OLG Entscheidung zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen
Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.01.2010, StVO §§ 4, Abs. 1, 7 Abs. 5
Zur Frage der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei untypischen Auffahrunfällen erging eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Sachverhalt:
Der Kläger wechselte vom linken auf den rechten Fahrstreifen einer Bundesauto-bahn. Die Beklagte fuhr auf. Die einzelnen Umstände des Unfalls waren streitig.
Leitsatz des OLG Düsseldorf:
Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel der Beweis des ersten Anscheins. Ein für ein Auffahrverschulden typischer Geschehensablauf liegt jedoch nicht vor, wenn der Kollision ein Fahrstreifenwechsel vorausgegangen ist. Dann muss der Fahrstreifenwechsler beweisen, dass es dem Auffahrenden möglich war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.
Sachverhalt:
Der Kläger wechselte vom linken auf den rechten Fahrstreifen einer Bundesauto-bahn. Die Beklagte fuhr auf. Die einzelnen Umstände des Unfalls waren streitig.
Leitsatz des OLG Düsseldorf:
Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel der Beweis des ersten Anscheins. Ein für ein Auffahrverschulden typischer Geschehensablauf liegt jedoch nicht vor, wenn der Kollision ein Fahrstreifenwechsel vorausgegangen ist. Dann muss der Fahrstreifenwechsler beweisen, dass es dem Auffahrenden möglich war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.
von Renate Winter
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