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Kategorie: Anwalt Familienrecht ,
11.06.2024 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 684 mal gelesen)
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Samenspende: Was Väter, Mütter und Kinder wissen müssen

Samenspende: Was Väter, Mütter und Kinder wissen müssen © freepik - mko

Eine Samenspende ist eine Möglichkeit für Paare und Einzelpersonen, ihren Kinderwunsch zu erfüllen, wenn es auf natürlichem Wege nicht klappt. Doch welche Voraussetzungen muss ein Samenspender haben? Wie anonym ist eine Samenspende? Wer hat einen Anspruch auf Auskunft über den Samenspender? Ist ein Samenspender dem gezeugten Kind gegenüber unterhaltspflichtig? Und hat das Kind einen Anspruch aufs Erbe des Samenspenders?

Wie läuft eine Samenspende ab?


Vor einer Samenspende findet zwischen dem potentiellen Samenspender und der Samenbank ein ausführliches Beratungsgespräch statt, in dem rechtliche und medizinische Aspekte geklärt werden sollen. Dabei wird der Samenspender umfassend medizinisch untersucht und auf Infektionskrankheiten sowie genetische Auffälligkeiten getestet.
Die Samengewinnung erfolgt in der Regel in einer Klinik unter hygienischen Bedingungen. Das gewonnene Sperma wird aufbereitet und eingefroren für die spätere Verwendung.

Welche Voraussetzungen muss ein Samenspender erfüllen?


Nicht jeder Mann ist ein geeigneter Samenspender. Die Qualität des Spermas sowie der Gesundheitszustand des potentiellen Samenspenders sind entscheidende Faktoren. So darf der Samenspender nicht an chronischen oder ansteckenden Krankheiten, wie Rheuma, Herzfehler oder Aids, leiden. Raucher, Alkoholiker und Drogenabhängige kommen ebenfalls nicht als Samenspender in Betracht. Der Samenspender sollte zwischen 18 und 45 Jahre alt sein. Ältere Samenspender werden in der Regel abgelehnt.

Wie anonym ist eine Samenspende?


Eine anonyme Samenspende ist seit der Einführung des Samenspenderregistergesetz im Jahr 2018 nicht mehr möglich. Samenbanken sind seitdem dazu verpflichtet Daten vom Samenspender zu erheben. Mindestens der Familienname, ggfs. Geburtsname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten sowie die Spendennummer müssen registriert werden. Erst wenn diese Daten erfasst sind, darf eine künstliche Befruchtung vorgenommen werden. Diese Daten können von Auskunftsberechtigten auch abgerufen werden. Freiwillig können noch Angaben zum Aussehen, zur Schulbildung oder zu den Beweggründen für die Samenspende gemacht werden.

Die Pflichtdaten vom Samenspender werden beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information in Köln für 110 Jahre im Samenspenderregister gespeichert. Die freiwilligen Daten können auf Antrag des Samenspenders auch vorher schon gelöscht werden.

Wer hat einen Anspruch auf Auskünfte über den Samenspender?


Jeder, der vermutet durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, hat einen rechtlich garantierten Anspruch auf Auskunft zum Samenspender gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Ab dem 16. Geburtstag hat das durch eine Samenspende gezeugt Kind einen Anspruch auf Auskunft über die vom Samenspender hinterlegten Daten. Jüngere Kinder sind auf die Unterstützung ihrer gesetzlichen Vertreter angewiesen. Voraussetzung ist die Vorlage der Geburtsurkunde, des Personalausweises und ggfs. der Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter.
Der Samenspender wird vier Wochen vor der Auskunftserteilung informiert.

Wie viel Geld bekommt man für eine Samenspende?


Im Ausland werden teilweise hohe Vergütungen für eine Samenspende gezahlt. In Deutschland zahlen seriöse Samenbanken zwischen 25 und höchstens 100 Euro pro Samenspende. Wer also Samen spenden möchte, um damit Geld zu verdienen, sollte sich vorher erkundigen, bei welcher Samenbank er am meisten erzielen kann – die regionalen Unterschiede können erheblich sein.

Muss ein Samenspender Unterhalt fürs Kind zahlen?


Seit dem 1. Juli 2018 müssen Samenspender in Deutschland nicht mehr befürchten für den Unterhalt der durch die Samenspende gezeugten Kinder in Anspruch genommen zu werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Samenspende bei einer seriösen Samenbank erfolgte und der Samen für eine ärztlich betreute künstliche Befruchtung zur Verfügung gestellt wurde. Sind diese Bedingungen erfüllt, gilt der Samenspender nicht als rechtlicher Vater und auf ihn kommen weder Unterhaltszahlungen, noch können Sorge- oder Erbrechtsansprüche vom durch die Samenspende gezeugten Kind gestellt werden. Umgekehrt muss das durch eine Samenspende gezeugte Kind auch nicht für den Samenspender Elternunterhalt zahlen.

Bei Samenspenden vor dem 1. Juli 2018 kann der Samenspender kann als Vater festgestellt und zum Unterhalt herangezogen werden. Den Anspruch auf Unterhalt des Kindes kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Was gilt beim Unterhalt für Samenspenden außerhalb einer Samenbank?


Aufgrund der nicht unerheblichen Kosten einer künstlichen Befruchtung finden diese auch ohne den Weg über eine Samenbank und ohne eine ärztliche Begleitung, etwa durch einen privaten Samenspender im Freundeskreis oder durch die Selbstvornahme einer Insemination, statt.

Hier gilt: Für künstliche Befruchtungen, die mit einer Samenspende außerhalb einer Samenbank und ohne eine ärztliche Aufsicht erfolgen, gelten die oben genannten Regelungen nicht. Hier sind Unterhaltsansprüche gegenüber dem biologischen Vater weiterhin möglich.

Hat das Kind einen Erbanspruch gegenüber dem Samenspender?


Seit 2018 ist im Samenspenderregistergesetz geregelt, dass das durch eine Samenspende gezeugte Kind keinen Anspruch im Erbfall des Samenspenders auf das Erbe geltend machen kann.

Verstirbt der Ehemann der Mutter des durch eine Samenspende gezeugten Kindes und hat er sich damals mit der Samenspende einverstanden erklärt, wird das Kind zu seinem gesetzlichen Erben.

erstmals veröffentlicht am 25.02.2022, letzte Aktualisierung am 11.06.2024

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