beide Handelspartner in einem Vertrag auf diesen Haftungsausschluss verständigen. Der Ausschluss ist allerdings ungültig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt. Bei Verträgen mit einem Endverbrauchern ist ein Haftungsausschluss nur bedingt möglich und auch eher selten der Fall.

Wann zum Anwalt?

Da sich beim B2C-Kauf (Business-to-Consumer) die Beweislastverlängerung für den Verkäufer seit 2022 verschärft hat, wird es vermutlich auch zu mehr Streitfällen kommen um zu klären, ob ein Mangel wirklich schon bei Gefahrenübergabe vorhanden war, auf Verschleiß zurückzuführen ist oder nachweislich vom Kunden durch unsachgemäße Behandlung verschuldet wurde. Es wird außerdem auch eine Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren eingeführt. Der Verkäufer schuldet lt. § 7 VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) dem Käufer Sicherheits-Updates und muss sicherstellen, dass Waren mit digitaler Komponente wie Smartwatches, Saugroboter, Navigationsgeräten u.ä. ihre technische Funktionalität nicht verlieren, nur weil sich das digitale Umfeld, etwa die Cloud-Infrastruktur, ändert. Es geht hierbei nicht um verbesserte Versionen sondern um den Erhalt der vertraglich vereinbarten Funktion. Für Online-Händler gilt es zusätzlich besonders auf die gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten bei Garantieerklärungen zu achten, da sonst wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen können. Bei Fragen zu den neuen Regelungen im Gewährleistungsrecht, ob Sie nun Ihre AGB anpassen müssen, oder zum Gewährleistungsrecht generell, etwa ob und wann ein Gewährleistungsausschluss möglich ist, wenden Sie sich an einen engagierten Juristen für Zivilrecht. Er hilft bei allen zivilrechtlichen Fragen wie etwa zum Kaufrecht oder Vertragsrecht. In einer Kanzlei für Zivilrecht bzw. Verkehrszivilrecht wird Ihnen auch geholfen, wenn Sie sich als z.B. als Autohändler mit den neuen geänderten Rücktrittsmöglichkeiten des Käufers bezüglich der Fristen zur Nacherfüllung nicht sicher sind. Sie haben es nicht mit Sachmängeln sondern mit einem Rechtsmangel zu tun? Auch hier hilft ein Anwalt für Zivilrecht mit seiner Fachkenntnis und hilft bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
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