Samenspender haben Anspruch auf Auskünfte über das Kind!
Viele Paare leiden unter einem unerfüllten Kinderwunsch und versuchen mit Hilfe einer Samenspende zum Familienglück zu gelangen. Es gibt Samenspender für die ist die Samenspende mehr als nur ein „Nebenjob“ und sie wollen mehr über das von ihnen gezeugte Kind erfahren. Müssen die Eltern diesem Wunsch nachkommen?
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 13 WF 22/14) muss eine Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind erteilen. Die Mutter kann die Auskunft nur dann verweigern, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
Im zugrundeliegenden Fall wollten eine Frau und ihre Lebensgefährtin aus dem Münsterland Mütter werden. Über ein Internetportal gelangten sie an den späteren Samenspender, der sich zur Spende seines Samens bereit erklärte. Nach erfolgter Samenspende und durchgeführter Insemination wurde die Frau schwanger und brachte 2012 ihre Tochter zur Welt. Die Mutter verweigert die vom Samenspender verlangte Auskunft über das Kind und lehnt es ab, dem Samenspender Fotos vom Kind zu überlassen. Sie behauptet, der Samenspender, der durch Samenspenden auch Vater anderer Kinder geworden sei, "terrorisiere" sie und die anderen Mütter mit Telefonaten und Emails. Ihr gegenüber weigere er sich - entgegen seiner ursprünglichen Zusicherung - einer Adoption ihrer Tochter durch ihre Lebenspartnerin zuzustimmen. Es gehe ihm nicht um die Kinder, er wolle ausschließlich Einfluss auf das Leben der Frauen nehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm begründet seine Entscheidung damit, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand die Kindsmutter gemäß § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet sei, dem Samenspender Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter zu erteilen, weil der Samenspender ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe und diese dem Kindeswohl nicht widerspreche.
Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Samenspender die Kindsmutter und auch andere Mütter seiner Kinder belästige, wie die im Verfahren vorgelegten Emails bezeugten. Dabei wähle er den Frauen gegenüber auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen.
Das beschriebene Verhalten des Samenspender ändere nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch. Es gebe derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspreche. Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Mutter und ihrer Lebensgefährtin störe, könne die Auskunft ggfls. über eine Mittelsperson wie z.B. das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden. Auch wenn das Auskunftsverlangen des Samenspenders auf einem plötzlichen Sinneswandel beruhe, sei es zurzeit nicht als schikanöses Verhalten anzusehen. Letztendlich begehre der Samenspender lediglich das, was im Vorfeld der Schwangerschaft, als sich die Beteiligten noch verstanden hätten, unausgesprochener Konsens gewesen sei, dass der Samenspender nämlich in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet werde, so das Oberlandesgericht Hamm.
erstmals veröffentlicht am 26.05.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016
Im zugrundeliegenden Fall wollten eine Frau und ihre Lebensgefährtin aus dem Münsterland Mütter werden. Über ein Internetportal gelangten sie an den späteren Samenspender, der sich zur Spende seines Samens bereit erklärte. Nach erfolgter Samenspende und durchgeführter Insemination wurde die Frau schwanger und brachte 2012 ihre Tochter zur Welt. Die Mutter verweigert die vom Samenspender verlangte Auskunft über das Kind und lehnt es ab, dem Samenspender Fotos vom Kind zu überlassen. Sie behauptet, der Samenspender, der durch Samenspenden auch Vater anderer Kinder geworden sei, "terrorisiere" sie und die anderen Mütter mit Telefonaten und Emails. Ihr gegenüber weigere er sich - entgegen seiner ursprünglichen Zusicherung - einer Adoption ihrer Tochter durch ihre Lebenspartnerin zuzustimmen. Es gehe ihm nicht um die Kinder, er wolle ausschließlich Einfluss auf das Leben der Frauen nehmen.
Das Oberlandesgericht Hamm begründet seine Entscheidung damit, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand die Kindsmutter gemäß § 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet sei, dem Samenspender Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Tochter zu erteilen, weil der Samenspender ein berechtigtes Interesse an der Auskunft habe und diese dem Kindeswohl nicht widerspreche.
Es sei zwar nicht zu verkennen, dass der Samenspender die Kindsmutter und auch andere Mütter seiner Kinder belästige, wie die im Verfahren vorgelegten Emails bezeugten. Dabei wähle er den Frauen gegenüber auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen.
Das beschriebene Verhalten des Samenspender ändere nichts an seiner Vaterschaft und dem ihm grundsätzlich zustehenden Auskunftsanspruch. Es gebe derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung dem Kindeswohl widerspreche. Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Mutter und ihrer Lebensgefährtin störe, könne die Auskunft ggfls. über eine Mittelsperson wie z.B. das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden. Auch wenn das Auskunftsverlangen des Samenspenders auf einem plötzlichen Sinneswandel beruhe, sei es zurzeit nicht als schikanöses Verhalten anzusehen. Letztendlich begehre der Samenspender lediglich das, was im Vorfeld der Schwangerschaft, als sich die Beteiligten noch verstanden hätten, unausgesprochener Konsens gewesen sei, dass der Samenspender nämlich in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet werde, so das Oberlandesgericht Hamm.
erstmals veröffentlicht am 26.05.2014, letzte Aktualisierung am 22.12.2016
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