Rückblick 2016: Wichtige Entscheidungen im Arbeitsrecht
Rauchfreier Arbeitsplatz, Mindestlohn für Bereitschaftszeiten oder Internetzugang des Betriebsrats- die deutschen Arbeitsgerichte haben auch im Jahr 2016 wichtige Entscheidungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen.
- Kein Zugang zum Internet oder Telefonanschluß für Betriebsrat
- Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen
- Rauchfreier Arbeitsplatz –nicht für jeden Arbeitnehmer!
- Gesetzlicher Mindestlohn für auch Bereitschaftszeiten
- Betriebsrat darf beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitbestimmen
- AU: Arbeitnehmer muss nicht zum Personalgespräch erscheinen
Kein Zugang zum Internet oder Telefonanschluß für Betriebsrat
Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, unabhängig vom Netzwerk seines Arbeitgebers auf einen Internetanschluss oder einen eigenen Telefonanschluss, entschied im April 2016 das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 7 ABR 50/14).
Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen
Der Antrag auf Elternzeit muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erfolgen. Er ist vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein Elternzeitantrag per Email oder Fax wird dem Schriftformerfordernis nicht gerecht, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 145/15).
Rauchfreier Arbeitsplatz –nicht für jeden Arbeitnehmer!
Zwar sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen, damit nichtrauchende Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von den Gefahren für die Gesundheit durch Tabakqualm verschont bleiben – aber nur soweit die Art des Betriebs oder die Beschäftigung dies zulässt. Ein Casino-Mitarbeiter muss mit dem Qualm am Arbeitsplatz leben, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 347/15) im Mai 2016.
Gesetzlicher Mindestlohn für auch Bereitschaftszeiten
Auch für Bereitschaftszeiten muss ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Während dieser Bereitschaftszeiten muss der Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können. Das kann im oder außerhalb des Unternehmens sein. Das entschied ebenfalls das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 716/15).
Betriebsrat darf beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers mitbestimmen
Ein Arbeitgeber, der auf seiner Facebook-Seite Postings von Kunden ermöglicht, die sich auf die Leistung oder auf das Verhalten seiner Mitarbeiter beziehen, muss bei der Ausgestaltung dieser Funktion den Betriebsrat beteiligen, entschied ebenfalls das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 1 ABR 7/15).
AU: Arbeitnehmer muss nicht zum Personalgespräch erscheinen
Während einer Krankheit muss ein Arbeitnehmer nicht dem Wunsch seines Arbeitgebers entsprechen und für ein Personalgespräch im Unternehmen erscheinen. Es reicht als Entschuldigung aus, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegt, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 596/15).
erstmals veröffentlicht am 23.12.2016, letzte Aktualisierung am 12.01.2017
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