Neue Entscheidung zum Mietrecht – Betriebskostenabrechnung
Entscheidung Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 22.09.2010 – 23 S 430/09
Leitsatz der landgerichtlichen Entscheidung:
„Eine nachträgliche Korrektur einzelner, bereits abgerechneter Betriebskostenpositionen setzt nicht eigenständig den Lauf einer neuen Verjährungsfrist in Gang, mit der Folge, dass der Vermieter – einredefrei – ihm nachbelastete Grundsteuerbeträge umlegen könnte. Vielmehr ist der Mieter über die Regelverjährungsfrist ab Zugang der ersten Betriebskostenabrechnung geschützt und zwar insbesondere im zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis.“
Anmerkung: Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter die Abrechnung der Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, § 556 III 2 BGB. Nach Ablauf dieser Frist ist er mit der Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 III 3 BGB.
Jedoch ist eine Nachforderung von Betriebskosten – im vorliegenden Falle handelte es sich um eine Nachforderung aufgrund erhöhten Grundsteuerbescheides – nicht ohne Weiteres möglich. Es gilt die Verjährung zu beachten, §§ 214 I, 199 I BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Unterzeichnerin empfiehlt daher bei Nebenkostennachforderungen sich anwaltlichen Rat einzuholen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verjährung.
„Eine nachträgliche Korrektur einzelner, bereits abgerechneter Betriebskostenpositionen setzt nicht eigenständig den Lauf einer neuen Verjährungsfrist in Gang, mit der Folge, dass der Vermieter – einredefrei – ihm nachbelastete Grundsteuerbeträge umlegen könnte. Vielmehr ist der Mieter über die Regelverjährungsfrist ab Zugang der ersten Betriebskostenabrechnung geschützt und zwar insbesondere im zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis.“
Anmerkung: Grundsätzlich hat der Vermieter dem Mieter die Abrechnung der Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, § 556 III 2 BGB. Nach Ablauf dieser Frist ist er mit der Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 III 3 BGB.
Jedoch ist eine Nachforderung von Betriebskosten – im vorliegenden Falle handelte es sich um eine Nachforderung aufgrund erhöhten Grundsteuerbescheides – nicht ohne Weiteres möglich. Es gilt die Verjährung zu beachten, §§ 214 I, 199 I BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Unterzeichnerin empfiehlt daher bei Nebenkostennachforderungen sich anwaltlichen Rat einzuholen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verjährung.
von Renate Winter
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