Viele Fragen zum Einbau von Rauchwarnmeldern – Neue Entscheidung des BGH zur Duldungspflicht des Mieters
Laut gesetzlicher Verpflichtung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) müssen Vermieter ihre Mietwohnungen mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Bei größeren Objekten treten hier oft Fragen auf, insbesondere, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden muss, wenn er bereits selbst entsprechende Rauchwarnmeldegeräte installiert hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Kosten auf den Mieter umgelegt werden können.
Der BGH hat nun entschieden, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch ihren Vermieter dulden müssen, auch wenn sie ihre Mietwohnung schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.
Auch die rechtliche Einordnung der Maßnahme hat der BGH nun klargestellt. Er ordnet die Maßnahme als bauliche Veränderung ein. Die Installation von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen stellt aber nach Auffassung des BGH auch eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes und eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gemäß § 555 b Nr. 4 und Nr. 5 BGB dar.
Dadurch, dass der von einem Vermieter veranlasste Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern in einem Mietshaus dann zentral überwacht werden, entsteht ein hohes Maß an Sicherheit. Bei einem durch Mieter selbst veranlassten Einbau von Rauchwarnmeldern besteht diese Sicherheit nicht.
Hinzu kommt, dass Vermieter aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen verpflichtet sind.
In Bayern besteht bekanntlich eine Nachrüstungsfrist bis 31.12.2016.
(BGH, Urteile vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14; Az. VIII ZR 290/14).
Haben Sie Fragen, was den Einbau von Rauchwarnmeldern angeht oder Fragen zum Mietverhältnis anderer Art?
Rechtsanwältin Renate Winter berät Sie hierzu gerne.
Auch die rechtliche Einordnung der Maßnahme hat der BGH nun klargestellt. Er ordnet die Maßnahme als bauliche Veränderung ein. Die Installation von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen stellt aber nach Auffassung des BGH auch eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes und eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gemäß § 555 b Nr. 4 und Nr. 5 BGB dar.
Dadurch, dass der von einem Vermieter veranlasste Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern in einem Mietshaus dann zentral überwacht werden, entsteht ein hohes Maß an Sicherheit. Bei einem durch Mieter selbst veranlassten Einbau von Rauchwarnmeldern besteht diese Sicherheit nicht.
Hinzu kommt, dass Vermieter aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen verpflichtet sind.
In Bayern besteht bekanntlich eine Nachrüstungsfrist bis 31.12.2016.
(BGH, Urteile vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14; Az. VIII ZR 290/14).
Haben Sie Fragen, was den Einbau von Rauchwarnmeldern angeht oder Fragen zum Mietverhältnis anderer Art?
Rechtsanwältin Renate Winter berät Sie hierzu gerne.
von Renate Winter
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Mieten & Vermieten
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Mietrecht