Privater PKW-Verkäufer haftet gegenüber Händler für falsche Angaben
Nicht nur Händler haften bei falschen Angaben im Rahmen eines PKW-Verkaufs gegenüber ihren Kunden, sondern auch private Verkäufer dürfen keine falschen Zusicherungen beim Autoverkauf gegenüber einem Händler abgeben.
Dies stellt das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 28 U 101/16) im Fall eines privaten Autoverkäufers fest, der im Kaufvertrag mit einem Kfz-Händler unwahrheitsgemäß angab, dass das Fahrzeug unfall- und nachlackierungsfrei sei. Als sich später nach der Übergabe des Autos herausstellte, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, verlangte der Kfz-Händler Rücktritt vom Kaufvertrag.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das verkaufte Auto entsprach nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Das Fahrzeug wurde als unfall- und nachlackierungsfrei verkauft. Diese Beschaffenheitsangaben beziehen sich auf die komplette Lebenszeit des Autos- also auch auf die Zeit der Vorbesitzer. Das der Kfz-Händler das Auto vorm Kauf selbst untersucht hat, entlastet den Autoverkäufer nicht. Ein Sachverständigengutachten beweise, dass das Fahrzeug einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierung aufweise. Nur weil der Käufer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler war, bestand für ihn nicht die Verpflichtung das Auto auf Unfallschäden, etc. zu untersuchen. Er habe sich auf eine Sichtprüfung und die Verkäuferangaben verlassen dürfen, so die Hammer Richter.
Kfz-Händler obliegt keine besondere Kontrollpflicht
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Das verkaufte Auto entsprach nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Das Fahrzeug wurde als unfall- und nachlackierungsfrei verkauft. Diese Beschaffenheitsangaben beziehen sich auf die komplette Lebenszeit des Autos- also auch auf die Zeit der Vorbesitzer. Das der Kfz-Händler das Auto vorm Kauf selbst untersucht hat, entlastet den Autoverkäufer nicht. Ein Sachverständigengutachten beweise, dass das Fahrzeug einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierung aufweise. Nur weil der Käufer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler war, bestand für ihn nicht die Verpflichtung das Auto auf Unfallschäden, etc. zu untersuchen. Er habe sich auf eine Sichtprüfung und die Verkäuferangaben verlassen dürfen, so die Hammer Richter.
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