Schmerzensgeld nach Polizeieinsatz
Bei staatlichen Eingriffen ins Leben, in die Gesundheit oder Freiheit eines Menschen besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Darunter fällt auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Verletzung bei einem an sich rechtmäßigen Polizeieinsatz, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.
Ein Mann wurde Opfer eines Polizeieinsatzes, weil er fälschlicherweise für den Täter eines Schusswechsels auf ein Döner-Restaurant gehalten wurde. Im Rahmen einer Fahndungsmaßnahme war er aufgrund einer Täterbeschreibung Polizisten an einer Tankstelle aufgefallen. Diese gingen davon aus, dass der Mann eine Waffe bei sich trug und wiesen ihn an seine Hände hoch zu nehmen. Daraufhin brachten sie ihn auf den Boden, wobei sich der vermeintliche Täter eine Schulterverletzung zu zog. Der Mann verlangte Schmerzensgeld für seine Verletzungen aufgrund der polizeilichen Maßnahme.
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 71/17) entschied, dass dem vermeintlichen Täter ein Schmerzensgeldanspruch aus Aufopferung zusteht. Er gibt damit seine alte Rechtsprechung auf und erkennt an, dass unter den Aufopferungsanspruch auch immaterielle Schäden fallen. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2002 im Zivilrecht den Schmerzensgeldanspruch ausgeweitet. Danach könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Aufopferungsanspruch nicht nur auf Vermögensschäden beschränke wolle. Dies erkenne man auch daran, dass nach einer Gesetzesreform für zu Unrecht erlittene Haft ebenfalls eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden festgelegt wurde. Zu dem seien auf Länderebene eine Reihe von Bestimmungen eingeführt worden, die Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz bei Körperverletzungen aufgrund von Polizeieinsätzen vorsehen.
Aufopferung begründet Schmerzensgeldanspruch
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 71/17) entschied, dass dem vermeintlichen Täter ein Schmerzensgeldanspruch aus Aufopferung zusteht. Er gibt damit seine alte Rechtsprechung auf und erkennt an, dass unter den Aufopferungsanspruch auch immaterielle Schäden fallen. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2002 im Zivilrecht den Schmerzensgeldanspruch ausgeweitet. Danach könne davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Aufopferungsanspruch nicht nur auf Vermögensschäden beschränke wolle. Dies erkenne man auch daran, dass nach einer Gesetzesreform für zu Unrecht erlittene Haft ebenfalls eine Entschädigung auch für Nichtvermögensschäden festgelegt wurde. Zu dem seien auf Länderebene eine Reihe von Bestimmungen eingeführt worden, die Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz bei Körperverletzungen aufgrund von Polizeieinsätzen vorsehen.
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