Samstag kein (mietrechtlicher) Werktag?
In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH zur Frage der Rechtzeitigkeit bzw. unpünktlicher Mietzahlung Stellung genommen. BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09 BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 291/09
Die Wohnraummiete muss regelmäßig am 3. Werktag eines Monats gezahlt sein. Der Samstag soll allerdings nicht mit einzurechnen sein.
Der BGH hat in zwei Fällen, in welchen Mietern wegen unpünktlicher Mietzahlung von nur ein oder zwei Tagen nach vorheriger Abmahnung gekündigt worden war, die aufgrund der Kündigungen erhobenen Räumungsklagen zurückgewiesen. Die Kündigung war nicht wirksam, so der BGH. Die Mieter haben die Miete nämlich jeweils termingerecht entrichtet, weil bei der Berechnung des Zahlungstermins der Samstag jeweils nicht einbezogen werden darf. Er ist, laut BGH, kein Werktag i. S. d. § 556 b, 1 BGB oder einer inhaltsgleichen Vereinbarung.
Die Meinung des BGH hat zahlreiche Kritik hervorgerufen
Grundsätzlich ist es Sache des Mieters die pünktliche Zahlung sicherzustellen. Mit einem Dauerauftrag ist ihm dies möglich. Zudem definiert das Gesetz eindeutig, was unter einem Werktag zu verstehen ist.
Dennoch sind die Entscheidungen des BGH in diesem Punkte zu beachten.
LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte
Ostendstraße 100,
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Der BGH hat in zwei Fällen, in welchen Mietern wegen unpünktlicher Mietzahlung von nur ein oder zwei Tagen nach vorheriger Abmahnung gekündigt worden war, die aufgrund der Kündigungen erhobenen Räumungsklagen zurückgewiesen. Die Kündigung war nicht wirksam, so der BGH. Die Mieter haben die Miete nämlich jeweils termingerecht entrichtet, weil bei der Berechnung des Zahlungstermins der Samstag jeweils nicht einbezogen werden darf. Er ist, laut BGH, kein Werktag i. S. d. § 556 b, 1 BGB oder einer inhaltsgleichen Vereinbarung.
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Grundsätzlich ist es Sache des Mieters die pünktliche Zahlung sicherzustellen. Mit einem Dauerauftrag ist ihm dies möglich. Zudem definiert das Gesetz eindeutig, was unter einem Werktag zu verstehen ist.
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von Renate Winter
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