Verspätung wegen Schnee und Eis: Was droht Arbeitnehmern?
Ein plötzlicher Wintereinbruch mit viel Schnee und Eisglätte führt schnell zu einem Verkehrschaos auf den Straßen, dem Schienenverkehr und im Flugbetrieb. Viele Arbeitnehmer schaffen es dann nicht pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Doch mit welchen Konsequenzen müssen Arbeitnehmer rechnen, wenn sie wegen Schnee und Eisglätte zu spät am Arbeitsplatz ankommen? Erhalten sie Lohn für die witterungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit? Und kann der Arbeitgeber bei einer Verspätung wegen Schnee und Eis eine Abmahnung oder sogar Kündigung aussprechen?
- Verspätung wegen Wintereinbruch - Arbeitgeber sofort informieren
- Wegen Schnee und Eis zu spät zur Arbeit - Wer trägt das Wegerisiko?
- Erhalten Arbeitnehmer Lohn für die witterungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit?
- Kann Arbeitgeber aufgrund der Verspätung wegen Schnee und Eis eine Abmahnung aussprechen?
- Ist eine witterungsbedingte Verspätung ein Kündigungsgrund?
Verspätung wegen Wintereinbruch - Arbeitgeber sofort informieren
Wenn Züge oder Flugzeuge wegen Schnee und Eisglätte ausfallen und es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz sein kann, sollte er zunächst umgehend seinen Arbeitgeber von der voraussichtlichen Verspätung informieren. Das gleiche gilt, wenn der Beschäftigte witterungsbedingt mit seinem Auto auf nicht absehbare Zeit in einem Stau steht.
Wegen Schnee und Eis zu spät zur Arbeit - Wer trägt das Wegerisiko?
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, dass er pünktlich zum Arbeitsbeginn an seiner Arbeitsstätte erscheint. Er trägt das sog. Wegerisiko.
Es gibt nur eine Ausnahme, wann der Beschäftigte nicht das Wegerisiko trägt: Wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint. Das kann ein persönlicher Unglücksfall, wie ein Wohnungsbrand oder Verkehrsunfall sein, oder auch eine Krankheit.
Schnee und Glätte sind aber eine höhere Gewalt, die keinen persönlichen Grund darstellen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 5 AZR 283/80). Im Winter müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass Straßen morgens glatt sind und Züge oder Flugzeuge möglicherweise aufgrund von heftigem Schneefall oder Eis ausfallen. Dem Arbeitnehmer ist es in diesen Fällen zu zumuten entsprechend früh das Haus zu verlassen und seinen Weg zur Arbeit so zeitig aufzunehmen, um Verspätungen am Arbeitsplatz zu vermeiden. Wenn Bus und Bahn ausfallen und die Strecke zur Arbeit wegen Schnee und Eis auch nicht mit dem Auto zurückgelegt werden kann, ist es dem Arbeitnehmer zu zumuten ein Taxi zu nehmen.
Erhalten Arbeitnehmer Lohn für die witterungsbedingt ausgefallene Arbeitszeit?
Kommt ein Arbeitnehmer wegen Schnee und Eisglätte zu spät zur Arbeit, hat er für die ausgefallene Zeit keinen Anspruch auf Lohn. Dies stellt auch das BAG (Az. 5 AZR 283/80) im Fall eines Handwerkers, der aufgrund heftigen Schneefalls, Schneeverwehungen und teilweise gesperrten Straßen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu spät im Betrieb erschien. Der Arbeitgeber bot ihm an, die ausgefallene Zeit nach zu arbeiten oder als Urlaub zu nehmen. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab und klagte auf Lohnzahlung bis zum Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers und lehnte eine Lohnzahlung für die witterungsbedingte Ausfallzeiten ab. Dem Arbeitnehmer stehe eine Lohnzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen nur zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Arbeit gehindert werde. Ein solcher Fall sei bei Verspätungen wegen Schnee und Eis nicht gegeben, da hier alle Arbeitnehmer gleichermaßen von diesem Ereignis betroffen seien.
Kann Arbeitgeber aufgrund der Verspätung wegen Schnee und Eis eine Abmahnung aussprechen?
Der Arbeitgeber kann nur einen schuldhaften Vertragsverstoß eines Arbeitnehmers abmahnen. Tritt ein unvorhergesehener Einbruch von Eis und Schnee auf und plant der Arbeitnehmer witterungsbedingt ausreichend Zeit für seinen Arbeitsweg ein, kann der Chef ihn nicht abmahnen. War dem Arbeitnehmer allerdings aufgrund von Wetterberichten bereits 24 Stunden vor Antritt des Arbeitsweges die auf ihn zukommende Witterungslage bekannt, muss er sich darauf einstellen und alles tun, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wem hier Verschulden an seiner Verspätung nachgewiesen werden kann, riskiert eine Abmahnung.
Ist eine witterungsbedingte Verspätung ein Kündigungsgrund?
Wer einmalig aufgrund der Witterungsverhältnisse zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss keine Kündigung fürchten. Hat ein Arbeitnehmer allerdings schon einige schuldhafte Vertragsverstöße auf dem Kerbholz, kann die Verspätung der Grund für den Arbeitgeber sein, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
erstmals veröffentlicht am 25.01.2013, letzte Aktualisierung am 05.12.2023
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